Wohnumfeldverbesserung

1. Das Wichtigste in Kürze

Die Pflegekasse kann unter bestimmten Voraussetzungen Umbauten und Ergänzungen in der Wohnung bezuschussen, die die Pflege erleichtern, eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen oder die Aufnahme in ein Pflegeheim verhindern oder hinauszögern. Häufige Maßnahmen sind z.B. der Umbau des Bades, Einbau eines Treppenlifts und das Anbringen von Handläufen oder Haltegriffen. Der Zuschuss beträgt maximal 4.000 € für Einzelpersonen und bis zu 16.000 € für Wohngemeinschaften bzw. für ambulant betreute Wohnformen.

2. Voraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist, dass die vorgesehenen Maßnahmen die häusliche Pflege ermöglichen oder erheblich erleichtern oder dass eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederhergestellt, also die Abhängigkeit von der Pflegeperson verringert wird.

Die Wohnumfeldverbesserung zählt zu den Leistungen der Pflegeversicherung, die eine Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Erfüllung der Vorversicherungszeit voraussetzen und bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden müssen.

Des Weiteren muss es sich um Maßnahmen in der Wohnung der pflegebedürftigen Person handeln oder um Maßnahmen in dem Haushalt, in dem die pflegebedürftige Person aufgenommen und gepflegt werden soll. Es werden alle baulichen Veränderungen, die das Wohnumfeld der pflegebedürftigen Person verbessern, zusammen als eine Maßnahme betrachtet. Ändert sich die Pflegesituation, können in Ausnahmefällen weitere Maßnahmen beantragt werden.

2.1. Begutachtung

Manchmal schaltet die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (MD) zur Begutachtung der häuslichen Pflegesituation ein. Dieser stellt vor Ort fest, ob die gewünschten Anpassungen gerechtfertigt sind, den Leistungsvoraussetzungen entsprechen und ob die Wohnraumanpassung einen Umzug in ein Pflegeheim verhindern kann.

2.2. Begründung

Eine gute und schlüssige Begründung der Notwendigkeit der Maßnahmen kann dazu beitragen, dass keine Begutachtung von der Pflegekasse in Auftrag gegeben wird. Das kann Zeit sparen und somit die Umbauarbeiten beschleunigen. Wichtig ist, dass aus der Begründung eine deutliche Erleichterung der häuslichen Pflege sowie Stärkung der Selbständigkeit der pflegebedürftigen Person hervorgeht. Um dies zu erreichen, sollten alle Hindernisse und deren Einfluss auf die tägliche häusliche Pflege genau beschrieben und die voraussichtlichen Erleichterungen durch die Maßnahmen erläutert werden. Dokumente von Ärzten oder auch aus einer Reha, die die Notwendigkeit der Maßnahmen stützen, sollten beigelegt werden.

2.3. Beispiele bezuschussungsfähiger Maßnahmen

Einbau einer Dusche, Einbau und Anbringung von Treppenliften, Türverbreiterungen, Installation von Wasseranschlüssen, Ein- und Umbau von Mobiliar entsprechend den individuellen Bedürfnissen des pflegebedürftigen Menschen.

Zu den Kosten zählen auch statische Gutachten, Antragsgebühren, Kosten der Bauüberwachung, nachgewiesene Fahrtkosten und Verdienstausfall von am Bau mithelfenden Angehörigen und Bekannten.

3. Höhe

Die Pflegekasse leistet maximal 4.000 € Zuschuss je Maßnahme.

Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfelds 4.000 € je pflegebedürftiger Person nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme ist auf 16.000 € begrenzt. Bei mehr als 4 pflegebedürftigen Personen werden die 16.000 € anteilig auf die Versicherungsträger der pflegebedürftigen Personen aufgeteilt.

Zum 1.1.2025 wird der Betrag im Rahmen der Erhöhung aller Geld- und Sachleistungen der Pflegekasse um 4,5 %, von 4000 € auf 4180 € bzw. von 16.000 € (bei mehr als 4 Pflegebedürftigen) auf 16.720 € steigen.

4. Antrag

Der Antrag muss gestellt werden, bevor die Umbaumaßnahme beginnt oder der Kauf erfolgt. Der Antrag kann formlos bei der Pflegekasse gestellt werden. Viele Pflegekassen bieten passende Formulare zum kostenlosen Download. Diese können vollständig ausgefüllt an die Pflegekasse versandt werden.

Es kann sein, dass die Pflegekasse mehrere Kostenvoranschläge verlangt, bis sie die Maßnahme genehmigt. Wenn eine Wohnumfeldverbesserung durchgeführt wird, und Versicherte erst danach mit der Rechnung zur Pflegekasse gehen, wird kein Zuschuss gewährt.

Die Entscheidung, ob und ggf. in welcher Höhe ein Zuschuss zur Verbesserung des Wohnumfelds gewährt wird, liegt im Ermessen der Pflegekasse und muss in der Regel 3 Wochen nach Antragseingang vorliegen. Wird der medizinische Dienst oder eine Pflegefachkraft wegen einer Begutachtung der Situation tätig, beträgt die Frist zur Entscheidung 5 Wochen. Die Pflegekasse hat eine Informationspflicht bei Verzögerungen. Erhalten Versicherte bis Fristablauf keine Mitteilung, gilt die beantragte Leistung als genehmigt.

 

5. Praxistipps

  • Eingliederungshilfe: Reichen die Leistungen der Wohnumfeldverbesserung für die notwendigen Umbaumaßnahmen nicht aus, können Leistungen auch im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen über den zuständigen Eingliederungshilfe-Träger beantragt werden. Für Leistungen der Eingliederungshilfe muss ab einem bestimmten Einkommen ein Beitrag geleistet werden. Näheres unter Eingliederungshilfe > Einkommen und Vermögen.
  • Die KfW-Bankengruppe fördert mit dem Programm Nummer 159 "Altersgerecht Umbauen" alle Baumaßnahmen, die Barrieren reduzieren und eine angenehme Wohnqualität gewährleisten, sowie den Kauf soeben umgebauter Immobilien. Eigentümer, Vermieter oder, mit Zustimmung des Vermieters, auch Mieter erhalten auf Antrag einen zinsgünstigen Kredit von maximal 50.000 € pro Wohneinheit. Eine förderfähige Maßnahme kann zu 100 % kreditfinanziert sein. Näheres unter www.kfw.de mit dem Suchbegriff "159".
  • Wer eine altersgerechte Immobilie erwirbt, kann den obigen Barrierefrei-Kredit auch mit zwei KfW-Wohneigentumsprogrammen für selbst genutzte Wohnungen kombinieren: Programmnummer 124 für selbst genutztes Wohneigentum oder Programmnummer 134 für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen (derzeit gestoppt). Näheres unter www.kfw.de, Suchbegriff 124 bzw. 134.
  • Bei einer Mietwohnung sollte vor Antragstellung das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden.

6. Wer hilft weiter?

7. Verwandte Links

Wohngeld

Sozialhilfe > Kosten der Unterkunft KdU

Wohnungshilfe

Wohnraumförderung

Wohnen im Alter

Sturzprophylaxe

Pflegeleistungen

 

Rechtsgrundlagen: § 40 Abs. 4 SGB XI

Letzte Bearbeitung: 13.03.2024

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