Waisen-Beihilfe

1. Das Wichtigste in Kürze

Waisen-Beihilfe ist eine einmalige Beihilfe der Unfallversicherung für Vollwaisen, die keinen Anspruch auf Waisenrente aus der Unfallversicherung haben. Bedingung ist, dass der Vollwaise hauptsächlich vom Verstorbenen unterhalten wurde.

2. Voraussetzungen

Die Unfallversicherungsträger zahlen Waisen-Beihilfe unter folgenden Voraussetzungen:

  • Der Vollwaise hat zur Zeit des Todes mit dem verstorbenen Versicherten in häuslicher Gemeinschaft gelebt und wurde überwiegend vom ihm unterhalten
    und
  • es besteht kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Waisenrente), weil der Tod des Versicherten keine Folge eines Unfallversicherungsfalles (Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit) war
    und
  • der Versicherte bezog zum Zeitpunkt des Todes eine Verletztenrente von mindestens 50 % der Vollrente und war damit Schwerverletzter.

Ausnahme:

Wenn ein verstorbener Versicherter länger als 10 Jahre aufgrund eines Unfallversicherungsfalls mindestens 80 % Erwerbsminderungsrente bezog und nicht in Folge eines Unfallversicherungsfalls starb kann eine Beihilfe in Höhe der Hinterbliebenenrente gezahlt werden, wenn dadurch die Versorgung der Hinterbliebenen um 10 % gemindert war.

3. Höhe

Die Waisen-Beihilfe beträgt einmalig 40 % des Jahresarbeitsverdienstes. Gibt es mehrere Waisen, wird die Waisen-Beihilfe gleichmäßig verteilt.

4. Wer hilft weiter?

Auskünfte erteilen die Unfallversicherungsträger.

5. Verwandte Links

Waisenrente

Unfallversicherung

 

Gesetzesquelle: § 71 SGB VII

Letzte Bearbeitung: 24.11.2021

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