Grad der Behinderung bei Hirnschäden

1. Das Wichtigste in Kürze

Bei Hirnschäden wird vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) zuerkannt. Er richtet sich nach der Schwere der Beeinträchtigung und den Auswirkungen. Ab einem GdB von 50 gilt ein Patient als schwerbehindert. Menschen mit Behinderungen können bestimmte Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen.

2. Allgemeines

Unterstützung und Hilfen für Menschen mit Behinderungen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen geregelt. Nachfolgend Links zu den allgemeinen Regelungen:

3. Versorgungsmedizinische Grundsätze

Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS).

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze können in der „Versorgungsmedizin-Verordnung“ beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710" gefunden werden.

Die unten genannten GdB/GdS-Sätze sind Anhaltswerte. Gibt es mehrere Funktionsstörungen, werden die einzelnen Werte nicht zusammengezählt, sondern die verschiedenen Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet und daraus ein Gesamtgrad festgelegt, der den Behinderungen gerecht werden soll.

4. Grundsätze der Gesamtbewertung von Hirnschäden

Die folgende GdS-Tabelle steht als Gesamtbewertung bei der Bewertung von Hirnschäden im Vordergrund. Die anschließenden "isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndrome" sind eine ergänzende Hilfe zur Beurteilung von GdB/GdS. In den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen stehen Hirnschäden im Kapitel 3.1.

 

GdB/GdS

Hirnschäden mit geringer Leistungsbeeinträchtigung

30 - 40

Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung

50 - 60

Hirnschäden mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung

70 - 100

5. Bewertung von Hirnschäden mit isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndromen

Die verschiedenen Störungen sind oft kombiniert und gehen fließend ineinander über.

5.1. Hirnschäden mit psychischen Störungen

 

GdB/GdS

leicht (im Alltag sich gering auswirkend)

30 - 40

mittelgradig (im Alltag sich deutlich auswirkend)

50 - 60

schwer

70 - 100

5.2. Zentrale vegetative Störungen

Zentrale vegetative Störungen als Ausdruck eines Hirndauerschadens (z.B. Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus, der Vasomotorenregelung oder der Schweißregulation)

GdB/GdS

leicht

30

mittelgradig, auch mit vereinzelten synkopalen Anfällen

40

mit häufigeren Anfällen oder erheblichen Auswirkungen auf den Allgemeinzustand

50

5.3. Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen

 

GdB/GdS

(spino-)zerebellarer Ursache je nach dem Ausmaß der Störung der Ziel- und Feinmotorik einschließlich der Schwierigkeiten beim Gehen und Stehen

30 - 100

5.4. Hirnschäden mit kognitiven Leistungsstörungen (z.B. Aphasie, Apraxie, Agnosie)

 

GdB/GdS

leicht (z.B. Restaphasie)

30 - 40

mittelgradig (z.B. Aphasie mit deutlicher bis sehr ausgeprägter Kommunikationsstörung)

50 - 80

schwer (z.B. globale Aphasie)

90 - 100

5.5. Zerebral bedingte Teillähmungen und Lähmungen

 

GdB/GdS

leichte Restlähmungen und Tonusstörungen der Gliedmaßen

30

bei ausgeprägteren Teillähmungen und vollständigen Lähmungen

je nach Funktionseinbußen und betroffenen Körperteilen

vollständige Lähmung von Arm und Bein (Hemiplegie)

100

5.6. Parkinson und Epilepsie

Parkinson > Schwerbehinderung

Epilepsie > Schwerbehinderung

6. Verwandte Links

Grad der Behinderung bei Hirnschäden im Kindes- und Jugendalter

Grad der Behinderung

Schädel-Hirn-Trauma

Schädel-Hirn-Trauma > Schwerbehinderung

Demenz

Demenz > Schwerbehinderung

Schlaganfall

Aphasie

Letzte Bearbeitung: 04.07.2022

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