Wohnraumförderung
Inhaltsverzeichnis [Verbergen]
1. Das Wichtigste in Kürze
Im Rahmen festgelegter Einkommensgrenzen gewähren die Bundesländer zinsvergünstigte Darlehen oder Zuschüsse für:
- den Bau oder Erwerb eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung, die selbst genutzt werden.
- die Finanzierung von Mehrkosten, die bei der Anpassung von Wohnraum an eine Behinderung durch besondere bauliche Maßnahmen entstehen.
2. Grundsätze
- Einen Rechtsanspruch auf eine Förderung gibt es nicht; es handelt sich um freiwillige Leistungen der Gemeinden.
- Ein Neubauvorhaben wird in der Regel nur dann unterstützt, wenn der Antrag vor Baubeginn gestellt wurde bzw. beim Kaufvorhaben der Kaufvertrag noch nicht unterschrieben ist.
- Je nach Bundesland muss ein unterschiedlicher Eigenkapitalanteil erbracht werden. Diese Mindestbeteiligung beträgt 10-25 % der Baukosten.
- Besonders hochwertige Neubauten werden grundsätzlich nicht gefördert. Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Wohnflächengrenzen.
- Fördergelder werden nur genehmigt, wenn nach Abzug der monatlichen Belastung noch genug Geld für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Der Bund legt mit seinem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) lediglich die Rahmenbedingungen, z.B. Einkommensgrenzen (s.u.), fest. Hiervon können die Bundesländer abweichen (§ 9 Abs. 3 WoFG).
3. Einkommensgrenzen (Bund)
In den Bundesländern gelten zumeist eigene Einkommensgrenzen, teilweise verweisen die Länder auf die folgende Bundesregelung.
Die Förderung darf nur Haushalte begünstigen, deren Jahreseinkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet:
- 12.000,- € für einen Einpersonenhaushalt
- 18.000,- € für einen Zweipersonenhaushalt
- zuzüglich 4.600,- € für jedes im Haushalt lebende Kind (im Sinne des Einkommenssteuergesetzes)
- zuzüglich 4.100,- € für jede weitere zum Haushalt zu rechnende Person
- zuzüglich 4.500,- € bei Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 oder von mindestens 80 und häuslicher Pflegebedürftigkeit
oder
zuzüglich 2.100,- € bei Schwerbehinderten mit einem GdB unter 80 und häuslicher Pflegebedürftigkeit (§ 24 WoFG)
Diese Freibeträge für Schwerbehinderte gelten auch für die Bewilligung eines Wohnberechtigungsscheines für zweckgebundene Wohnungen für Behinderte (sogenannte "Sozialwohnungen").
4. Praxistipp
Für behinderungsbedingte bauliche Sondermaßnahmen können von Bund, Ländern oder Kommunen Darlehen bzw. Zuschüsse zur Verfügung gestellt werden. Eine Nachfrage vor Ort kann sich in jedem Fall lohnen.
5. Wer hilft weiter?
Der Antrag auf Wohnungsbauförderung erfolgt beim Wohnungsbauförderungsamt der Gemeinde oder des Landkreises, das auch weitere Auskünfte erteilt.
6. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(WoFG)
Letzte Aktualisierung am 25.06.2009 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
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