Familienversicherte

1. Das Wichtigste in Kürze

"Familienversicherte" sind Angehörige, die neben dem eigentlichen Mitglied in der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen mitversichert sind. Familienversicherte zahlen keine Beiträge, haben aber Anspruch auf die vollen Leistungen der Kranken- und der Pflegeversicherung. Sie können diese Ansprüche unabhängig vom Mitglied wahrnehmen.

2. Definition Angehörige

Als Angehörige im Sinne der Familienversicherung gelten der Ehepartner, Kinder, der Lebenspartner sowie Kinder von familienversicherten Kindern.

3. Familienversicherte Kinder

Die Familienversicherung gibt es für Kinder

  • wenn sie noch minderjährig sind,
  • bis zum 23. Geburtstag, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
  • bis zum 25. Geburtstag, wenn sie
    • zur Schule gehen,
    • eine Berufsausbildung machen,
    • ein Studium absolvieren,
    • ein freiwilliges Jahr machen,
    • im Bundesfreiwilligendienst sind,
  • nach dem 25. Geburtstag für bis zu 12 Monate, wenn sie wegen Freiwilligendiensten oder einem freiwilligen Wehrdienst oder ähnlichem ihre Ausbildung unterbrochen haben oder verzögert damit begonnen haben, für den Zeitraum der Dauer dieses Dienstes,
  • ohne Altersgrenze, wenn sie sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten können
    und
    • die Behinderung schon vorlag, als das Kind noch im Rahmen der Altersgrenzen (siehe oben) familienversichert war
      oder
    • zu dieser Zeit nur deshalb nicht familienversichert war, weil es selbst versicherungspflichtig oder freiwillig versichert war.

4. Nicht familienversicherte Angehörige

Nicht familienversichert sind Angehörige, wenn sie

  • hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind.
  • Einnahmen (z.B. Mieteinnahmen) und/oder Einkommen über insgesamt 505 € monatlich haben.
    • Arbeitnehmende können von ihrem Arbeitseinkommen die monatliche Werbungskostenpauschale in Höhe von 102,50 € abziehen also liegt bei ihnen die Gesamteinkommensgrenze seit 1.1.2024 bei 607,50 €.
    • Auch einmalige (oder in einzelnen Teilbeträgen) ausgezahlte Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, zählen für einen bestimmten Zeitraum zum regelmäßigen Gesamteinkommen.
    • Zinseinnahmen werden berücksichtigt, allerdings erst, wenn der Sparerfreibetrag von 1.000 € überschritten wird.
    • Wird die Einkommensgrenze gelegentlich, das heißt in höchstens 3 Monaten pro Kalenderjahr unvorhersehbar überschritten, führt das noch nicht zum Ausschluss der Familienversicherung.
  • geringfügig beschäftigt (mehrere Minijobs) sind und das Gesamteinkommen über 538 € liegt.
  • selbst versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind.
  • versicherungsfrei oder auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit sind (Ausnahme Minijobs).
  • weder in Deutschland wohnen, noch sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten (Ausnahmen Auslandsschutz).

4.1. Änderung seit 1.1.2024

Zum 1.1.2024 hat sich die Minijob-Grenze auf 538 € erhöht. Näheres unter Minijobs. Seitdem gilt ausschließlich für Angehörige mit Minijob eine entsprechend erhöhte Einkommensgrenze für die Familienversicherung. Für alle anderen Einkommensarten, z.B. Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit, gilt die Einkommensgrenze von 505 €.

4.1.1. Praxistipp

  • Wenn Sie bis 1.1.2024 zwischen 520 und 538 € verdient haben und deshalb versicherungspflichtig waren,
    und
  • wenn Sie seit 1.1.2024 aufgrund der Erhöhung von 520 auf 538 € die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllen,

fallen Sie automatisch aus der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung heraus. Ihr Angehöriger, z.B. ein Elternteil oder Ehepartner, sollte dann Ihre Aufnahme in die Familienversicherung beantragen.

Sie bekommen dann von Ihrer Krankenkasse den Nachweis, dass Sie nun familienversichert sind. Diesen müssen Sie in der Arbeit (Lohnbüro, Personalabteilung etc.) vorlegen.

4.2. Kinder mit privat versichertem Elternteil

Kinder können nicht gesetzlich familienversichert werden, wenn der besser verdienende Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds, der mit den Kindern verwandt ist, privat versichert ist, und zugleich brutto mehr als 5.775 € (sog. Versicherungspflichtgrenze) monatlich bzw. 69.300 € im Jahr verdient.

5. Wer hilft weiter?

Krankenkassen

6. Verwandte Links

Krankenversicherung

Pflegeversicherung

 

Rechtsgrundlagen: §§ 3, 10 SGB V

Letzte Bearbeitung: 08.01.2024

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