COPD > Behinderung

1. Das Wichtigste in Kürze

Eine COPD kann abhängig vom Schweregrad zu dauerhaften Einschränkungen führen. In diesem Fall kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) anerkannt werden. Entscheidend für die Höhe des GdB bei COPD ist vor allem, bei welchen Belastungen im Alltag es schon zu Atemnot kommt.

2. Allgemeine Regelungen zu Behinderung und GdB

Unterstützung und Hilfen für Menschen mit Behinderungen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen geregelt. Nachfolgende Links zu den allgemeinen Regelungen:

Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätzen der Versorgungsmedizin-Verordnung. Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) bzw. den Grad der Schädigungsfolgen (GdS).

Die unten genannten GdB/GdS-Sätze sind Anhaltswerte. Gibt es mehrere Funktionsstörungen, werden die einzelnen Werte nicht zusammengezählt, sondern die verschiedenen Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet und daraus ein Gesamtgrad festgelegt, der den Behinderungen gerecht werden soll.

3. Grad der Behinderung bei COPD

Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion GdB/GdS
Geringen Grades: Das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bei mittelschwerer Belastung (z.B. forsches Gehen [5 – 6 km/h], mittelschwere körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 1/3 niedriger als die Sollwerte, Blutgaswerte im Normbereich 20-40
Mittleren Grades: Das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z.B. Spazierengehen [3 – 4 km/h], Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 2/3 niedriger als die Sollwerte, respiratorische Partialinsuffizienz 50-70
Schweren Grades: Atemnot bereits bei leichtester Belastung oder in Ruhe; statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung um mehr als 2/3 niedriger als die Sollwerte, respiratorische Globalinsuffizienz 80-100

 

Bei weit fortgeschrittener COPD kann auch eine Lungentransplantation erforderlich werden.

Nach einer Lungentransplantation muss das Versorgungsamt eine Heilungsbewährung (Näheres unter Grad der Behinderung) abwarten (im Allgemeinen 2 Jahre); während dieser Zeit muss es einen GdB von 100 ansetzen. Danach darf es den GdB selbst bei günstigem Heilungsverlauf unter Mitberücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression nicht niedriger als 70 ansetzen.

4. Praxistipps

  • Die Versorgungsmedizin-Verordnung mit der besonders wichtigen Anlage 2 finden Sie in ständig aktualisierter Form unter www.gesetze-im-internet.de/versmedv/index.html oder als übersichtliche Broschüre mit einer erläuternden Einleitung zum PDF-Download beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710".
  • COPD kann durch die Atemnot bei Belastung zu einer Gehbehinderung führen, für welche Ihnen das Merkzeichen G oder in besonders schweren Fällen sogar das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) zuerkannt werden kann. Wird das beantragte Merkzeichen abgelehnt, lohnt sich oft ein Widerspruch. Sie können ggf. über die Beratungshilfe anwaltliche Unterstützung für den Widerspruch bekommen, wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben und sich die Anwaltskosten nicht leisten können.

5. Nachteilsausgleiche

Bei COPD können folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche infrage kommen. Als schwerbehindert gilt, wem vom Versorgungsamt ein GdB von mindestens 50 zugesprochen wurde.

6. Verwandte Links

Ratgeber Behinderung

GdB-abhängige Nachteilsausgleiche

COPD

Grad der Behinderung

Behinderung > Urlaub und Freizeit

Versorgungsamt

Letzte Bearbeitung: 08.09.2023

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