Betreuungsgeld Bayern

Das Betreuungsgeld Bayern wurde zum 1.8.2018 durch das Bayerische Familiengeld abgelöst!

1. Das Wichtigste in Kürze

Betreuungsgeld erhielten nur in Bayern Eltern von Ein- oder Zweijährigen, die ihr Kind nicht in eine öffentlich geförderte Kinderbetreuung (z.B. Kinderkrippe, Tagesmutter) gegeben hatten.

2. Voraussetzungen

Anspruch auf Betreuungsgeld hatte, wer

  • seinen Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern hatte
    und
  • die Einkommensgrenze (250.000 € bei Alleinerziehenden, 500.000 € bei Elternpaaren) nicht überschritt
    und
  • mit seinem Kind in einem Haushalt lebte
    und
  • für dieses Kind die nötigen Früherkennungsuntersuchungen gemäß dem gelben U-Heft vorweisen konnte
    und
  • das Kind nicht von einer öffentlich geförderten Kindertagesbetreuung (z.B. Kinderkrippe, Tagesmutter) betreuen ließ.

2.1. Antrag

Betreuungsgeld musste beantragt werden.

Der Antrag auf die Nachfolgeleistung Familiengeld kann unter www.zbfs.bayern.de > Familie, Kinder und Jugend > Bayerisches Familiengeld > Antrag gestellt werden.

3. Beginn und Dauer

Betreuungsgeld gab es in der Regel erst ab dem 15. Lebensmonat des Kindes für maximal 22 Monate, längstens bis zum 3. Geburtstag.

4. Höhe

Die Höhe des Betreuungsgeldes war unabhängig vom Einkommen und der wöchentlichen Arbeitszeit der Eltern. Es betrug 150 € monatlich.

Bei Zwillingen, Mehrlingen und Geschwistern gab es Betreuungsgeld in voller Höhe für jedes Kind.

4.1. Anrechnung auf andere Sozialleistungen

Das Betreuungsgeld wurde auf das Arbeitslosengeld II, die Sozialhilfe und den Kinderzuschlag angerechnet. Bei allen anderen Sozialleistungen, z.B. Arbeitslosengeld und BAföG, wurde das Betreuungsgeld (wie das Elterngeld) bis zu 300 € monatlich nicht als Einkommen berücksichtigt.

5. Wer hilft weiter?

Das Zentrum Bayern Familie und Soziales beantwortet über das Servicetelefon 0931 32090929 (Mo–Do 8–16 Uhr und Fr 8–12 Uhr) Fragen zum bayerischen Familiengeld (= Nachfolgeleistung des Betreuungsgelds).

6. Verwandte Links

Familiengeld

Landeserziehungsgeld

Elterngeld

Kindertagesstätten

Tagespflege von Kindern

 

Rechtsgrundlagen: §§ 4a, 4d BEEG - BayBtGG

Letzte Bearbeitung: 18.01.2023

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