Blindenhilfe Landesblindengeld

1. Das Wichtigste in Kürze

Blindenhilfe ist ein Teil der Sozialhilfe für als Blinde anerkannte Menschen. Sie beträgt seit 1.7.2023 für Erwachsene 841,77 € monatlich. Anspruch besteht aber nur bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze. Außerdem werden das Landesblindengeld ganz und Leistungen aus der Pflegeversicherung teilweise auf die Blindenhilfe angerechnet.

Landesblindengeld wird in der Regel einkommensunabhängig gewährt.

2. Voraussetzungen

Als Blindheit gelten hauptsächlich:

  1. Fehlen des Augenlichts
    oder
  2. Sehschärfe auf beiden Augen beträgt nicht mehr als 1/50 (entspricht dem Schweregrad von 4) oder eine gleichzuachtende Sehstörung, die nicht nur vorübergehend ist

 

Blindenhilfe erhalten nur Personen, die nicht über ausreichend eigenes Vermögen und/oder Einkommen verfügen, Näheres unter Sozialhilfe > Einkommen und Sozialhilfe > Vermögen.

3. Höhe der Blindenhilfe

  • Für Blinde ab 18 Jahren: 841,77 € monatlich
  • Für Blinde bis 17 Jahre: 421,61 € monatlich

3.1. Anrechnung von Pflegeversicherungsleistungen

Erhalten Blinde bei häuslicher Pflege Leistungen der Pflegeversicherung (Pflegesachleistung, Pflegegeld Pflegeversicherung, Pflegehilfsmittel), sind diese Leistungen bis zu 50 % auf die Blindenhilfe anzurechnen:

  • Bei Pflegebedürftigen des Pflegegrads 2 werden 50 % des Pflegegelds angerechnet.
  • Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 und 5 werden 40 % des Pflegegelds des Pflegegrad 3, maximal 50 % des o.g. Blindenhilfe-Betrags, angerechnet. Diese Anrechnung gilt gleichermaßen bei Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften.

3.2. Anrechnung von Landesblindengeld

Leistungen nach den Blindengesetzen der einzelnen Bundesländer (Landesblindengeld, s.u.) werden als gleichartige Leistung zu 100 % angerechnet. Ist das Landesblindengeld niedriger als die Blindenhilfe, besteht Anspruch auf ergänzende Blindenhilfe bis zur Gesamthöhe von 841,77 € bzw. 421,61 € (s.o.), wenn die Einkommensgrenze (s.o.) nicht überschritten wird.

3.3. Kürzung und Ausschluss

Die Blindenhilfe kann bis zu 25 % gekürzt werden, z.B. bei Weigerung des Hilfesuchenden, eine zumutbare Tätigkeit oder die Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung aufzunehmen.

Wenn der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung lebt und die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen werden, dann verringert sich die Blindenhilfe um diese öffentlich getragenen Kosten, jedoch maximal um die Hälfte. Sog. "besondere Wohnformen" für Menschen mit Behinderungen (§ 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 SGB XII) gelten nicht als stationäre Einrichtung und das Blindengeld darf nicht gekürzt werden.

Leistungen für Kriegs- und Unfallblinde werden angerechnet.

Neben der Blindenhilfe gibt es keine gleichzeitige Leistung von

3.4. Praxistipps

  • Beim Antrag auf Blindenhilfe sollten alle ärztlichen Unterlagen beigefügt werden. Der Arzt sollte nicht nur den Grad/Prozentsatz der evtl. verbliebenen Sehfähigkeit attestieren, sondern auch eine vorhandene Gesichtsfeldeinschränkung exakt angeben.
  • Steuerpflichtige mit Merkzeichen Bl können bei der Steuer unter bestimmten Voraussetzungen einen Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 € pro Jahr (bis Veranlagungszeitraum 2020 waren es 3.700 €) absetzen. Näheres unter Pauschbetrag bei Behinderung.

4. Landesblindengeld

Die Bundesländer zahlen jedem Blinden Landesblindengeld.

Blinde, die sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer ähnlichen stationären Einrichtung befinden, erhalten in der Regel 50 % des Betrags, abweichende Regelungen siehe unten.

