Grundrente

1. Das Wichtigste in Kürze

Die Grundrente ist ein individueller Zuschlag auf alle gesetzlichen Renten (Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Erziehungsrente und Hinterbliebenenrente). Ein Anspruch auf diese Leistung besteht für Versicherte, die mindestens 33 Jahre (sog. Wartezeit) lang gearbeitet, Kinder erzogen und/oder Pflegeleistungen für Angehörige erbracht haben und dabei im Durchschnitt wenig verdient haben. Für einen Anspruch ist die Höhe des Einkommens ausschlaggebend, es gibt keine Bedürftigkeitsprüfung. Grundrente muss nicht beantragt werden, die Rentenversicherung prüft durch Datenabgleich mit den Finanzbehörden die Anspruchsberechtigung.

Damit es nicht zu Kürzungen bei anderen Sozialleistungen kommt, sind zusätzlich zum Grundrentenzuschlag Freibeträge, z.B. für die Grundsicherung im Alter und beim Wohngeld, vorgesehen.

2. Voraussetzungen

Die Grundrente ist für alle Rentenbeziehenden gedacht, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Bezug einer Rente, z.B. Altersrente (Renten), Hinterbliebenenrente (Witwen/Witwerrente), Erwerbsminderungsrente
  • Einkommen während des Arbeitslebens durchschnittlich höchstens 80 % des deutschen Durchschnittseinkommens
  • Mindestens 33 Jahre Pflichtbeitragszeiten zur Rentenversicherung (= Mindestversicherungszeit)

 

Zu den 33 Jahren Pflichtbeitragszeiten (= Mindestversicherungszeit) zählen:

  • Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Selbstständigkeit
  • Kindererziehungszeiten:
    Pflichtbeitragszeiten (0–36 Monate) können die Rente erhöhen. Sie zählen, als wäre in dieser Zeit durchschnittlich verdient worden.
    Auch Berücksichtigungszeiten (bis zum 10. Geburtstag) werden zur Berechnung der Mindestversicherungszeit herangezogen.
  • Pflegezeiten:
    Die Höhe der Rentenpunkte richtet sich nach Pflegegrad und gewählter Pflegeleistung. Wie bei den Kindererziehungszeiten beeinflussen die Pflichtbeitragszeiten die Höhe der Grundrente und die Berücksichtigungszeiten werden zur Berechnung der Mindestversicherungszeit herangezogen.
  • Leistungsbezugszeiten während Krankheit oder Rehabilitation, z.B. Krankengeld oder Übergangsgeld.
  • Ersatzzeiten (z.B. Zeiten des Kriegsdienstes, Kriegsgefangenschaft, politische Haft in der DDR).

 

Nicht berücksichtigt werden:

3. Höhe des Grundrentenzuschlags

Die Höhe der Grundrente wird individuell ermittelt. In die Berechnung fließen die Pflichtbeitragszeiten und die Höhe des durchschnittlichen Einkommens während der Arbeitszeit ein:

  • Weniger als 33 Pflichtbeitragsjahre: keine Grundrente.
  • Zwischen 33 und 35 Jahren: Zahlung der Grundrente mit Abschlägen, d.h. sie wird je nach Beitragszeit in der Höhe gestaffelt.
  • Mehr als 35 Jahre: Auszahlung der Grundrente in voller Höhe.

3.1. Einkommen während der Arbeitszeit

Das jährliche Durchschnittseinkommen während der rentenbeitragspflichtigen Arbeitsjahre wird verglichen mit dem Durchschnittseinkommen in Deutschland (sog. 100-%-Marke), das im jeweiligen Jahr gegolten hat:

Liegt bzw. lag das Einkommen unter der 30-%-Marke, wird es nicht berücksichtigt.

Alle darüber liegenden Einkommen werden gezählt und dürfen im Gesamtdurchschnitt nicht über der 80-%-Marke liegen.

3.2. Anrechnung von Einkommen während der Rente

Auf die Grundrente wird die eigene Nettorente und das zu versteuernde Einkommen, z.B. aus Nebenbeschäftigungen oder Mieteinnahmen, angerechnet. Dazu tauschen die Rentenversicherung und das zuständige Finanzamt Daten aus.

Für die Auszahlung des Grundrentenzuschlags gelten folgende Einkommensfreibeträge:

Verfügbares Einkommen monatlich

Höhe/Anrechnung

Alleinstehende: bis 1.375 € pro Monat

Auszahlung des vollen Grundrentenzuschlags

Ehepartner/eingetragene Lebenspartnerschaften: bis 2.145 €

Auszahlung des vollen Grundrentenzuschlags

Alleinstehende: ab 1.375 €

Anrechnung von 60 % des Einkommens zwischen 1.375 und 1.759 € und 100 % des Einkommens über 1.759 €

Ehepartner/eingetragene Lebenspartnerschaften: ab 2.145 €

Anrechnung von 60 % des Einkommens zwischen 2.145 € und 2.530 € und 100 % des Einkommens über 530 €.

 

Anschauliche Fallbeispiele zur Höhe der Grundrente gibt es unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Suche nach "Grundrente Fallbeispiele"

 

Kein Einkommen ist z.B.:

  • selbst genutztes Wohneigentum
  • steuerfreie Einnahmen, z.B. aus ehrenamtlicher Tätigkeit
  • geringfügige Beschäftigung (Minijob)
  • eigenes Vermögen
  • der Grundrentenzuschlag

3.3. Praxistipp

Wenn Sie Kapitalerträge (z.B. Zinsen, Dividenden) haben, die über dem Sparerfreibetrag liegen, müssen Sie diese dem Rentenversicherungsträger melden. Die Rentenversicherung kann dies überprüfen.

4. Freibetrag

Wer den Grundrentenzuschlag erhält, bekommt auch einen Freibetrag bei der Grundsicherung oder beim Wohngeld. Der Freibetrag setzt sich folgendermaßen zusammen:

  • 100 € der monatlichen Bruttorente
    plus
  • 30 % der restlichen Bruttorente.

Dieser Freibetrag darf jedoch 2024 281,50 € nicht überschreiten (50 % der Regelbedarfsstufe 1).

 

Fallbeispiel:

Frau K. erhält eine Bruttorente von 800 €.

Der Freibetrag setzt sich zusammen aus:

  1. 100 € der monatlichen Bruttorente
  2. 30 % der restlichen Bruttorente: 800 € - 100 € = 700 €, hiervon 30 % sind 210 €

Der errechnete Freibetrag wäre also: 100 € + 210 € = 310 €

Dieser errechnete Freibetrag übersteigt jedoch die 2024 geltende Höchstgrenze von 281,50 €.

Deshalb steht Frau K. bei der Grundsicherung oder beim Wohngeld ein Freibetrag in Höhe von 281,50 € zu.

5. Wer hilft weiter?

Die Deutsche Rentenversicherung. Sie berechnet den Grundrentenzuschlag für alle Rentner und Menschen, die erstmals Rente bekommen.

6. Verwandte Links

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Rente > Kindererziehungszeiten

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Rechtsgrundlagen: §§ 76g, 97a, 151c, 307e SGB VI - § 82a SGB XII

Letzte Bearbeitung: 09.01.2024

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