Gemeinsamer Bundesausschuss

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Krankenkassen.

Aufgabe des G-BA ist, den gesetzlichen Rahmen auszufüllen und für die alltagspraktische Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu sorgen. Dabei konkretisiert der G-BA u.a., welche ambulanten oder stationären Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind, d.h. letztlich: Der G-BA bestimmt, welche Leistungen von den Krankenkassen bezahlt werden.

Wichtigstes Produkt der G-BA-Arbeit sind die Richtlinien. Sie gelten verbindlich für die Krankenkassen, deren Versicherte, die behandelnden Ärzte und alle anderen Leistungserbringer, die mit den Krankenkassen abrechnen wollen. Darüber hinaus beschließt der G-BA Qualitätssicherungsmaßnahmen für das Gesundheitswesen.

Alle derzeit gültigen Richtlinien des G-BA finden Sie unter www.g-ba.de > Informationen > Richtlinien.

 

Rechtsgrundlagen: § 92 SGB V

Letzte Bearbeitung: 05.10.2023

{}Gemeinsamer Bundesausschuss{/}{}{/}