Wenn keine anderen Leistungen wie Pflegegeld, Zuschüsse bei Heimunterbringung etc. angerechnet werden, erhalten Blinde folgende Beträge:

4.1. Baden-Württemberg

Blinde ab 18 Jahren: 410 € monatlich

Blinde vom 1. bis zum 18. Geburtstag: 205 € monatlich

4.2. Bayern

Blinde jeden Alters: 716 € monatlich

Taubblinde: 1.432 € monatlich, siehe auch Merkzeichen TBl

Hochgradig Sehbehinderte: 214,80 € monatlich

Taubsehbehinderte: 429,60 € monatlich

4.3. Berlin

In Berlin heißt die Leistung "Landespflegegeld".

Blinde jeden Alters: 673,43 € monatlich

Taubblinde: 1.189 € monatlich, siehe auch Merkzeichen TBl

Hochgradig Sehbehinderte: 168,35 € monatlich

Hochgradig Sehbehinderte, die gleichzeitig gehörlos sind: 336,71 € monatlich

4.4. Brandenburg

In Brandenburg heißt die Leistung "Landespflegegeld".

Blinde ab 18 Jahren: 345,80 € monatlich

Blinde vom 1. bis zum 18. Geburtstag: 172,90 € monatlich

Bei stationärem Aufenthalt, Verbüßen einer Gefängnisstrafe oder Entschädigungsleistungen aus öffentlicher Hand besteht kein Anspruch (§ 4 LPflGG).

Gehörlosengeld und Blindengeld gibt es nicht gleichzeitig (§ 3 Abs. 2 LPflGG). Es wird dann der höhere Betrag gezahlt, also das Landespflegegeld für Blinde.

4.5. Bremen

In Bremen heißt die Leistung "Landespflegegeld".

Blinde ab 18 Jahren: 494,97 € monatlich

Blinde 1. bis zum 18. Geburtstag: 247,49 € monatlich

4.6. Hamburg

Blinde jeden Alters: 641,13 € monatlich

4.7. Hessen

Blinde ab 18 Jahren: 723,92 € monatlich

Blinde bis 17 Jahre: 421,61 € monatlich

Hochgradig sehbehinderte Erwachsene: 217,18 € monatlich

Hochgradig Sehbehinderte bis 17 Jahre: 126,48 € monatlich

Wenn Blinde und Sehbehinderte in einer stationären Einrichtung oder gleichartigen Wohnform leben, bekommen sie mindestens folgende Leistungen:

Blinde ab 18 Jahren: 361,96 € monatlich

Blinde bis 17 Jahre: 210,80 € monatlich

Hochgradig sehbehinderte Erwachsene: 21,72 € monatlich

Hochgradig Sehbehinderte bis 17 Jahre: 12,65 € monatlich

Auf das restliche Blindengeld werden Leistungen angerechnet, die sie zur Finanzierung ihres Aufenthalts in der Einrichtung bekommen.

GdB über 70 wegen einer Hörstörung und GdB 100 wegen einer Sehstörung: Taubblindengeld 1.447,84 € monatlich

4.8. Mecklenburg-Vorpommern

Blinde ab 18 Jahren: 430 € monatlich

Blinde bis 17 Jahre: 273,05 € monatlich

Hochgradig sehbehinderte Menschen ab 18 Jahren: 107,50 € monatlich (bei teilstationärem Aufenthalt: 64,50 €, bei stationär: 26,64 €)

Hochgradig sehbehinderte Menschen bis 17 Jahre: 68,26 € monatlich (bei teilstationärem Aufenthalt: 40,96 €, bei stationär: 13,65 € monatlich)

4.9. Niedersachsen

Blinde außerhalb von Einrichtungen: 410 € monatlich

Ab Pflegegrad 2 werden Pflegeleistungen im Rahmen der häuslichen Pflege teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Blindengeld wird dann entsprechend gekürzt und in folgender Höhe ausbezahlt:

  • Pflegegrad 2: 275 €
  • Pflegegrade 3 bis 5: 245 €

4.10. Nordrhein-Westfalen

Blinde von 18 bis 59 Jahren: 841,77 € monatlich

Blinde bis 17 Jahre: 421,61 € monatlich

Blinde ab 60 Jahren: 473 € monatlich

Hochgradig Sehbehinderte ab 16 Jahren: 77 € monatlich

Leistungen für Menschen, die zusätzlich gehörlos sind, unter Merkzeichen TBl

4.11. Rheinland-Pfalz

Blinde ab 18 Jahren:

