Die Pflegekassen sind bei den Krankenkassen angesiedelt, d.h. für telefonischen oder schriftlichen Kontakt kann die Adresse der Krankenkasse genutzt werden. Die Pflegekasse ist für die Leistungen der Pflegeversicherung zuständig und muss Versicherte zu diesen beraten und informieren. Sobald eine Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde, können alle Leistungen der Pflegeversicherung direkt bei der Pflegekasse beantragt werden - z.B. Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Hilfsmittel.
Die Pflegekassen sind für alle Leistungen der Pflegeversicherung zuständig. Bei den Pflegekassen sind alle Pflegeleistungen zu beantragen, Näheres unter Pflegeantrag und Pflegebegutachtung.
Pflegekassen sind organisatorisch an die Krankenkassen angegliedert. Es gilt der Grundsatz: Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung, d.h.: Wer gesetzlich krankenversichert ist, ist automatisch auch Mitglied der angegliederten Pflegekasse.
Freiwillig Versicherte können sich innerhalb von 3 Monaten ab Beginn der freiwilligen Versicherung aus der gesetzlichen Pflegeversicherung befreien lassen und eine private Pflegeversicherung abschließen. Der Nachweis der Privatversicherung muss zusammen mit dem Befreiungsantrag eingereicht werden. Wichtig: Der Befreiungsantrag kann nicht widerrufen werden, solange die freiwillige Versicherung besteht.
Wenn Sie eine Leistung der Pflegeversicherung beantragen wollen, können Sie das Online-Portal Ihrer Krankenkasse nutzen oder sich telefonisch melden. Den Antrag können auch Angehörige, Freunde oder Bekannte für Sie anfordern.
Zu den Aufgaben der Pflegekassen zählen:
Private Pflegezusatzversicherung
Rechtsgrundlagen: § 1, 4, 5 und 12 SGB XI