Sozialhilfe > Taschengeld

Das Wichtigste in Kürze

Wer in einer stationären Einrichtung (z.B. Altenheim, Pflegeheim, Obdachlosenunterkunft oder Behinderteneinrichtung) untergebracht ist, braucht Taschengeld für persönliche Ausgaben, die nicht von der Einrichtung übernommen werden. Wer bestimmte Sozialhilfeleistungen bezieht, bekommt dafür den sog. Barbetrag. Andere dürfen stattdessen einen Teil ihrer Sozialleistung als Taschengeld behalten. Erwachsene erhalten 2026 normalerweise 152,01 € im Monat. Bei Minderjährigen hängt die Höhe vom Bundesland ab.

Hinweis: Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in stationären Einrichtungen der Kinder und Jugendhilfe gelten andere Regeln. Näheres unter Unterhaltsleistungen Jugendamt.

Im Alltag wird für das Geld zur persönlichen Verfügung meist der Begriff Taschengeld verwendet. Je nach Wohnform und Sozialleistung handelt es sich rechtlich um den Barbetrag der Sozialhilfe oder um einen Barmittelanteil aus dem Regelbedarf.

Wer bekommt den Barbetrag der Sozialhilfe?

Jeder Mensch, der in der Lage ist, sein Geld selbstbestimmt auszugeben, hat ein Recht auf Geld zur freien Verfügung. Denn grundlose Fremdbestimmung ist nicht menschenwürdig. Deswegen bekommen Menschen, die von Sozialhilfe oder Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) leben, normalerweise eine Pauschale zur freien Verfügung ausgezahlt: den Regelsatz. Davon müssen Sie alle ihre Kosten decken, außer die für Wohnung und Heizung.

Wer aber in einer stationären Einrichtung, z.B. einem Alten- oder Pflegeheim oder einer Obdachlosenunterkunft, lebt und Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten oder Hilfe in anderen Lebenslagen dafür bekommt, erhält für persönliche Ausgaben nur den sog. Barbetrag. Denn diese Menschen haben weniger Kosten, weil die Einrichtung ihnen vieles stellt, z.B. Mahlzeiten, Hygieneartikel und oft auch Kleidung. Dafür erhält die Einrichtung fast die ganze Sozialhilfe.

Den Barbetrag bekommen in der Regel auch Minderjährige mit Behinderung, wenn sie in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe leben.

Außerdem bekommen ihn in der Regel auch junge Volljährige bis zum 21. Geburtstag in einem Internat für Menschen mit Behinderungen (sog. besondere Ausbildungsstätte über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen), wenn sie für das Internat Eingliederungshilfe zur Schulbildung, schulischen Ausbildung oder für einen Beruf erhalten. Dasselbe gilt, wenn sie in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe mit einem auf Minderjährige zugeschnittenen Konzept noch für eine Weile nach ihrem 18. Geburtstag bleiben, damit sie Ziele der Eingliederungshilfe erreichen können, die schon festgelegt wurden, als sie noch minderjährig waren.

Ausnahmsweise keinen Barbetrag bekommen diese Minderjährigen und jungen Volljährigen, wenn sie in einer baulich von anderen Wohnräumen getrennten vollständigen Wohnung mit Schlafmöglichkeit, Küche, Bad und Wohnbereich leben.

Praxistipp: Ergänzende Sozialhilfe für den Barbetrag

Wenn Sie die Kosten für Ihren Lebensunterhalt in der Einrichtung selbst bezahlen können, kann es vorkommen, dass Ihr Geld zwar für die Einrichtung reicht, aber Ihnen nichts mehr zur freien Verfügung übrig bleibt. In diesem Fall können Sie die Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten oder Hilfe in anderen Lebenslagen auch nur für den Barbetrag beantragen.

Wer darf einen Teil der Sozialleistung behalten?

In Obdachlosenunterkünften

Manche Menschen finanzieren ihre Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft nur mit ihrem Grundsicherungsgeld oder mit ihrer Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Wer nur diese Leistungen bezieht, hat keinen Anspruch auf den Barbetrag der Sozialhilfe. Diese Menschen haben aber trotzdem Anspruch auf Geld zur freien Verfügung: Sie müssen nicht ihr ganzes Grundsicherungsgeld bzw. nicht ihre ganze Grundsicherung an die Einrichtung abgeben, sondern dürfen von ihrem Regelsatz ein Taschengeld behalten.

In Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

Manche Erwachsenen mit Behinderungen leben in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe, die große Teile des Lebensunterhalts abdeckt, indem sie z.B. Nahrung, Hygieneartikel und Kleidung zur Verfügung stellt.

Der Träger der Eingliederungshilfe bezahlt nur die Eingliederungshilfe selbst, nicht den Lebensunterhalt, Näheres unter Eingliederungshilfe > Abgrenzung zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Deswegen bekommen viele dieser Menschen zusätzlich Sozialleistungen für ihren Lebensunterhalt, z.B. Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Große Teile davon bekommt die Einrichtung, um zu bezahlen, was sie den Menschen für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stellt. Die Menschen mit Behinderungen bekommen nur einen Anteil der Leistungen für den Lebensunterhalt als Taschengeld ausgezahlt (sog. Barmittel).

