Witwen/Witwer-Rente Unfallversicherung

1. Das Wichtigste in Kürze

Wenn ein Versicherter durch einen Arbeitsunfall, Wegeunfall oder eine Berufskrankheit stirbt, zahlt der Unfallversicherungsträger eine Rente an den hinterbliebenen Ehepartner.

2. Höhe

  • Sterbevierteljahr: 2/3 des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes, d.h. 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes : 12 = monatlicher Betrag bis zum Ablauf von 3 Monaten nach dem Tod des Versicherten
  • Kleine Witwen/Witwer-Rente: 30 % des Jahresarbeitsverdienstes : 12 = monatlicher Rentenbetrag - mit Beginn des 4. Monats
    oder
  • Große Witwen/Witwer-Rente: 40 % des Jahresarbeitsverdienstes : 12 = monatlicher Rentenbetrag - mit Beginn des 4. Monats, wenn die Witwe/der Witwer
    • ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht (Näheres unter Waisenrente)
      oder
    • für ein Kind mit Behinderungen ab Vollendung des 27. Lebensjahres sorgt, das nur aufgrund des Alters keinen Anspruch auf Waisenrente mehr hat
      oder
    • mindestens 46 Jahre alt ist (Stand 2023, Altersgrenze wird schrittweise auf 47 Jahre angehoben (§ 242a SGB VI))
      oder
    • erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig ist

 

Bei einem Zusammentreffen von Witwen/Witwer-Rente, Geschiedenenrenten und Waisenrenten der Unfallversicherung dürfen diese Renten der Hinterbliebenen zusammen maximal 80 % des Jahresarbeitsverdienstes betragen (§ 70 SGB VII).

3. Dauer

  • Die kleine Witwen/Witwerrente wird längstens 24 Monate nach dem Sterbemonat bezahlt.
  • Anspruch auf die große Witwenrente besteht bis zum Tod der Witwe/des Witwers
    oder
  • bis zur Wiederheirat der Witwe/des Witwers.

 

Zeitlich unbegrenzt wird die kleine Witwen/Witwer-Rente gezahlt, wenn der Ehegatte

  • vor dem 1.1.2002 verstorben ist
    oder
  • die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde
    und
    mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren wurde.

4. Anrechnung von Einkommen, Freibetrag

Einkommen der Witwe/des Witwers, das einen bestimmten Freibetrag überschreitet, wird zu 40 % auf die Rente angerechnet.

Der Freibetrag beträgt seit 1.7.2023 992,64 €. Er erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 210,56 €.

5. Kein Anspruch

Kein Anspruch auf Witwen/Witwer-Rente besteht:

  • wenn die Ehe erst nach dem Versicherungsfall (Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit) geschlossen wurde
    und
  • der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist und angenommen werden muss, dass alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat war, der Witwe bzw. dem Witwer eine Hinterbliebenenrente zu verschaffen.

6. Wer hilft weiter?

Auskünfte erteilen die Unfallversicherungsträger.

7. Verwandte Links

Witwen/Witwer-Beihilfe

Geschiedenenrente

Witwen/Witwer-Rente Rentenversicherung

Unfallversicherung

 

Rechtsgrundlagen: §§ 65, 70, 218a SGB VII

Letzte Bearbeitung: 05.07.2023

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