Asylbewerberleistungsgesetz

1. Das Wichtigste in Kürze

Asylbewerber, geduldete und ausreisepflichtige Personen haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, sondern erhalten bei Hilfsbedürftigkeit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Die Leistungen sind niedriger als die Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) und werden nicht immer als Geldleistung, sondern oft auch als Sachleistungen oder in Form von Wertgutscheinen erbracht.

2. Leistungsberechtigte

Die Leistungen nach dem AsylbLG erhält ein Ausländer, der sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhält und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. Inhaber einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz
  2. Einreise über einen Flughafen bevor oder ohne dass die Einreise gestattet ist.
  3. Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus einem der folgenden Gründe:
    • wegen des Kriegs im Heimatland aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§ 23 Abs.1 AufenthG) oder bei vorübergehendem Schutz (§ 24 AufenthG).
    • dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen (§ 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG).
    • Ausreise ist aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und Ausreisehindernisse fallen nicht in absehbarer Zeit weg (§ 25 Abs.5 AufenthG), sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt.
  4. Duldung (§ 60a AufenthG).
  5. Vollziehbar ausreisepflichtig, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist.

 

Die Leistungen erhält auch, wer ein Asylgesuch geäußert hat, aber keine der Voraussetzungen 1–5 erfüllt.

 

Auch Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder von Menschen, die

  • eine der Voraussetzungen 1–5 erfüllen
    oder
  • die ein Asylgesuch geäußert haben, ohne eine der Voraussetzungen 1–5 zu erfüllen,

sind leistungsberechtigt, wenn sie selbst keine dieser Voraussetzungen erfüllen.

 

Leistungen erhält außerdem, wer einen der folgenden Anträge gestellt hat:

  • Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes
    oder
  • Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes (erneuter Asylantrag nach einem abgelehnten Asylantrag, mit anerkannten Gründen dafür, das Verfahren erneut durchzuführen).

 

3. Höhe

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz setzen sich aus 2 Bedarfsformen zusammen:

  • Notwendiger Bedarf:
    • Kosten für Unterkunft und Heizung
    • Ernährung
    • Kleidung
    • Gesundheitspflege
    • Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts
  • Notwendiger persönlicher Bedarf zur der Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens, z.B.:
    • Fahrkarten
    • Telefonkosten
    • Hygieneartikel

 

 

Notwendiger Bedarf

Notwendiger persönlicher Bedarf

Alleinstehende oder alleinerziehende Erwachsene

256 €

204 €

Ehe- und Lebenspartner in einer Wohnung /
Erwachsene in einer Sammelunterkunft je

229 €

184 €

Haushaltsangehörige unter 25 Jahren, Erwachsene in einer stationären Einrichtung

204 €

164 €

Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren

269 €

139 €

Kinder zwischen 6 und 13 Jahren

204 €

137 €

Kinder bis 5 Jahre

180 €

132 €

3.1. Einkommen und Vermögen

Die Leistungen werden nur bei Hilfebedürftigkeit gewährt. Haben die Leistungsberechtigten Einkommen und Vermögen, so gilt: Die leistungsberechtigte Person und ihre Familienangehörigen im selben Haushalt müssen grundsätzlich erst alles aufbrauchen, bevor sie Leistungen nach dem AsylbLG erhalten können.

3.2. Freibeträge

Es gibt aber Freibeträge (§ 7 AsylbLG):

  • 25 % des Erwerbseinkommens (auch des Taschengelds beim Bundesfreiwilligendienst oder einem freiwilligen Jahr), höchstens jedoch 50 % des jeweiligen Gesamtregelbetrags (notwendiger Bedarf + notwendiger persönlicher Bedarf).
  • Bis zu 250 € monatlich von Ehrenamtspauschalen.
  • Jeweils 200 € Vermögensfreibetrag für den Leistungsberechtigten und seine Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben.
  • Keine Anrechnung von Vermögensgegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.

3.3. Analogleistungen: Höhe wie Sozialhilfe

Nach einem Aufenthalt von 18 Monaten besteht Anspruch auf sog. Analogleistungen. Das sind Leistungen, die in Art und Höhe denen der Sozialhilfe entsprechen (§ 2 Abs. 1 AsylbLG). Haben die Leistungsberechtigten allerdings die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, gilt das nicht.

4. Praxistipp

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre "Soziale Rechte für Geflüchtete – Das Asylbewerberleistungsgesetz" des Paritätischen Wohlfahrtsverbands unter www.der-paritaetische.de > Suche nach "Soziale Rechte für Geflüchtete".

5. Wer hilft weiter?

Informationen gibt es bei den Sozialämtern. Dort können die Leistungen auch beantragt werden.

6. Verwandte Links

Ausländer

 

Rechtsgrundlagen: AsylbLG

Letzte Bearbeitung: 03.01.2024

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