Elektronische Patientenakte

1. Das Wichtigste in Kürze

Die elektronische Patientenakte (ePA) muss seit Januar 2021 allen gesetzlich Versicherten von ihrer Krankenkasse angeboten werden. Versicherte können mit der ePA theoretisch ihre Gesundheitsdaten online speichern (lassen) und verwalten. Die Nutzung ist freiwillig. Die Versicherten steuern, was in die ePA eingegeben wird und wer die Daten sehen darf.

Hinweis: Derzeit ist geplant, eine weiterentwickelte elektronische Patientenakte einzuführen, die Ende 2024 allen Menschen zur Verfügung stehen soll, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.

2. Pflicht, eine ePA anzubieten

Im Rahmen der Beschlüsse des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) wurde jede gesetzliche Krankenkasse dazu verpflichtet, Versicherten die Möglichkeit der freiwilligen Nutzung einer elektronischen Patientenakte zum 1.1.2021 zur Verfügung zu stellen. Viele Krankenkassen vergeben dafür eigene Namen und/oder bieten die ePA auf einer Plattform mit anderen Services an.

3. Informationen in der ePa

In der ePa dürfen medizinische Informationen über die versicherte Person gespeichert werden, damit medizinische Einrichtungen, z.B. Arztpraxen, Therapieeinrichtungen und Krankenhäuser, darauf zugereifen können. Es gibt keine abgeschlossene Liste, was hinein darf und was nicht, sondern das Gesetz nennt folgende Beispiele:

  • Befunde
  • Diagnosen
  • durchgeführte und geplante Therapiemaßnahmen
  • Früherkennungsuntersuchungen
  • Behandlungsberichte und sonstige untersuchungs- und behandlungsbezogene medizinische Informationen
  • elektronischer Medikationsplan
  • elektronische Notfalldaten
  • elektronische Arztbriefe
  • Zahn-Bonusheft
  • elektronisches Untersuchungsheft für Kinder mit den U-Untersuchungen und J-Untersuchungen
  • elektronischer Mutterpass und Daten zur Hebammenhilfe
  • elektronische Impfdokumentation
  • Gesundheitsdaten, die Versicherte selbst zur Verfügung gestellt haben
  • elektronische Versichertenakte
  • bei den Krankenkassen gespeicherte Daten über in Anspruch genommene Leistungen der Versicherten
  • Daten der Versicherten aus digitalen Gesundheitsanwendungen
  • Pflegedaten, z.B. zum Pflegegrad
  • elektronische Rezepte bzw. Verordnungen
  • elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU), Näheres unter Arbeitsunfähigkeit
  • von den Leistungserbringern, also z.B. Arztpraxen, Therapieeinrichtungen und Krankenhäusern, für die versicherte Person bereitgestellte Daten, z.B. im Rahmen von strukturierten Behandlungsprogrammen bei chronischen Krankheiten, Näheres unter Disease-Management-Programme

Was konkret in der ePA bei der jeweiligen Krankenkasse gespeichert werden kann, ist unterschiedlich und dort zu erfragen.

4. Einführung in Phasen

Die Einführung hat mehrere Phasen:

  • Seit 1.1.2021 bieten die Krankenkassen ihren Versicherten eine App zum Download an, mit der diese Zugang zur elektronischen Krankenakte bekommen. Damit können Versicherte ihren ePA-Zugang über ein Smartphone oder Tablet selbstständig einrichten und nutzen. Wer kein Handy oder Tablet hat, kann seine ePA-Zugangsdaten auch schriftlich bei der Krankenkasse anfordern.
  • Ebenfalls seit 1.1.2021 läuft eine praktische Test- und Einführungsphase mit ausgewählten Arztpraxen in Berlin und Westfalen-Lippe und einigen Krankenhäusern.
  • Seit 1.4.2021 werden Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und Apotheken mit der ePa verbunden.
  • Seit 1.7.2021 müssen eigentlich alle Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die Verträge mit der Krankenkasse haben, in der Lage sein, elektronische Patientenakten zu nutzen und zu befüllen. Hier kommt es aber zu technischen Verzögerungen.
  • Seit 1.1.2022 müssen theoretisch auch die Krankenhäuser die elektronischen Patientenakten nutzen und befüllen können.
  • Für Herbst 2024 ist eine sogenannte Opt-Out-Lösung angedacht: Die Nutzung bleibt freiwillig, aber wer die elektronische Patientenakte nicht will, muss ausdrücklich widersprechen.

