Adoption bedeutet: Nach der Adoption gehört das Kind ganz zur neuen Familie, mit allen Rechten und Pflichten eines leiblichen Kindes. Das Verwandtschaftsverhältnis zur Ursprungsfamilie ist vollkommen gelöst.
Erste Anlaufstelle ist das Jugendamt: sowohl für Eltern, die ein Kind adoptieren wollen, als auch für Eltern, die ein Kind zur Adoption freigeben wollen.
Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe der Adoptionsvermittlungsstellen bei den Jugendämtern und der zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter.
Die Adressen der Zentralen Adoptionsstellen sind beim Bundesamt für Justiz unter www.bundesjustizamt.de > Themen > Familie international > Adoption > Anschriften > Zentrale Adoptionsstellen der Landesjugendämter zu finden.
Es gibt auch die Möglichkeit, Kinder aus dem Ausland zu adoptieren. Dazu informiert das Bundesamt für Justiz, Bundeszentralstelle für Auslandsadoption, 53094 Bonn, Telefon: 0228 99410-5415, E-Mail: auslandsadoption@bfj.bund.de, www.bundesjustizamt.de > Themen > Familie international > Adoption > Bundeszentralstelle für Auslandsadoption.
Detaillierte Informationen zur Rechtslage enthält die Broschüre "Internationale Adoption", Download unter www.bundesjustizamt.de > Themen > Familie international > Adoption > Infomaterial.
Zum 1.4.2021 ist das "Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption" (sog. Adoptionshilfegesetz) in Kraft getreten. Wichtige Neuerungen sind z.B.
Aktuelle und ausführliche Informationen bietet das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend in mehreren Broschüren und Flyern unter www.bmfsfj.de > Service > Publikationen > Suchbegriff: "Adoption".
Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Adoptiveltern die Zeiten der Kindererziehung als Beitragszeiten für ihre Rente anrechnen lassen (§§ 56, 307d Abs. 5 SGB VI). Eine Kontenklärung beim zuständigen Rentenversicherungsträger sollte möglichst zeitnah erfolgen. Näheres zu anrechenbaren Kindererziehungszeiten unter Rente > Kindererziehungszeiten. Informationen zur Mütterrente im Zusammenhang mit Adoption bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Soziales > Rente & Altersvorsorge > Gesetzliche Rentenversicherung > Rentenlexikon > M > Mütterrente, siehe Fragen zur Mütterrente unter "Stimmt es, dass auch Adoptiveltern nun immer von den Verbesserungen profitieren?".
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Rechtsgrundlagen: §§ 1741 ff. BGB