Zahnbehandlung
Inhaltsverzeichnis [Verbergen]
1. Das Wichtigste in Kürze
Die Krankenversicherung zahlt Zahnbehandlungen vollständig. Als Zahnbehandlungen zählen auch vorbeugende und kieferorthopädische Behandlungen. Für die jährliche Vorsorgeuntersuchung entfällt die Praxisgebühr. Bei kieferorthopädischen Behandlungen ist ein Eigenanteil zu leisten.
2. Verhütung von Zahnerkrankungen bei Kindern
Die Krankenversicherung zahlt bei versicherten Kindern zwischen dem 6. und noch nicht vollendeten 18. Lebensjahr einmal im Kalenderjahr eine Untersuchung mit folgenden Maßnahmen:
- Befund und Zustand des Zahnfleischs
- Aufklärung und Vermeidung von Krankheitsursachen
- Mundhygiene und -pflege
- Kariesbehandlung
- Maßnahmen zur Schmelzverhärtung der Zähne
- Fissurenversiegelung der Molaren (d.h. Versiegelung von Rissbildungen bei Backen- und Mahlzähnen zur Vermeidung von Karies)
3. Kinderuntersuchung
Versicherte Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres haben im Rahmen der Früherkennung von Krankheiten Anspruch auf Untersuchung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Zu diesen Früherkennungsuntersuchungen zählen z.B.:
- Inspektion der Mundhöhle
- Einschätzung oder Bestimmung des Kariesrisikos
- Ernährungs- und Mundhygieneberatung
- Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne und zur Senkung der Keimzahl
4. Zahnärztliche Behandlung
Die Krankenversicherung zahlt die Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zu 100 %. Bei jeder Maßnahme, mit Ausnahme von Vorsorgeuntersuchungen, fällt pro Quartal die Praxisgebühr an.
Die Unfallversicherung zahlt die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zu 100 %, wenn die Erkrankung Folge eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit ist.
5. Kieferorthopädische Behandlung
Die Krankenversicherung zahlt die kieferorthopädische Behandlung, wenn Kiefer- oder Zahnfehlstellungen vorliegen, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigen oder wenn sich eine solche Funktionsbeeinträchtigung andeutet. In Einzelfällen tritt die Krankenhilfe des Sozialhilfeträgers für die Kosten ein.
Bei der Höhe der Kostenübernahme ist zwischen Personen unter und über 18 Jahren zu differenzieren:
5.1. Kostenübernahme bei Kindern und Jugendlichen
Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag:
- Eigenanteil des Versicherten im Regelfall 20 %
- Verringerung des Eigenanteils für das zweite und jedes weitere Kind, welches gleichzeitig in Behandlung ist, auf 10 %
- Rückzahlung des Eigenanteils, wenn die Behandlung erfolgreich abgeschlossen wurde
6. Kostenübernahme bei Erwachsenen
Die Krankenversicherung übernimmt einen Kostenanteil von 80 % (Versicherten-Eigenanteil von 20 %) nur, wenn so schwere Kiefer- oder Zahnfehlstellungen vorliegen, dass eine Kombination von kieferchirurgischen und -orthopädischen Maßnahmen notwendig wird. Der Versicherten-Eigenanteil wird zurückgezahlt, wenn die Behandlung erfolgreich abgeschlossen wurde.
7. Wer hilft weiter?
Der jeweils zuständige Träger: Krankenkassen, Sozialamt oder die Berufsgenossenschaften.
8. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(§ 22 SGB V, §§ 26 - 29 SGB V - § 27 SGB VII)
Letzte Aktualisierung am 23.06.2009 Redakteur/in: Sabine Bayer