Voraussetzung für die ePA ist, dass die Leistungserbringer, allen voran die Arztpraxen und Apotheken, seit 2022 auch die Krankenhäuser, an die sog. Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sind. Physiotherapeuten, Hebammen, Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen können sich freiwillig anschließen. Letztlich geht es darum, dass Informationen leichter zwischen Gesundheitseinrichtungen ausgetauscht werden können.

4.1. Wie die ePA ab 2024/25 eingeführt werden soll

Derzeit ist geplant, dass die Krankenkassen voraussichtlich 2025 für alle Versicherten eine elektronische Patientenankte einrichten sollen. Wer diese aber nicht haben möchte, kann (und muss) dann aktiv widersprechen. Das derzeit aufwendige Beantragen der ePA (siehe folgender Text) soll es nicht mehr geben.

5. Wie die ePA bisher funktioniert

5.1. Einrichtung der ePA mit App auf dem Handy

Da alle Krankenkassen eine eigene Plattform schaffen oder nutzen, kann die Nutzung für die Versicherten hier nur allgemein beschrieben werden.

  1. Download: Die Versicherten laden die entsprechende App der Krankenkasse kostenlos auf ihr Handy.
  2. Login: Sie legen Login-Daten fest und bestätigen sie.
  3. Anmeldung: Sie beantragen über die App die Erstellung einer ePA.
  4. Sie fordern bereits vorhandene Daten von der Krankenkasse an, befüllen die Akte mit eigenen Dokumenten oder lassen sie von Arztpraxen befüllen.

5.2. Einrichtung der ePA ohne Handy

Auch Versicherte, die keine Apps nutzen können oder wollen, können eine elektronische Patientenakte führen lassen:

  1. Sie beantragen die ePA bei ihrer Krankenkasse.
  2. Mit der Bestätigung bekommen sie eine PIN von der Krankenkasse zugesandt.
  3. Bei Arztpraxen können sie dann mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte und der PIN die ePA freigeben und das Praxispersonal kann Daten in die ePA hochladen oder Daten in der ePA löschen.

5.3. Einstellen, Löschen und Kontrollieren von Daten in der ePA

  • Sowohl der Versicherte selbst als auch Ärzte, Therapeuten, Krankenhäuser, Apotheken etc. können Daten eingeben.
  • Der Versicherte bestimmt, ob Ärzte Zugriff auf die Daten bekommen. Diese technische Zugriffsfreigabe kann z.B. erfolgen, indem der Patient in der Praxis eine PIN eingibt. Die Freigabe kann für kurze Zeit erfolgen, z.B. für die Dauer des Arztbesuchs, oder für längere Zeit. Jeder Zugriff wird protokolliert.
  • Der Versicherte muss der Eingabe von Daten zustimmen.
  • Der Versicherte kann einzelne oder alle Daten löschen.

5.4. Praxistipps

6. Diskussionen zur elektronischen Patientenakte

6.1. Vorteile

  • Die elektronische Patientenakte dient als lebenslange Informationsquelle.
  • Vorausgehende Befunde stehen bei Bedarf schnell zur Verfügung. Papier und Postweg können eingespart werden.
  • Kostenintensive Doppeluntersuchungen können vermieden werden.
  • Vereinfachte Kommunikation zwischen Haus- und Krankenhausarzt (vereinfacht z.B. das Entlassmanagement).

6.2. Nachteile

  • Da Versicherte über die Einstellung und Löschung ihrer Dokumente verfügen können, können die behandelnden Ärzte nicht von einer medizinisch vollständigen Akte ausgehen.
  • Der Datenschutz in der elektronischen Gesundheitsakte ist umstritten.

7. Wer hilft weiter?

Krankenkassen

8. Verwandte Links

Elektronische Gesundheitskarte

E-Rezept

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)

Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)

 

Rechtsgrundlagen: § 341 SGB V - Patientendaten-Schutz-Gesetz

Letzte Bearbeitung: 28.03.2024

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