Gründungszuschuss

1. Das Wichtigste in Kürze

Den Gründungszuschuss können Arbeitslose erhalten, die sich selbstständig machen, um dadurch die Arbeitslosigkeit zu beenden. Er ist 6 Monate lang so hoch wie das Arbeitslosengeld plus 300 €. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es weitere 9 Monate lang 300 €. Er ersetzt den früheren Existenzgründungszuschuss (sogenannte Ich-AG) und das Überbrückungsgeld.

2. Voraussetzungen

Voraussetzungen für den Erhalt des Gründungszuschusses:

  • Der Antragsteller hat noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen.
    Wenn der Anspruch ruht, z.B. bei Erhalt von Krankengeld, Übergangsgeld oder voller Erwerbsminderungsrente oder wegen einer Sperrzeit, gibt es keinen Gründungszuschuss (§§ 156–159 SGB III).
  • Der Gründer muss die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweisen.
    Als Nachweis ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen, z.B. von Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständischen Kammern, Fachverbänden oder Kreditinstituten.
  • Der Gründer muss Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegen.
  • Die selbstständige Tätigkeit muss hauptberuflich sein und die Arbeitslosigkeit beenden. Hauptberuflich heißt, dass sie mindestens 15 Stunden pro Woche ausgeübt wird und dass weitere Tätigkeiten zusammengenommen weniger Stunden umfassen als die Haupttätigkeit.
  • Der Gründer darf noch nicht im gesetzlichen Rentenalter sein (Altersgrenze der Regelaltersrente).
  • Wurde dem Gründer in der Vergangenheit bereits ein Gründungszuschuss gewährt, müssen seit Beendigung dieser Förderung in der Regel mindestens 2 Jahre vergangen sein. Davon kann es bei besonderen persönlichen Gründen Ausnahmen geben.

Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung der Agenturen für Arbeit, es besteht kein Rechtsanspruch. Näheres unter Rechtsanspruch und Ermessen.

3. Dauer und Höhe

  • Der Gründungszuschuss kann 6 Monate lang in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengelds, zuzüglich 300 € monatlich, bezahlt werden.
  • Im Anschluss daran kann für weitere 9 Monate der Betrag von 300 € monatlich geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre hauptberufliche Geschäftstätigkeit nachweisen kann.

4. Soziale Sicherung

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld reduziert sich um die Zahl der Tage, für die Gründungszuschuss bezogen wird.

Selbstständige können auf Antrag Mitglied in der Arbeitslosenversicherung werden. Informationen dazu bietet die Bundesagentur für Arbeit im Hinweisblatt "Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag", Download unter www.arbeitsagentur.de/existenzgruendung-gruendungszuschuss. Weitere Informationen dazu unter Arbeitslosenversicherung.

5. Gründungszuschuss der Rentenversicherung oder Unfallversicherung

Im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann die Rentenversicherung oder die Unfallversicherung ebenfalls einen Gründungszuschuss gewähren. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ist hierfür keine Voraussetzung. Stattdessen müssen die Voraussetzungen für eine berufliche Reha vorliegen. Weitere Informationen dazu unter Berufliche Reha > Leistungen.

6. Praxistipps

7. Wer hilft weiter?

Die Agenturen für Arbeit, bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Rentenversicherungs- oder Unfallversicherungsträger.

8. Verwandte Links

Agenturen für Arbeit

Berufliche Reha > Leistungen

Arbeitslosengeld

 

Gesetzesquellen: §§ 93, 94 SGB III, § 49 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX

Letzte Bearbeitung: 04.07.2023

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