Zuzahlungen Pflegeversicherung

1. Das Wichtigste in Kürze

Versicherte ab 18 müssen zu den Pflegehilfsmitteln der Pflegeversicherung Zuzahlungen leisten. Größere technische Hilfsmittel werden oft gegen Gebühr leihweise überlassen. Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, z.B. Einlagen und Handschuhe, erhalten Versicherte einen Festbetrag.

2. Technische Hilfsmittel

(§ 40 Abs. 3 SGB XI)

Für technische Hilfen (Produktgruppe 50–53 im Hilfsmittelverzeichnis) ist in der Regel eine Zuzahlung von 10 %, maximal 25 € je Hilfsmittel fällig. Bei leihweiser Überlassung von größeren Hilfsmitteln, z.B. Pflegebett, entfällt die Zuzahlung oder stattdessen kann auch eine Leihgebühr bezahlt werden.

Es kann zusätzlich ein Eigenanteil fällig werden. Dieser ist abhängig davon, wo man das Produkt kauft und ob es für das Produkt einen Festbetrag gibt.

3. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Bei Produktgruppe 54 (zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel) müssen Versicherte den Betrag, der 40 € monatlich übersteigt, selbst bezahlen.

4. Zuzahlungsbefreiung

Die Pflegekasse kann Personen bei Erreichen der Belastungsgrenze ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien. Quittungen über Zuzahlungen zu Pflegehilfsmitteln sollten auf jeden Fall aufbewahrt werden, denn diese Ausgaben werden bei der Ermittlung einer möglichen Zuzahlungsbefreiung berücksichtigt.

Die Ermittlung der Belastungsgrenze erfolgt nach den Regelungen der Krankenversicherung, Näheres unter Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung.

5. Wer hilft weiter?

Pflegekassen

6. Verwandte Links

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Letzte Bearbeitung: 26.04.2023

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