Ersatzpflege

1. Das Wichtigste in Kürze

Ersatzpflege, auch Verhinderungspflege genannt, ist die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine andere als die normalerweise tätige Pflegeperson, wenn diese wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder anderen Gründen, verhindert ist. Ersatzpflege gibt es erst, wenn mindestens 6 Monate gepflegt wurde. Pro Jahr erstattet die Pflegekasse maximal 1.612 €.

Ersatzpflege und Kurzzeitpflege werden zum 1.7.2025 zu einem gemeinsamen Jahresbetrag oder sog. Entlastungbudget zusammengeführt und können flexibel eingesetzt werden. Die bisherige Begrenzung des Einsatzes des Kurzzeitpflegebudgets für die Ersatzpflege wie auch die Vorpflegezeit für die erste Inanspruchnahme entfallen mit in Kraft treten des Gesetzes.

Hinweis: Der gemeinsame Jahresbetrag ist, aufgrund der hohen Belastung dieser Personengruppe und der Pflegepersonen, für Versicherte bis 25 Jahren mit Pflegegrad 4 und 5 seit 1.1.2024 verfügbar. Alle anderen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 können diesen ab 1.7.2025 nutzen. Zum 1.1.2025 werden beide Leistungen, Ersatzpflege wie Kurzzeitpflege, um 4,5 % erhöht.

2. Voraussetzungen

  • Die normalerweise tätige Pflegeperson ist zur häuslichen Pflege verhindert, wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder anderen Gründen.
  • Wenn die Ersatzpflege erstmalig in Anspruch genommen wird, muss die Pflege zuhause bereits mindestens 6 Monate laufen.
    Den Beginn der Pflege in häuslicher Umgebung setzen die meisten Pflegekassen mit der Einstufung in einen Pflegegrad gleich. Seit 1.1.2024 ist diese Voraussetzung für Pflegebedürftige vor dem 25. Geburtstag mit Pflegegraden 4 oder 5 entfallen, ab 1.7.2025 wird sie dann für alle wegfallen.
  • Die pflegebedürftige Person muss zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens im Pflegegrad 2 eingestuft sein. Die sechsmonatige Pflegezeit ist aber auch erfüllt, wenn davor eine Einstufung in Pflegegrad 1 vorlag.
  • Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, die Pflegebedürftigkeit festgestellt und die Pflegeleistung bei der Pflegekasse beantragt werden.

Ersatzpflege wird auch anerkannt, wenn:

  • die Wohnung der pflegebedürftigen Person renoviert werden muss.
  • alle Familienmitglieder bei der Ernte eingebunden sind (Landwirtschaft).
  • die Zeit überbrückt werden muss, bis ein Platz im Pflegeheim gefunden ist.
  • es sich um Kurzzeitpflege oder Sterbebegleitung in einem Hospiz handelt.

3. Dauer

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für maximal 6 Wochen (42 Tage) im Kalenderjahr. Seit 1.1.2024 sind es für Pflegebedürftige vor dem 25. Geburtstag mit Pflegegraden 4 oder 5 bis zu 8 Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr, ab 1.7.2025 wird das dann für alle ab Pflegegrad 2 gelten.

4. Kosten

Die Kosten für eine Ersatzpflegekraft dürfen 1.612 € im Kalenderjahr nicht überschreiten.

  • Ist die Ersatzpflegekraft mit der pflegebedürftigen Person bis zum 2. Grad verwandt oder leben die beiden in häuslicher Gemeinschaft, dürfen die Kosten den Betrag des 1,5-fachen des jeweiligen monatlichen Pflegegelds (entspricht dem Pflegegeld für 6 Wochen) je Kalenderjahr nicht überschreiten.

