Witwen/Witwer-Beihilfe
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1. Das Wichtigste in Kürze
Die Witwen/Witwer-Beihilfe ist eine einmalige Beihilfe der Unfallversicherung für Witwen/Witwer, die keinen Anspruch auf Witwen/Witwerrente aus der Unfallversicherung haben.
2. Voraussetzungen
Die Berufsgenossenschaften zahlen Witwen/Witwer-Beihilfe unter folgenden Voraussetzungen:
- Es besteht kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente, weil der Tod des Versicherten keine Folge eines Unfallversicherungsfalles (Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit) war
und - der Versicherte bezog zum Zeitpunkt des Todes eine Verletztenrente von mindestens 50 % der Vollrente und war damit Schwerverletzter.
3. Höhe
Die Witwen/Witwer-Beihilfe beträgt einmalig 40 % des Jahresarbeitsverdienstes.
4. Wer hilft weiter?
Auskünfte erteilen die Berufsgenossenschaften.
5. Verwandte Links
Witwen/Witwer-Rente Unfallversicherung
Gesetzesquelle(n)
(§ 71 SGB VII)
Letzte Aktualisierung am 15.06.2009 Redakteur/in: Sandra Kolb
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