Das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) wurde Ende 2019 durch den Bundestag beschlossen. Es bietet die Grundlage für die digitale Weiterentwicklung des Gesundheitswesens und soll dadurch zu einer besseren Versorgung beitragen.
Das DVG ermöglicht u.a. die Verschreibung von Gesundheits-Apps auf Rezept, die vereinfachte Inanspruchnahme von Videosprechstunden und schafft die Voraussetzungen für elektronische Verordnungen und Arztbriefe.
Das am 19.12.2019 in Kraft getretene Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) schafft die Grundlagen dafür, dass das Gesundheitswesen zunehmend digitalisiert und durch innovative Angebote ergänzt wird.
Nachfolgend die wichtigsten Inhalte im Überblick:
Durch das DVG wird ein Leistungsanspruch der Versicherten auf digitale Gesundheitsanwendungen, meist sogenannte "Gesundheits - Apps" geschaffen. Hierfür wurde ein Verfahren beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte entwickelt, dass die Apps auf mehrere Faktoren hin prüft und bei positiver Bewertung in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen aufnimmt. Im Anschluss tragen dann die Krankenkassen für den Zeitraum eines Jahres die Kosten für diese Apps. Die Entwickler müssen während dieses Zeitraums anhand eines umfangreichen Antrags nachweisen, dass ihre Apps zu einer besseren medizinischen Versorgung der Nutzer beitragen und wichtige Datenschutzvorgaben eingehalten werden. Die Regeln gelten nicht nur für neue, sondern auch für bereits verfügbare Apps.
Künftig werden Apps, die z.B. an die Medikamenteneinnahme erinnern oder digitale Dokumentationen bei Erkrankungen wie Diabetes, Migräne oder Epilepsie ermöglichen, von der Krankenkasse finanziert, wenn
Eine Gesundheits-App kann auch ohne ärztliche Verordnung von der Krankenkasse genehmigt werden. Einige Krankenkassen übernehmen bereits jetzt die Kosten für ausgewählte Gesundheits-Apps, daher sollten Patienten sich bei ihrer Krankenkasse über entsprechende Angebote informieren.
Um die Voraussetzungen für eine Vernetzung des Gesundheitswesens zu schaffen, sind Apotheken und Krankenhäuser verpflichtet sich bis Ende 2020 an die Telematikinfrastruktur anzuschließen. Physiotherapeuten, Hebammen, Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen können sich freiwillig anschließen und bekommen die Kosten dafür erstattet.
Durch die Einrichtung einer umfassenden Telematikinfrastruktur sollen digitale Angebote wie die elektronische Patientenakte möglichst bald flächendeckend genutzt werden können. Zudem sollen standardisierte Schnittstellen ermöglicht werden, damit Informationen künftig leichter zwischen Gesundheitseinrichtungen ausgetauscht werden können. Die elektronische Patientenakte soll den Versicherten voraussichtlich ab dem 1.1.2021 von den Krankenkassen angeboten werden.
Verwaltungsprozesse sollen durch die Digitalisierung vereinfacht werden. So kann der freiwillige Beitritt zu einer gesetzlichen Krankenkasse jetzt elektronisch erfolgen. Krankenkassen dürfen ihre Versicherten auf elektronischem Wege über innovative Versorgungsangebote informieren. Der Einsatz des elektronischen Arztbriefs wird gefördert, indem Ärzte dafür jetzt besser vergütet werden. Das DVG schafft zudem die Voraussetzungen für die elektronische Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln sowie der Häuslichen Krankenpflege.
Versicherte, die sich mit digitalen Anwendungen nicht gut auskennen, erhalten von der Krankenkasse die Möglichkeit sich in diesen Bereichen schulen zu lassen. Dadurch soll ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe an digitalen Angeboten ermöglicht werden (§ 20k SGB V).
Telekonsilien, also die Beratung von Ärzten untereinander, werden in größerem Umfang ermöglicht und vergütet.
Die Möglichkeiten der Inanspruchnahme einer ärztlichen Videosprechstunde werden vereinfacht, weil kein persönliches Aufklärungsgespräch mehr erforderlich ist. Das persönliche Aufklärungsgespräch kann nun auch online im Rahmen der Videosprechstunde stattfinden. Ärzte dürfen über entsprechende Angebote auf Ihrer Internetseite informieren, um Patienten auf die Möglichkeiten einer Videosprechstunde aufmerksam zu machen.
Damit Patienten möglichst schnell neue Versorgungsangebote nutzen können, wird die Förderung digitaler Innovationen über den Investitionsfonds bis 2024 mit 200.000 € jährlich fortgeführt. Das ermöglicht u.a. die Entwicklung digitaler Medizinprodukte sowie telemedizinischer oder IT-gestützter Verfahren.
Zur Verbesserung der Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit, erhalten Krankenkassen die Möglichkeit, die Entwicklung solcher digitaler Innovationen ebenfalls zu fördern. Sie können dazu bis zu 2 % ihrer Finanzreserven einsetzen. Zudem sollen sie ihre Versicherten auf innovative Versorgungsangebote aufmerksam machen.
Um Datenbestände für Forschungszwecke nutzen zu können, werden bestehende gesetzliche Regelungen für die Nutzung von Abrechnungs- und Sozialdaten der Krankenkassen erweitert. Die Datenaufbereitungsstelle wird zu einem Forschungsdatenzentrum weiterentwickelt, in dem die anonymisierten Daten für eine Verbesserung der Versorgung genutzt werden können.
Elektronische Gesundheitskarte
Gesetzesquelle: Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG)