Wohnungshilfe
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1. Voraussetzungen
Die Berufsgenossenschaften zahlen Wohnungshilfe,
- wenn der Versicherte aufgrund Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend auf die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums angewiesen ist
oder - wenn sie zur Sicherung der beruflichen Eingliederung erforderlich ist.
Der Gesundheitsschaden oder die Behinderung müssen die Folge eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit sein.
2. Umfang
Die Wohnungshilfe beinhaltet
- Umzugskosten
- Kosten für die Bereitstellung von Wohnraum für eine Pflegekraft
3. Wer hilft weiter?
Auskünfte erteilen die Berufsgenossenschaften.
4. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(§ 41 SGB VII)
Letzte Aktualisierung am 25.06.2009 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
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