Waisenrente erhalten Kinder und Jugendliche, wenn der verstorbene Elternteil in der Renten- oder Unfallversicherung versichert war. Die Höhe wird individuell berechnet, Einkommen des Waisen wird nicht angerechnet.
Hinterbliebene Kinder erhalten Waisenrente vom Rentenversicherungsträger, wenn der Verstorbene die rentenrechtliche Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat. Die Waisenrente muss wie jede Rente beantragt werden.
Die Unfallversicherungsträger zahlen Waisenrente an die hinterbliebenen Kinder, wenn der/die Versicherte/n infolge Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit stirbt/sterben.
Anspruch auf Waisenrente haben:
Bei der Höhe wird unterschieden zwischen der Halb- und der Vollwaisenrente:
Halbwaisenrente
Halbwaisenrente nach dem Tod eines Elternteils:
Vollwaisenrente
Vollwaisenrente nach dem Tod beider Eltern:
Die Renten- und die Unfallversicherungsträger zahlen die Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Verlängerung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bei:
Auch für Übergangszeiten von höchstens 4 Kalendermonaten, z.B. zwischen 2 Ausbildungsabschnitten oder einem Freiwilligen Sozialen Jahr und dem Ausbildungsbeginn, kann eine Waisenrente gezahlt werden.
Wird der Waise adoptiert, bleibt sein Rentenanspruch bestehen.
Wer verwitwet ist, kann für sein Kind unter Umständen einen Unterhaltsvorschuss für Kinder bekommen. Nachdem dieser auch eine Leistung zum Kindesunterhalt ist, muss beachtet werden, dass bei Bezug einer (Halb-)Waisenrente dieser entsprechend verringert wird bzw. ganz entfällt.
Individuelle Rentenberechnungen, Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die Rentenversicherungsträger und die Unfallversicherungsträger.
Witwen/Witwer-Rente Rentenversicherung
Witwen/Witwer-Rente Unfallversicherung
Rente > Kindererziehungszeiten
Gesetzesquellen: §§ 48, 67, 87, 97 SGB VI - §§ 67, 68 SGB VII