Arbeitslosenversicherung

1. Das Wichtigste in Kürze

Die bekannteste Leistung der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung ist das Arbeitslosengeld, der Lohnersatz während der Arbeitslosigkeit. Daneben umfasst die Arbeitslosenversicherung auch Leistungen zur Beruflichen Rehabilitation und Unterstützung bei der Aufnahme von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen. Für die meisten Arbeiter und Angestellten ist sie eine Pflichtversicherung (Ausnahme z.B. Minijobber), nicht aber z.B. für Beamte. Es gibt unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Arbeitslosenversicherung auf Antrag, z.B. für Selbstständige. Der Beitrag für Arbeitnehmer beträgt 1,3 % des Bruttogehalts.

2. Pflichtversicherung

Rechtsgrundlage der Arbeitslosenversicherung ist das SGB III "Arbeitsförderung". Pflichtversichert sind vor allem Personen, die gegen Arbeitsentgelt mehr als geringfügig (Minijobs Geringfügige Beschäftigung) beschäftigt oder in Berufsausbildung sind (§ 25 SGB III).

In § 26 SGB III sind eine ganze Reihe weiterer Versicherungspflichtiger detailliert aufgeführt, z.B.:

Davon ausgenommen sind z.B. Beamte, Soldaten oder Personen, die die Altersgrenze der Regelaltersrente erreicht haben (§§ 27, 28 SGB III). Sie sind versicherungsfrei.

Bei Pflichtversicherung ist kein Antrag nötig.

3. Versicherung auf Antrag

Auf Antrag können sich Personen versichern, die eine der folgenden Beschäftigungsarten ausüben (§ 28a SGB III):

  • Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit (mindestens 15 Stunden/Woche).
  • Beschäftigung außerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz.
  • Eltern in Elternzeit.
  • Berufliche Weiterbildung (mit Ausnahmen).

3.1. Voraussetzungen

  • Innerhalb der letzten 30 Monate vor dieser Beschäftigung (z.B. Pflege eines Angehörigen) hat ein Versicherungspflichtverhältnis von mindestens 12 Monaten bestanden
    oder
    es wurden Entgeltersatzleistungen (nach dem SGB III) von der Agentur für Arbeit bezogen, z.B. Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld.
    und
  • Keine Versicherungspflicht (§§ 25, 26 SGB III) und keine Versicherungsfreiheit (§§27, 28 SGB III).

3.2. Antrag

Der Antrag auf freiwillige Arbeitslosenversicherung ist grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme dieser Beschäftigung bei der örtlichen Agentur für Arbeit zu stellen.

4. Beitrag

(§§ 341 ff. SGB III)

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung beträgt 2,6 % des Arbeitsentgelts, allerdings wird das Arbeitsentgelt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung angesetzt. Diese liegt 2024 bei 7.550/7.450 € (West/Ost) monatlich. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen diesen Beitrag je zur Hälfte.

Bei Versicherungspflichtigen ohne übliches Arbeitsentgelt gelten andere Berechnungsgrundlagen für den Beitrag, z.B.:

 

Der Beitrag im Jahr 2024 für freiwillig Versicherte (Menschen mit einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag) ist folgendermaßen festgelegt:

  • für Selbstständige:
    Berechnungsgrundlage 3.535/3.465 € (West/Ost, entspricht der monatlichen Bezugsgröße),
    Beitrag 2,6 % davon: 91,91/90,09 € (West/Ost).
  • für Selbstständige im Gründungsjahr und im darauffolgenden Kalenderjahr:
    die Hälfte dieser Beträge.
  • für außerhalb der EU-Beschäftigte:
    Berechnungsgrundlage 3.535  € (entspricht der monatlichen West-Bezugsgröße),
    Beitrag 2,6 % davon: 91,91 € einheitlich.
  • bei Elternzeit oder beruflicher Weiterbildung:
    Berechnungsgrundlage 1.767,50/1.732,50 € (West/Ost, entspricht 50 % der monatlichen Bezugsgröße),
    Beitrag 2,6 % davon: 45,96/45,05 € (West/Ost).

Freiwillig Versicherte tragen den Beitrag allein.

5. Die wichtigsten Leistungen der Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosengeld

Arbeitslosengeld > Nahtlosigkeit

Behinderung > Ausbildungsgeld

Berufliche Reha > Leistungen (Teilhabe am Arbeitsleben)

Kosten für Weiterbildung und Berufliche Reha

Gründungszuschuss

Übergangsgeld

6. Wer hilft weiter?

Zuständig für die Arbeitslosenversicherung ist die Agentur für Arbeit.

 

Rechtsgrundlagen: SGB III

Letzte Bearbeitung: 04.01.2024

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