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Waisenrente

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Waisenrente erhalten Kinder und Jugendliche, wenn der verstorbene Elternteil in der Renten- oder Unfallversicherung versichert war. Die Höhe wird individuell berechnet, Einkommen des Waisen wird angerechnet.

 

2. Voraussetzung Rentenversicherungzum Inhaltsverzeichnis

Hinterbliebene Kinder erhalten Waisenrente vom Rentenversicherungsträger, wenn der Verstorbene die rentenrechtliche Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat. Die Waisenrente muss wie jede Rente beantragt werden. Liegt ein Unfallversicherungsfall vor, zahlt die Rentenversicherung keine Waisenrente.

 

3. Voraussetzung Unfallversicherungzum Inhaltsverzeichnis

Die Berufsgenossenschaften zahlen Waisenrente an die hinterbliebenen Kinder, wenn der/die Versicherte/n infolge Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit stirbt/sterben.

 

4. Berechtigtezum Inhaltsverzeichnis

  • Eheliche, für ehelich erklärte, adoptierte und nichteheliche Kinder des Verstorbenen
  • Stief- und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren
  • Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder vom ihm überwiegend unterhalten wurden

 

5. Höhezum Inhaltsverzeichnis

Bei der Höhe wird unterschieden zwischen der Halb- und der Vollwaisenrente:

Halbwaisenrente

Halbwaisenrente nach dem Tod eines Elternteils:

  • Rentenversicherung: 10 % der auf den Todeszeitpunkt berechneten Rente des Verstorbenen
  • Unfallversicherung: 20 % des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen (jeweils monatlich 1/12)

 

Vollwaisenrente

Vollwaisenrente nach dem Tod beider Eltern:

  • Rentenversicherung: ca. 20 % der auf den Todeszeitpunkt berechneten Rente der Verstorbenen zuzüglich eines Zuschlags, der individuell berechnet wird
  • Unfallversicherung: 30 % des Jahresarbeitsverdienstes der Verstorbenen (jeweils monatlich 1/12)

 

6. Dauerzum Inhaltsverzeichnis

Die Rentenversicherungsträger und die Berufsgenossenschaften zahlen die Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Verlängerung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bei:

  • Schul- oder Berufsausbildung
  • Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder des Bundesfreiwilligendienstes
  • körperliche, geistige oder seelische Behinderung, wodurch ein Selbstunterhalt unmöglich ist

 

7. Anrechnung von Einkommenzum Inhaltsverzeichnis

Rentenversicherung und Unfallversicherung: Bei Waisenrentenbezug nach dem 18. Geburtstag werden Einkommen über 494,03/438,59 € (West/Ost) monatlich zu 40 % auf die Waisenrente angerechnet. Dieses nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um 139,55/157,19 € für jedes waisenrentenberechtigte Kind der Berechtigten.

Unfallversicherung: Bei einem Zusammentreffen von Witwen/Witwer-Rente, Geschiedenenrenten und Waisenrente der Unfallversicherung dürfen diese Renten der Hinterbliebenen zusammen maximal 80 % des durchschnittlichen Monatsgehalts betragen (§ 70 SGB VII).

 

8. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Individuelle Rentenberechnungen, Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die Rentenversicherungsträger und die Berufsgenossenschaften.

 

9. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Renten

Waisen-Beihilfe

Witwen/Witwer-Rente Rentenversicherung

Witwen/Witwer-Rente Unfallversicherung

 

Gesetzesquelle(n) 

(§§ 48, 67, 97 SGB VI - §§ 67, 68 SGB VII)

 

Letzte Aktualisierung am 15.04.2013   Redakteur/in: Sabine Bayer

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