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Witwen/Witwer-Rente Rentenversicherung

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Stirbt ein rentenversicherter Ehepartner oder eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartner, erhält der Hinterbliebene von der Rentenversicherung auf Antrag eine Witwen/Witwer-Rente.

 

2. Neues Hinterbliebenenrechtzum Inhaltsverzeichnis

Für Paare, die nach dem 31.12.2001 geheiratet haben oder bei denen beide Partner am 1.1.2002 unter 40 Jahre alt waren (also nach dem 1.1.1962 geboren) gilt ein neues Hinterbliebenenrecht: Anspruch auf eine Witwen/Witwer-Rente besteht in der Regel erst, wenn die Ehe/gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr angedauert hat. Hierdurch soll eine sogenannte "Versorgungsehe", die kurz vor dem Tode eines schwer Erkrankten geschlossen wird und deren alleiniger oder überwiegender Zweck der spätere Anspruch auf Hinterbliebenenrente ist, vermieden werden.

 

3. Große Witwen/Witwer-Rentezum Inhaltsverzeichnis

Die große Witwen/Witwer-Rente beträgt 60 % der Rente des Verstorbenen. Für (Ehe-)Paare, die nach dem 31.12.2001 geheiratet haben oder bei denen beide Partner nach dem 1.1.1962 geboren sind, beträgt die große Witwen/Witwer-Rente nur 55 % der Rente des Verstorbenen.

Für die ersten 3 Monate (sogenanntes Sterbevierteljahr) wird die Witwen/Witwer-Rente in voller Höhe der Rente, die dem Verstorbenen zugestanden hätte, bezahlt.

Während dieses Sterbevierteljahres erfolgt keine Einkommensanrechnung.

 

3.1. Voraussetzungen große Witwen/Witwer-Rente

  • Erfüllung der Wartezeit von 5 Jahren durch den Verstorbenen
    und
  • keine Wiederheirat der Witwe/des Witwers
    und
  • Erziehung eines Kindes (eigenes oder vom Verstorbenen) unter 18 Jahren. Als Kinder können auch Stief- und Pflegekinder sowie Geschwister und Enkel, die im Haushalt des Versicherten leben, gelten.
    oder
  • Erziehung eines behinderten Kindes über 18 Jahren
    oder
  • Vollendung des 45. Lebensjahres der Witwe/des Witwers
    oder
  • Erwerbsminderung der Witwe/des Witwers liegt vor (Abgestufte Erwerbsminderungsrente)

 

3.1.1. Anhebung der Altersgrenze 2012

Die Altersgrenze wird, abhängig vom Todesjahr des Versicherten, ab dem Jahr 2012 stufenweise vom 45. auf das 47. Lebensjahr angehoben.

 

4. Kleine Witwen/Witwer-Rentezum Inhaltsverzeichnis

Die kleine Witwen/Witwer-Rente beträgt 25 % der Rente des Verstorbenen. Für Ehepaare, die nach dem 31.12.2001 geheiratet haben oder bei denen beide Partner nach dem 1.1.1962 geboren sind, wird die kleine Witwen/Witwer-Rente nur noch 2 Jahre gezahlt.

Für die ersten 3 Monate (sogenanntes Sterbevierteljahr) wird die Witwen/Witwer-Rente in voller Höhe, wie sie dem Verstorbenen zugestanden hätte, bezahlt.

Während dieses Sterbevierteljahres erfolgt keine Einkommensanrechnung.

 

4.1. Voraussetzungen kleine Witwen/Witwer-Rente

Die kleine Witwen/Witwer-Rente wird vom Rentenversicherungsträger bezahlt, wenn nur die ersten beiden Voraussetzungen der großen Witwen/Witwer-Rente erfüllt sind:

  • Erfüllung der Wartezeit von 5 Jahren durch den/ie Verstorbene/n
    und
  • keine Wiederheirat der Witwe/des Witwers

 

5. Anrechnung von Einkommenzum Inhaltsverzeichnis

Einkommen der Witwe/des Witwers, das einen bestimmten Freibetrag überschreitet, wird zu 40 % auf die Rente angerechnet. Der Freibetrag beträgt:

West: 718,08 € - Erhöhung für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 152,32 €

Ost: 637,03 € - Erhöhung für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 135,13 €

 

6. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die Rentenversicherungsträger, welche auch individuelle Rentenberechnungen vornehmen.

 

7. Verwandte Links zum Inhaltsverzeichnis

Witwen/Witwer-Rente Unfallversicherung

Witwen/Witwer-Beihilfe

Waisenrente

Waisenbeihilfe

 

Gesetzesquelle(n) 

(§§ 46, 97, 242 a, 243 SGB VI)

 

Letzte Aktualisierung am 01.07.2009   Redakteur/in: Sandra Kolb

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