  • 410 €
  • 264,64 € bei Erhalt von Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung bei Pflegegrad 2
  • 230,15 € bei Erhalt von Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung bei Pflegegrad 3–5
  • wenn der Antrag bis 30.4.2003 gestellt wurde:
    • 529,50 € monatlich
    • 384,14 € bei Erhalt von Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung bei Pflegegrad 2
    • 349,65 € bei Erhalt von Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung bei Pflegegrad 3–5

Blinde vor dem 18.Geburtstag erhalten:

  • 205 €
  • 59,64 € bei Erhalt von Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung bei Pflegegrad 2
  • 25,15 € bei Erhalt von Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung bei Pflegegrad 3–5

Befindet sich der Blinde in teilstationärer Betreuung, einer Kindertagesstätte oder Schule, werden mindestens 75 % des Betrags bezahlt.

Während eines stationären Aufenthalts länger als 4 Wochen ruht der Anspruch.

4.12. Saarland

Im Saarland heißt die Leistung "Blindheitshilfe".

Blinde ab 18 Jahren: 450 € monatlich

Blinde bis 17 Jahre: 317 € monatlich

Ab Pflegegrad 2 werden Pflegeleistungen im Rahmen der häuslichen Pflege teilweise auf die Blindheitshilfe angerechnet. Blindheitshilfe wird dann entsprechend gekürzt und in folgender Höhe ausbezahlt:

  • Pflegegrad 2:
    Blinde ab 18 Jahren: 304 €
    Blinde bis zum 18. Geburtstag: 171 €
  • Pflegegrade 3 bis 5:
    Blinde ab 18 Jahren: 267 €
    Blinde bis zum 18. Geburtstag: 134 €

4.13. Sachsen

Blinde ab 14 Jahren: 380 € monatlich

Blinde von 1 bis 13 Jahre: 285 € monatlich

Hochgradig Sehschwache unabhängig vom Lebensalter: 100 € monatlich

Leistungen für Blinde, die gleichzeitig gehörlos sind, unter Merkzeichen TBl

Schwerstbehinderte Kinder: 120 € monatlich

Der Anspruch auf diese 120 € entsteht zusätzlich zum Anspruch auf Landesblindengeld, wenn neben der Sehbehinderung weitere Behinderungen vorliegen, die für sich allein einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 ergeben.

4.14. Sachsen-Anhalt

Blinde ab 18 Jahren: 424,44 € monatlich

Blinde bis 17 Jahre: 294,76 € monatlich

Hochgradig Sehbehinderte: 61,30 € monatlich

Keine Zahlung bei stationärem Aufenthalt, es sei denn, die Aufenthaltskosten werden überwiegend vom Betroffenen bzw. Angehörigen bezahlt.

4.15. Schleswig-Holstein

Blinde ab 18 Jahren: 300 € monatlich

Blinde bis 17 Jahre: 200 € monatlich

Leistungen für Taubblinde unter Merkzeichen TBl

4.16. Thüringen

Blinde jeden Alters: 472 €

Während eines stationären Aufenthalts oder des Verbüßens einer Gefängnisstrafe: 107,62 € monatlich

Blinde vor dem 27.Geburtstag, wenn der Antrag vor dem 1.1.2008 gestellt wurde, während eines stationären Aufenthalts: 150 € monatlich

Leistungen für taubblinde Menschen unter Merkzeichen TBl

5. Wer hilft weiter?

Bundesblindenhilfe ist beim Sozialamt, Landesblindengeld ist in der Regel beim Versorgungsamt zu beantragen.

Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. informiert z.B. über staatliche Leistungen und unterstützt bei der Beantragung von Blindengeld. DBSV-Geschäftsstelle, Rungestr. 19, 10179 Berlin, Telefon 030 285387-0, Fax 030 285387-200, E-Mail info@dbsv.org, www.dbsv.org, Adressen der Landes- oder Regionalverbände unter www.dbsv.org > Über den DBSV > Struktur > Landesvereine.

6. Verwandte Links

Merkzeichen Bl

Gehörlosengeld

Sozialhilfe

Hilfe in anderen Lebenslagen

Pflegegeld Pflegeversicherung

Pflegesachleistung

 

Rechtsgrundlagen: § 72 SGB XII

Letzte Bearbeitung: 15.12.2023

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