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Wohnungshilfe

 

1. Voraussetzungenzum Inhaltsverzeichnis

Die Berufsgenossenschaften zahlen Wohnungshilfe,

  • wenn der Versicherte aufgrund Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend auf die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums angewiesen ist
    oder
  • wenn sie zur Sicherung der beruflichen Eingliederung erforderlich ist.

Der Gesundheitsschaden oder die Behinderung müssen die Folge eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit sein.

 

2. Umfangzum Inhaltsverzeichnis

Die Wohnungshilfe beinhaltet

  • Umzugskosten
  • Kosten für die Bereitstellung von Wohnraum für eine Pflegekraft

 

3. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Auskünfte erteilen die Berufsgenossenschaften.

 

4. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Wohngeld

Wohnumfeldverbesserung

Unterkunft und Heizung

Mietschulden

Wohnraumförderung

Wohnen im Alter

 

Gesetzesquelle(n) 

(§ 41 SGB VII)

 

Letzte Aktualisierung am 25.06.2009   Redakteur/in: Jürgen Wawatschek

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