Witwen/Witwer-Rente Rentenversicherung

1. Das Wichtigste in Kürze

Stirbt ein rentenversicherter Ehepartner, erhält der Hinterbliebene von der Rentenversicherung auf Antrag eine Witwen/Witwer-Rente. Sie wird im Rahmen der Versicherung des Verstorbenen geleistet. Es gibt eine kleine und eine große Witwen/Witwer-Rente.

2. Grundsätzliche Unterscheidung: ältere und jüngere Gruppe

Grundsätzlich werden bei der Witwen/Witwer-Rente 2 Gruppen unterschieden, Hintergrund dafür ist eine Gesetzesänderung 2001:

  1. Ältere Gruppe
    Ehepartner ist bis Ende 2001 verstorben
    oder
    Ehepartner ist nach dem 31.12.2001 verstorben und Hochzeit bis Ende 2001 und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren
  2. Jüngere Gruppe
    Hochzeit ab 2002
    oder
    beide Partner ab 1962 geboren.
    Zudem muss die Ehe in der Regel mindestens 1 Jahr gedauert haben. Hierdurch soll eine sog. "Versorgungsehe" vermieden werden, die kurz vor dem Tode eines schwer Erkrankten geschlossen wird und deren alleiniger oder überwiegender Zweck der spätere Anspruch auf Hinterbliebenenrente ist.

3. Große Witwen/Witwer-Rente

Die große Witwen/Witwer-Rente beträgt

  1. für die ältere Gruppe: 60 % der Rente des Verstorbenen.
  2. für die jüngere Gruppe: 55 % der Rente des Verstorbenen.

Ist der Ehepartner vor einer gesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenze verstorben, wird die Witwen/Witwer-Rente um einen Abschlag (maximal 10,8 %) gemindert. Eine Tabelle der jeweils geltenden Altersgrenzen steht unter www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__264d.html.

3.1. Voraussetzungen große Witwen/Witwer-Rente

  • Erfüllung der Wartezeit von 5 Jahren durch den Verstorbenen
    und
  • keine Wiederheirat der Witwe/des Witwers (eine aufgelöste Wiederheirat gilt als nicht wiederverheiratet)
    und
  • Erziehung eines Kindes (eigenes oder vom Verstorbenen) unter 18 Jahren. Als Kinder gelten auch Stief- und Pflegekinder sowie Geschwister und Enkel, die im Haushalt des Versicherten leben.
    oder
    Erziehung eines behinderten Kindes über 18 Jahren
    oder
    Witwe/Witwer ist mindestens 46 Jahre (Stand 2023) alt (stufenweise Anhebung seit 2012 auf 47 Jahre, § 242a SGB VI)
    oder
  • Erwerbsminderungsrente der Witwe/des Witwers

4. Kleine Witwen/Witwer-Rente

Die kleine Witwen/Witwer-Rente beträgt 25 % der Rente des Verstorbenen. Ist der Gatte vor der gesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenze gestorben, wird die Witwen/Witwer-Rente um einen Abschlag (maximal 10,8 %) gemindert. Eine Tabelle der jeweils geltenden Altersgrenze steht unter www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__264d.html.

Für die jüngere Gruppe ist die Rente befristet auf 2 Jahre, außer der Gatte ist vor 2002 verstorben, die ältere Gruppe erhält sie unbegrenzt.

4.1. Voraussetzungen kleine Witwen/Witwer-Rente

Die kleine Witwen/Witwer-Rente wird vom Rentenversicherungsträger bezahlt, wenn nur die ersten beiden Voraussetzungen der großen Witwen/Witwer-Rente erfüllt sind:

  • Erfüllung der Wartezeit von 5 Jahren durch den/ie Verstorbene/n
    und
  • keine Wiederheirat der Witwe/des Witwers

5. Sterbevierteljahr

Die Rentenzahlung im Sterbemonat muss nicht zurückgezahlt werden.

In den ersten 3 Kalendermonaten (sog. Sterbevierteljahr) wird die Witwen/Witwer-Rente in voller Höhe der Rente, die dem Verstorbenen zugestanden hätte, bezahlt. Während des Sterbevierteljahrs erfolgt keine Einkommensanrechnung.

6. Kinderzuschlag

Kinderzuschlag gibt es nur für die jüngere Gruppe.

Wer ein Kind bis zum 3. Geburtstag erzieht oder erzogen hat, bekommt zur Rente einen Kinderzuschlag. Dieser beginnt mit dem 4. Monat nach dem Tod. Überschreiten Witwen/Witwer-Rente plus Zuschlag die volle Monatsrente des Verstorbenen, wird der Zuschlag begrenzt.

Die folgende Tabelle zeigt Höchstwerte. Sie gelten, wenn für ein Kind die vollen 3 Jahre als Kindererziehungszeit berücksichtigt werden. Näheres zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten unter Rente > Kindererziehungszeiten:

 

1. Kind

Jedes weitere Kind

Kleine Witwen/Witwer-Rente Kinderzuschlag max.

34,18 €

17,09 €

Große Witwen/Witwer-Rente Kinderzuschlag max.

75,19 €

37,60 €

(§ 78a Abs. 1 SGB VI)

7. Anrechnung von Einkommen, Freibetrag

Arbeitsentgelt der Witwe/des Witwers, das einen bestimmten Freibetrag überschreitet, wird zu 40 % auf die Rente angerechnet.

Eine Tabelle mit genauen Zahlen zu anderen Einkommensarten finden Sie im Ratgeber der Deutschen Rentenversicherung. Download unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Über uns und Presse > Broschüren > Alle Broschüren zum Thema "Rente".

Der Freibetrag beträgt 2023 992,64 €. Er erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 210,56 €.

8. Praxistipp

Da bei einer Wiederheirat der Anspruch auf Witwen/Witwer-Rente entfällt, kann im Gegenzug eine Rentenabfindung beantragt werden. Die Höhe der Abfindung beträgt das 24-fache der monatlichen Hinterbliebenenrente und errechnet sich aus dem durchschnittlichen Betrag der in den letzten 12 Monaten geleisteten Zahlungen. Nähere Informationen finden Sie unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Rentenabfindung.

9. Wer hilft weiter?

Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die Rentenversicherungsträger, die auch individuelle Rentenberechnungen vornehmen.

10. Verwandte Links

Rente

Witwen/Witwer-Rente Unfallversicherung

Witwen/Witwer-Beihilfe

Waisenrente

Waisenbeihilfe

Rente > Kindererziehungszeiten

Grundrente

 

Rechtsgrundlagen: §§ 46, 97, 242a, 243 SGB VI

Letzte Bearbeitung: 05.07.2023

{}Witwen/Witwer-Rente Rentenversicherung{/}{}{/}