Arbeitsunfall

1. Das Wichtigste in Kürze

Ein Unfall gilt versicherungsrechtlich als Arbeitsunfall, wenn der eingetretene Gesundheitsschaden auf den betrieblichen Bereich im weitesten Sinne zurückzuführen ist, dazu zählt auch der Weg zur Arbeit. Arbeitsunfälle, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen zur Folge haben, müssen beim Unfallversicherungsträger gemeldet werden, der dann auch für alle Folgeleistungen zuständig ist. Bei Alkohol-, Rauschgift- oder Tablettenmissbrauch entfällt der Versicherungsschutz.

2. Arbeitsunfälle

Als Arbeitsunfälle gelten Unfälle

  • die Versicherte infolge ihrer beruflichen oder sonst versicherten Tätigkeit erleiden. Die Kausalität ist wichtig: Der eingetretene Gesundheitsschaden muss auf den betrieblichen Bereich zurückzuführen sein. Er muss durch den Arbeitsunfall verursacht worden sein und nicht ein schon vorhandener gesundheitlicher Schaden sein, der während der versicherten Tätigkeit akut wurde.
  • auf dem Hin- und Rückweg von und zur Arbeitsstätte: Wegeunfall (siehe unten).
  • im Zusammenhang mit der Erstbeschaffung von Arbeitsgerät auf Veranlassung des Unternehmers sowie bei Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung eines Arbeitsgerätes oder einer Schutzausrüstung.
  • bei Teilnahme am Betriebssport, sofern der Teilnehmerkreis auf Betriebsangehörige beschränkt ist, regelmäßig stattfindet und der Erhaltung der Arbeitskraft dient.
  • in der Regel im Rahmen eines Betriebsausflugs oder einer Betriebsfeier.
  • Unfälle, die Kinder beim Besuch einer Kindestagesstätte oder Schüler in der Schule, auf Klassenfahrten- oder feiern haben.
  • Unfälle während der Tätigkeit im Rahmen eines Ehrenamtes.
  • Wie Arbeitsunfälle behandelt werden Gesundheitsschäden, die infolge einer Organspende auftreten. Zuständig für Schäden des Spenders ist die jeweilige Gemeindeunfallversicherung. Näheres unter Transplantation > Lebendspende.

3. Wegeunfall

Der Wegeunfall ist eine Unterform des Arbeitsunfalls.

Zu den von der Unfallversicherung versicherten Wegen zählen

  • der direkte Hin- und Rückweg von und zur Arbeitsstätte.
  • Wegeabweichungen zur Unterbringung von Kindern des Versicherten, z.B. in den Kindergarten.
  • Wegeabweichungen bei Fahrgemeinschaften durch gemeinsame Benutzung eines Fahrzeugs, z.B. Umwege nach oder von dem Ort der Tätigkeit aufgrund der Teilnahme an einer Fahrgemeinschaft.
  • Wegeabweichungen aufgrund von Umleitungen.
  • Wegeabweichungen, weil der Arbeitsplatz über einen längeren Weg schneller erreicht werden kann.
  • bei doppeltem Wohnsitz Wege zwischen der Arbeitswohnung und dem Hauptwohnsitz.

4. Eigenverschulden

Ein Eigenverschulden des Versicherten in Form von Fahrlässigkeit oder grober Fahrlässigkeit ist bei der Annahme eines Versicherungsfalls ohne Bedeutung.

War jedoch Trunkenheit, Rauschgift- oder Tablettenmissbrauch die rechtlich allein wesentliche, d.h. kausale Ursache des Unfalls, entfällt der Versicherungsschutz. Er entfällt auch, wenn der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde.

5. Unfallanzeige

Arbeits- oder Wegeunfälle, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Kalendertagen führen, muss der Arbeitgeber an den Unfallversicherungsträger melden (§ 193 SGB VII).

5.1. Praxistipp

  1. Die Meldung erfolgt vom verunfallten Arbeitnehmer oder von einer von diesem "beauftragten" Person (das kann ein Kollege, ein Angehöriger oder eine andere Person sein) an den Arbeitgeber.
  2. Der Arbeitgeber meldet den Unfall dem für seine Firma zuständigen Unfallversicherungsträger. Bei Kindern, Schülern, Studenten muss der Unfall an den Kindergarten oder an die (Hoch-)Schule gemeldet werden. Die Meldung wird von dieser Stelle dann weitergeleitet.
  3. Aufsuchen des Durchgangsarztes (= von der gesetzlichen Unfallversicherung zugelassener Arzt), der beurteilt, ob eine Behandlung durch einen niedergelassenen Kassenarzt ausreicht.
  4. Offiziell zugelassene Durchgangsärzte finden Sie unter www.dguv.de/de > ganz unten: Quicklinks und Services: D-Ärzte / Gutachter / Kliniken.
  5. Der Unfallversicherungsträger hat das Recht, den Unfallgeschädigten zusätzlich zu einem externen Gutachter zu schicken oder die erhaltenen Unterlagen einem externen Gutachter vorzulegen.
  6. Geht bei einem Unfall ein Hilfsmittel wie beispielsweise eine Brille oder ein Hörgerät kaputt, dann ersetzt der Unfallversicherungsträger dieses.

6. Wer hilft weiter?

Auskünfte erteilen die Unfallversicherungsträger.

7. Verwandte Links

Berufskrankheit

Berufshelfer

Stufenweise Wiedereingliederung

Berufliche Reha > Leistungen

 

Gesetzesquellen: § 8 SGB VII - § 193 SGB VII

Letzte Bearbeitung: 31.01.2022

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