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Witwen/Witwer-Rente Unfallversicherung

 

1. Definitionzum Inhaltsverzeichnis

Wenn ein Versicherter durch einen Arbeitsunfall, Wegeunfall oder eine Berufskrankheit stirbt, zahlen die Berufsgenossenschaften eine Rente an den hinterbliebenen Ehepartner bzw. den eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner.

 

2. Höhezum Inhaltsverzeichnis

  • Sterbevierteljahr: 2/3 des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes bis zum Ablauf von 3 Monaten nach dem Tod des Versicherten, d.h 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes : 12 = monatlicher Betrag
  • Kleine Witwen/Witwer-Rente: 30 % des Jahresarbeitsverdienstes : 12 = monatlicher Rentenbetrag - mit Beginn des 4. Monats
    bzw.
  • Große Witwen/Witwer-Rente: 40 % des Jahresarbeitsverdienstes : 12 = monatlicher Rentenbetrag - mit Beginn des 4. Monats, wenn die Witwe/der Witwer
    • ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht (Näheres unter Waisenrente)
      oder
    • für ein behindertes Kind ab Vollendung des 27. Lebensjahres sorgt, das nur aufgrund des Alters keinen Anspruch auf Waisenrente mehr hat
      oder
    • das 45. Lebensjahr vollendet hat
      oder
    • erwerbsgemindert ist

 

Die Altersgrenze wird, abhängig vom Todesjahr des Versicherten, ab dem Jahr 2012 stufenweise vom 45. auf das 47. Lebensjahr angehoben.

 

Bei einem Zusammentreffen von Witwen/Witwer-Rente, Geschiedenenrenten und Waisenrenten der Unfallversicherung dürfen diese Renten der Hinterbliebenen zusammen maximal 80 % des Jahresarbeitsverdienstes betragen (§ 70 SGB VII).

 

3. Dauerzum Inhaltsverzeichnis

  • Die kleine Witwen/Witwerrente wird längstens für 24 Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Partner verstorben ist, bezahlt.
  • Anspruch auf die große Witwenrente besteht bis zum Tod der Witwe/des Witwers
    oder
  • bis zur Wiederheirat der Witwe/des Witwers.

 

4. Anrechnung von Einkommenzum Inhaltsverzeichnis

Einkommen der Witwe/des Witwers, das einen bestimmten Freibetrag überschreitet, wird zu 40 % auf die Rente angerechnet. Der Freibetrag beträgt:

West: 725,21 € - Erhöhung für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 153,83 €.

Ost: 643,37 € - Erhöhung für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 136,47 €.

 

5. Kein Anspruchzum Inhaltsverzeichnis

Kein Anspruch auf Witwen/Witwer-Rente besteht:

  • wenn die Ehe/Lebenspartnerschaft erst nach dem Versicherungsfall (Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit) geschlossen wurde
    und
  • der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe/Lebenspartnerschaft eingetreten ist und angenommen werden muss, dass alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat war, der Witwe bzw. dem Witwer eine Hinterbliebenenrente zu verschaffen.

 

6. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Auskünfte erteilen die Berufsgenossenschaften.

 

7. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Witwen/Witwer-Beihilfe

Geschiedenenrente

Witwen/Witwer-Rente Rentenversicherung

Unfallversicherung

 

Gesetzesquelle(n) 

(§§ 65, 218 a SGB VII)

 

Letzte Aktualisierung am 09.12.2011   Redakteur/in: Jürgen Wawatschek

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