Budget für Ausbildung

1. Das Wichtigste in Kürze

Das Budget für Ausbildung soll Menschen mit Behinderungen durch eine Berufsausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Alternative zum Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich und zum Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) bieten. Dadurch sollen sich ihre Chancen und Wahlmöglichkeiten verbessern und eine langfristige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglicht werden.

Zuständiger Leistungsträger ist i.d.R. die Bundesagentur für Arbeit, in besonderen Fällen auch ein anderer Reha-Träger.

2. Voraussetzungen und Zuständigkeit

Das Budget für Ausbildung ist eine Leistung zur Rehabilitation und Teilhabe, die teilweise mit Mitteln aus der Ausgleichsabgabe (siehe Integrationsamt) nach § 185 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX finanziert werden kann. Zuständig ist meistens die Bundesagentur für Arbeit, doch in besonderen Fällen können auch andere Rehabilitationsträger zuständig sein: der Träger der Unfallversicherung, der Träger der Rentenversicherung, der Träger der sozialen Entschädigung, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder der Träger der Eingliederungshilfe.

Menschen mit Behinderungen können unter folgenden Voraussetzungen ein Budget für Ausbildung erhalten:

  • Sie haben Anspruch auf Leistungen im Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich oder Arbeitsbereich von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) oder einem anderen Leistungsanbieter nach §§ 57 oder 58 SGB IX (Näheres unter Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen).
  • Sie haben (oder beginnen) ein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder Ausbildungsgang nach § 66 Berufsbildungsgesetz oder § 42 Handwerksordnung.

Mit Abschluss des Ausbildungsvertrags wird das Budget für Ausbildung als sog. Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Reha > Leistungen) gewährt. Förderfähig sind durch die Renten- und Unfallversicherung nur betriebliche Erstausbildungen, keine Anpassungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen. Die Bundesagentur für Arbeit fördert grundsätzlich auch nur eine Erstausbildung. Sie kann aber auch eine Zweitausbildung fördern, wenn

  • zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann
    und
  • durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

3. Umfang

Das Budget für Ausbildung erstattet die Ausbildungsvergütung einschließlich des Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag und des Beitrags zur Unfallversicherung.

Zudem erhalten die Auszubildenden eine Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule sowie ggf. erforderliche Fahrtkosten. Wenn es in einem Betrieb mehrere Auszubildende mit Behinderungen gibt, können diese die Anleitung und Begleitung gemeinsam in Anspruch nehmen.

Für die Anleitung und/oder Begleitung wird ein Budget gezahlt. Finanziert werden kann davon

  • Personal des Betriebs, das die Anleitung und/oder Begleitung übernimmt und dazu fachlich geeignet ist,
  • externe Leistungserbringer, z.B. Bildungsträger oder Coachingunternehmen, und/oder
  • beauftragte oder von der Person mit Behinderung beschäftigte Privatpersonen, die fachlich geeignet sind.

Der Betrieb und der Mensch mit Behinderung müssen die Anleitung und Begleitung selbst organisieren.

Die Anleitung und/oder Begleitung ist eine pädagogische Hilfe, keine Arbeitsassistenz. Ist Arbeitsassistenz notwendig, kann sie zusätzlich zum Budget für Ausbildung in Anspruch genommen werden.

Zur Abgrenzung Näheres unter Behinderung > Hilfen am Arbeitsplatz.

Ist der Besuch einer Berufsschule wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht möglich, kann der schulische Teil der Ausbildung auch in Einrichtungen der beruflichen Reha erfolgen.

4. Dauer

Das Budget für Ausbildung wird so lange gewährt, wie es erforderlich ist. Längstens jedoch bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung oder bis ein erfolgreicher Abschluss nicht mehr möglich ist, z.B. weil die auszubildende Person nicht mehr zur Prüfung zugelassen wird.

Die Zeiten des Budgets für Ausbildung werden auf die Dauer des Eingangsverfahrens und Berufsbildungsbereiches in einer WfbM angerechnet, wenn die berufliche Bildung in derselben Fachrichtung weitergeführt wird. Möchte der Mensch mit Behinderung eine neue berufliche Richtung einschlagen, gilt diese Regelung nicht.

5. Ziel

Menschen mit Behinderungen sollen durch das Budget für Ausbildung bessere Chancen bei dem Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und eine größere Auswahl an beruflichen Möglichkeiten erhalten.

6. Unterstützung durch die Bundesagentur für Arbeit

Menschen mit Behinderungen, die ein Budget für Ausbildung in Anspruch nehmen wollen, werden durch die Bundesagentur für Arbeit unterstützt bei der Suche nach

  • einem Ausbildungsplatz und
  • einer geeigneten Reha-Einrichtung, wenn der schulische Teil der Ausbildung aufgrund der Behinderung nicht in der Berufsschule erfolgen kann.

7. Praxistipps

Hier einige Tipps zur Suche nach einem geeigneten Anbieter oder einer geeigneten Privatperson für die Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz:

  • In der Regel erwartet der Sozialleistungsträger, z.B. die Bundesagentur für Arbeit, dass Sie die pädagogische Unterstützung von einem dort zertifizierten Träger in Anspruch nehmen. Erfragen Sie deshalb eine Liste solcher Träger vorab beim Sozialleistungsträger.
  • Organisiert der Ausbildungsbetrieb die Anleitung und Begleitung selbst, so haben Sie gute Chancen, dass auch fachlich geeignete Träger oder Personen ohne formelle Anerkennung oder Zertifizierung anerkannt werden.
  • Organisieren Sie selbst Ihre Anleitung und Begleitung bei einem nicht anerkannten bzw. zertifizierten Träger oder einer Privatperson, so fordert der Sozialleistungsträger eine besondere Begründung dafür und einen Nachweis über die fachliche Qualifikation. Trotz des höheren Aufwands kann das insbesondere dann sinnvoll sein, wenn Sie ein speziell auf Ihre Behinderung angepasstes Jobcoaching gefunden haben. Gute Anbieter unterstützen Sie dabei, den Sozialleistungsträger davon zu überzeugen, dass das von Ihnen gewählte Angebot für Sie richtig ist.
  • Unterstützung bei der Suche nach geeigneter Anleitung und Begleitung bieten manche Anbieter unabhängiger Teilhabeberatung und manche Selbsthilfegruppen für Menschen mit Behinderungen.

8. Wer hilft weiter?

Der zuständige Reha-Träger (i.d.R. die Bundesagentur für Arbeit) und die unabhängige Teilhabeberatung.

9. Verwandte Links

Budget für Arbeit

Arbeitsassistenz

Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen

Persönliches Budget

Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Berufliche Reha > Leistungen

Behinderung

Behinderung > Bildung und Ausbildung

Behinderung > Hilfen am Arbeitsplatz

Nachteilsausgleiche bei Behinderung

Leistungen für Menschen mit Behinderungen

 

Rechtsgrundlage: § 61a SGB IX

Letzte Bearbeitung: 20.12.2023

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