Reisekosten

1. Das Wichtigste in Kürze

Reisekosten sind Fahrtkosten, Transportkosten, Unterkunft- und Verpflegungskosten, die infolge einer beruflichen oder medizinischen Reha sowie im Rahmen von Präventions- und Nachsorgemaßnahmen entstehen. Sie können, abhängig von den individuellen Voraussetzungen, von verschiedenen Trägern übernommen werden.

2. Voraussetzung

Die Reisekosten werden als ergänzende Leistung zur Reha vom jeweiligen Kostenträger übernommen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Näheres unter Kosten für Weiterbildung und berufliche Reha.

3. Umfang

Unter Reisekosten fallen die erforderlichen (nicht die tatsächlich angefallenen)

  • Fahrt- und Transportkosten,
  • Verpflegungs- und Übernachtungskosten,
  • Kosten des Gepäcktransports,
  • Kosten für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist,
  • Kosten für Kinder, deren Mitnahme an den Rehaort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist, sowie
  • Wegstreckenentschädigungen.

 

Übernommen werden auch:

  • Kosten für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson einschließlich deren Verdienstausfall. Nachweis der Erforderlichkeit durch Schwerbehindertenausweis-Eintragung oder ärztliche Bescheinigung.
  • Bei beruflicher Reha: Reisekosten für 2 Familienheimfahrten im Monat zur Familienwohnung
    oder
    für 2 Besuchsfahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Versicherten.
  • Bei medizinischer Reha: Familienheimfahrten/Besuchsfahrten nur, wenn die Rehabilitation länger als 8 Wochen dauert.
  • Reisekosten für einen notwendigen Reisebegleiter bei Kindern, die wegen einer Kinderheilbehandlung (Kinder- und Jugendlichenrehabilitation) unterwegs sind.

Wer einen Angehörigen pflegt (Pflegeperson) und eine Reha braucht, muss sich auch um die Unterbringung des pflegebedürftigen Angehörigen kümmern. Wird dieser Angehörige in einer sog. geriatrischen Reha (spezielle Reha für alte Menschen) untergebracht, so gilt:

  • Die Krankenkasse der Pflegeperson zahlt auch die Reisekosten für den pflegebedürftigen Angehörigen zur geriatrischen Reha. Dazu gehören bei über 8 Wochen auch die Fahrtkosten für 2 Besuche pro Monat in der geriatrischen Reha.
  • Bei einer geriatrischen Reha im Rahmen der Kurzzeitpflege (zahlt die Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen) holt sich die Krankenkasse der Pflegeperson das Geld für die Reisekosten von der Pflegekasse zurück.

4. Höhe der Kostenübernahme

4.1. Fahrtkosten

Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel werden in der Regel für die 2. Klasse ersetzt, inklusive Zuschlägen, z.B. für IC oder ICE. Fahrten 1. Klasse werden übernommen, wenn die Nutzung der 1. Klasse notwendig ist, z.B. wegen einer Behinderung.

Fahrtkosten und Wegstrecken für das Auto (§ 73 SGB IX i.V.m. § 5 Abs. 1 BRKG) werden entsprechend dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) übernommen: 0,20 € pro km, maximal 130 €.

Kosten für Pendelfahrten werden nur bis zu der Höhe übernommen, die bei einer zumutbaren auswärtigen Übernachtung und Verpflegung entstehen würden.

Fahrtkosten zu ambulanten Leistungen zur Prävention und Nachsorge können im Einzelfall bewilligt werden, wenn sie zur Durchführung der Reha notwendig sind. In der Regel wird ein Pauschbetrag von 5 € pro Teilnahmetag bewilligt.

Bei Menschen mit Behinderungen, die eine Wertmarke für den öffentlichen Personennahverkehr haben (Behinderung > Öffentliche Verkehrsmittel), übernimmt der Rehaträger ggf. die Kosten für die Marke, wenn dies günstiger ist als entsprechende Fahrkarten.

4.2. Verpflegung

Verpflegungsaufwand entsteht z.B. bei langen Anreisezeiten zum Rehaort oder bei langer Abwesenheit von zuhause im Rahmen einer Rehamaßnahme, wenn kein Essen gestellt wird. Dann werden für Verpflegung entsprechend dem Bundesreisekostengesetz (§ 6 BRKG i.V.m. § 9 Abs. 4a S. 3 EStG) ersetzt:

  • 28 € Verpflegungsgeld pro Kalendertag bei einem mehrtägigen Aufenthalt
  • 14 € Verpflegungsgeld bei einem eintägigen Aufenthalt von mindestens 8 Stunden bzw. für jeweils den An- und Abreisetag.

4.3. Übernachtung

Für Übernachtung werden entsprechend dem Bundesreisekostengesetz (§ 7 BRKG) 20 € ohne Nachweis ersetzt, wenn die Übernachtung notwendig ist. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, wenn sie notwendig sind. Sofern das Frühstück in den Übernachtungskosten enthalten ist, wird das Verpflegungsgeld (siehe oben) um 20 % für das Frühstück gekürzt.

5. Praxistipps

  • Die Erstattung der Reisekosten wird bei den verschiedenen Leistungsträgern unterschiedlich gehandhabt. Es ist wichtig, dass Sie sich vor Antritt der Rehamaßnahme beim zuständigen Kostenträger informieren. In der Regel erhalten Sie mit den Reha-Informationen auch ein Merkblatt zu den Reisekosten.
  • Begleitpersonen, die medizinisch notwendig sind (ärztliche Bestätigung), können als Reisekosten nicht nur Kilometergeld, Verpflegung und ggf. Übernachtungskosten beantragen, sondern auch Verdienstausfall.
  • Auch für Angehörige, die zu Besuch kommen, können Reisekosten übernommen werden, z.B. wenn der Besuch medizinisch begründet ist.
  • Es werden auch die Kosten für eine BahnCard übernommen, wenn die BahnCard dazu führt, dass die Kosten insgesamt (Fahrkarten plus BahnCard) günstiger werden. Das ist z.B. bei längeren Rehamaßnahmen mit Familienheimfahrten der Fall. Die BahnCard dürfen Sie danach behalten, weil sie persönlich ausgestellt ist.
  • Sehr detaillierte rechtliche Ausführungen enthält das Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Experten > Gemeinsame rechtliche Anweisungen der Rentenversicherung > GRA-Übersicheten > SGB IX > §§ 51 - 75 > § 73.

6. Wer hilft weiter?

Individuelle Auskünfte erteilt der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger: Rentenversicherungsträger, Unfallversicherungsträger, Krankenkassen oder die Agentur für Arbeit.

7. Verwandte Links

Fahrtkosten Krankenbeförderung

Begleitperson

Medizinische Rehabilitation

Kinderheilbehandlungen

Familienorientierte Rehabilitation

 

Rechtsgrundlagen: § 60 Abs. 5 SGB V - § 28 SGB VI - § 43 SGB VII - §§ 64 Abs. 1 Nr. 5, 73 SGB IX

Letzte Bearbeitung: 22.09.2022

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