Wie hoch ist das Taschengeld?

Bei Minderjährigen setzt die zuständige Landesbehörde die Höhe des Barbetrags der Sozialhilfe fest. Die Höhe hängt deshalb vom Bundesland ab.

Volljährige bekommen normalerweise 152,01 € (= 27 % der Regelbedarfsstufe 1, Näheres unter Regelsätze). Einen niedrigeren Barbetrag bekommt, wer die 152,01 € nicht bestimmungsgemäß für etwas verwenden kann, was die Einrichtung nicht zur Verfügung stellt, auch nicht wenn eine andere Person das Geld verwaltet.

Fallbeispiel: Frau Maier ist schwer krank und bettlägerig. Vieles ist ihr zu anstrengend. Sie kann z.B. weder zum Friseur gehen noch Bücher oder Zeitungen lesen. Ihre Tochter, die zugleich ihre rechtliche Betreuerin ist, bringt ihr auf ihren Wunsch ab und zu ein Stück Kuchen mit. Dafür kann sie einen Teil des Taschengelds verwenden. Weitere persönliche Bedürfnisse, für die das Geld eingesetzt werden könnte, hat Frau Maier nicht. Der übrige Betrag kann deshalb nicht bestimmungsgemäß für sie verwendet werden und muss gekürzt werden. Frau Maier erhält deshalb nur noch 20 € im Monat.

Der Barbetrag wird auf Antrag erhöht, wenn die 152,01 € nicht ausreichen, weil das Heim manche Bedarfe nicht abdeckt. Das kommt z.B. in Frage, wenn es im Heim kein Internet gibt, oder wenn ein Heim nicht genügend Nahrung zur Verfügung stellt.

Der Teil des Regelsatzes, den Menschen in Obdachlosenunterkünften behalten dürfen, ist so hoch wie der Barbetrag.

Der Teil des Regelsatzes, den Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe behalten dürfen, muss im sog. Gesamtplan als Barmittelanteil festgelegt werden. Dafür hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe eine Orientierungshilfe erstellt, die als PDF-Datei unter www.bagues.de > Übersicht und Download der Orientierungshilfen und Empfehlungen heruntergeladen werden kann.

Wer kann das Taschengeld verwalten?

Wer dazu in der Lage ist, darf sein Taschengeld selbst verwalten.

Ist ein Mensch aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage, kann eine Person das Taschengeld verwalten, die dafür beauftragt und bevollmächtigt wurde, z.B. über eine Vorsorgevollmacht.

Wenn eine Person unter rechtlicher Betreuung steht, kann es zu den Aufgaben des Betreuers gehören, das Taschengeld nach den Wünschen der betreuten Person zu verwalten, Näheres unter Aufgabenbereiche.

Wenn eine Person ihr Taschengeld weder selbst verwalten kann noch eine rechtliche Betreuung besteht oder eine Person bevollmächtigt ist, gehört es zur Fürsorgepflicht der Einrichtung, das Geld zu verwalten und für die persönlichen Wünsche und Bedürfnisse der Person zu verwenden. Die Einrichtung darf dafür kein zusätzliches Entgelt verlangen und muss die Verwendung nachvollziehbar dokumentieren.

Zuzahlungen zu Krankenkassenleistungen

Für Menschen mit Anspruch auf den Barbetrag der Sozialhilfe überweist der Sozialhilfeträger normalerweise für die Zuzahlungen zu Leistungen der Krankenkasse vorab den Gesamtbetrag der individuellen Belastungsgrenze (135,12 € bzw. bei chronisch Kranken 67,56 €) an die Krankenkasse. Dieser als Darlehen gewährte Gesamtbetrag wird dann in monatlichen kleinen Ratenbeträgen mit dem Barbetrag verrechnet (§ 37 Abs. 2 SGB XII). Die Betroffenen erhalten bereits zu Jahresbeginn die Zuzahlungsbefreiung von der Krankenkasse, ohne Belege sammeln zu müssen.

Wer das nicht möchte, z.B. weil die Belastungsgrenze voraussichtlich nicht erreicht wird, muss diesem Vorgehen widersprechen und dann gelten die normalen Regeln zur Zuzahlung und Zuzahlungsbefreiung.

Näheres unter Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung.

Wer hilft weiter?

Individuelle Auskünfte erteilt der überörtliche Sozialhilfeträger. Näheres unter Sozialamt.

Auch Stellen, die Pflegeberatung oder unabhängige Teilhabeberatung anbieten, können oft helfen.

Unterhaltsleistungen Jugendamt

Sozialhilfe

Vollstationäre Pflege

 

Rechtsgrundlagen: § 119 Abs. 2 Satz 2 SGB IX – § 27b Abs. 2 und 3 SGB XII – 27c Abs. 1 und 3 SGB XII i.V.m. § 27b Abs. 2 und 3 SGB XII

Letzte Bearbeitung: 23.09.2026

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