    Pflegegrad

    Pflegegeld monatlich

    1,5-fache des Pflegegelds (Höchstbetrag für 6 Wochen)

    1

    kein Anspruch

    kein Anspruch

    2

    332 €

    498 €

    3

    573 €

    859,50 €

    4

    765 €

    1.147,50 €

    5

    947 €

    1.420,50 €


    Jedoch können nachweisbare zusätzliche Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall bei der Pflegekasse bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.612 € geltend gemacht werden.
    Als Verwandte gelten Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister.
    Als Verschwägerte gelten Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehepartners), Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Großeltern des Ehepartners, Schwager/Schwägerin.
  • Pflegebedürftige können für die Ersatzpflege bis zu 2.418 € im Jahr erhalten. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
    • Leistungsbetrag für die Ersatzpflege in Höhe von 1.612 €.
    • Erhöhung um bis zu 806 € aus nicht genutzten Mitteln der Kurzzeitpflege.
  • Während der Ersatzpflege hat die pflegebedürftige Person nur am ersten und letzten Tag Anspruch auf das volle Pflegegeld. An den Tagen dazwischen erhält sie nur die Hälfte des Pflegegelds.
  • Wird die Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege in einer stationären Einrichtung (z.B. Wohnheim für Menschen mit Behinderungen oder Pflegeheim) erbracht, übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Kosten bis zu einer Höhe von 1.612 € im Kalenderjahr. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (sog. Hotelkosten) muss die pflegebedürftige Person selbst bezahlen.

5. Gemeinsamer Jahresbetrag - Entlastungsbudget

Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 und 5 können seit 1.1.2024 die beiden Leistungsbeträge der Verhinderungspflege (1612 €) und Kurzzeitpflege (1.774 €) in der Gesamthöhe von 3.386 € als kalenderjährlichen gemeinsamen Jahresbetrag flexibel für beide Leistungsarten nutzen.

Ab 1.7.2025 ist der gemeinsame Jahresbetrag aus Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 nutzbar.

6. Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege

Leistet das Sozialamt Hilfe zur Pflege, so kann es unter Umständen die Kosten der Ersatzpflege übernehmen.

7. Praxistipps

  • Ersatzpflege kann bis zur Höhe von 1.612 € auch stundenweise in Anspruch genommen werden, z.B. für einen Arzttermin der Pflegeperson. Wenn die Ersatzpflege weniger als 8 Stunden am Tag dauert,
    • kann der Gesamtanspruch von 42 Tagen über das ganze Jahr verteilt werden und
    • das Pflegegeld wird nicht gekürzt.
  • Während einer Ersatzpflege wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegelds fortbezahlt.
  • Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann neben der Ersatzpflege im selben Jahr auch Kurzzeitpflege beantragt werden. Der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege von 1.774 € kann um bis zu 1.612 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Ersatzpflege auf insgesamt bis zu 3.386 € im Kalenderjahr erhöht werden.
  • Die Leistungen des Familienunterstützenden Dienstes, der bei Familien mit Kindern mit Behinderungen diese stundenweise betreut, um den restlichen Familienangehörigen Aktivitäten ohne das Kind mit Behinderungen zu ermöglichen, können bei einer Einstufung durch die Pflegekasse über die Ersatzpflege abgerechnet werden. Auch für Erwachsene mit Behinderungen gilt diese Möglichkeit.
  • Bei vielen Krankenkassen kann der Antrag auf Ersatzpflege heruntergeladen werden oder Ersatzpflege online beantragt werden.

8. Wer hilft weiter?

Pflegekassen, Pflegestützpunkte sowie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit mit dem Schwerpunkt Pflegeversicherung, Telefon: 030 3406066-02, Mo–Do 8–18 Uhr und Fr 8–12 Uhr.

9. Verwandte Links

Ratgeber Pflege

Tabelle Pflegeleistungen

Häusliche Pflege Pflegeversicherung

Pflegegeld Pflegeversicherung

Kurzzeitpflege

Gemeinsamer Jahresbetrag

Pflegeleistungen

Pflegende Angehörige > Entlastung

 

Rechtsgrundlagen: § 39 SGB XI

Letzte Bearbeitung: 30.01.2024

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