Unter bestimmten Voraussetzungen können langjährig Versicherte ab 63 Jahren schon vor ihrem regulären Rentenalter Altersrente beantragen. Diese ist aber niedriger als die normale Rente. Für jeden Monat, den die Rente früher beginnt, wird die normale Rente um 0,3 % gekürzt, maximal also bis 14,4 %. Und: Diese Rentenkürzung ist dauerhaft und führt nach dem Tod auch zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente.
Eine vorzeitige Altersrente können langjährig Versicherte beim Rentenversicherungsträger unter folgenden Voraussetzungen vor der Altersgrenze der Regelaltersrente beantragen:
Seit 1.1.2023 darf bei dieser Rentenform unbegrenzt hinzuverdient werden, ohne dass die Rente gekürzt wird. Näheres unter Rente > Hinzuverdienst.
Die Altersgrenze bei der Altersrente wird für Menschen ab Geburtsjahr 1949 stufenweise auf 67 Jahren angehoben. Für Menschen, die 1964 und später geboren wurden, liegt die Regelaltersrente, bei der die Auszahlung der Altersrente in voller Höhe erfolgt, bei 67 Jahren. Näheres unter Altersgrenze der Regelaltersrente.
Einige Versicherte (nach Bezug von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus; unter weiteren Voraussetzungen bei Altersteilzeit) genießen laut Gesetz einen besonderen Vertrauensschutz. Für sie wird die Anhebung der Altersgrenze auf 67 Jahre ausgeschlossen bzw. das vorzeitige Eintrittsalter mit Abschlägen bis zu 10,8 % stufenweise auf 62 Jahre herabgesetzt. Ob und in welcher Form Vertrauensschutz besteht, können Versicherte beim zuständigen Rentenversicherungsträger erfragen.
Eine Übersicht über die stufenweise erhöhte bzw. gesenkte Altersgrenze finden Sie bei § 236 SGB VI: www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__236.html.
Die folgende Tabelle zeigt, um wieviel Prozent die Rente bei einer vorgezogenen Altersrechte für langjährig Versicherte dauerhaft gekürzt wird:
Vorgezogene Monate vor dem regulären Rentenbeginn |
Dauerhafte Kürzung der Rente um |
1 Monat |
0,3 % |
2 Monate |
0,6 % |
3 Monate |
0,9 % |
4 Monate |
1,2 % |
... |
... |
21 Monate |
6,3 % |
22 Monate |
6,6 % |
23 Monate |
6,9 % |
24 Monate |
7,2 % |
... |
… |
40 Monate |
12 % |
42 Monate |
12,6 % |
44 Monate |
13,2 % |
46 Monate |
13,8 % |
48 Monate |
14,4 % |
Sie können, wenn Sie das 50. Lebensjahr vollendet haben und weitere Voraussetzungen erfüllen, beginnen, die Abschläge mit einer Sonderzahlung ganz oder teilweise auszugleichen. Dies müssen Sie bei der Rentenversicherung beantragen: in Form einer sog. besonderen Rentenauskunft. Die Sonderzahlung können Sie vor Rentenbeginn oder erst in der Rente mit Abschlag beantragen. Sie können seit 2023 einen jährlich festgelegten Höchstbetrag zu 100 % als Altersvorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzen, eine Verteilung der Sonderzahlung auf mehrere Jahre kann steuerlich sinnvoll sein. Details finden Sie in der Broschüre "Flexibel in den Ruhestand", kostenloser Download unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Suchbegriff "Flexibel" > Medien: Flexibel in den Ruhestand.
Wer langjährig gearbeitet, Kinder erzogen und/oder Angehörige gepflegt hat, kann unter Umständen Anspruch auf einen Zuschlag zur eigenen Rente haben. Näheres dazu unter Grundrente.
Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die Rentenversicherungsträger, die auch individuelle Rentenberechnungen vornehmen.
Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales berät Mo–Do 8–17 Uhr und Fr 8–12 Uhr unter 030 221911-001 zum Thema Rente.
Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Rente > Kindererziehungszeiten
Rechtsgrundlagen: §§ 36, 236 SGB VI