Landespflegegeld

1. Das Wichtigste in Kürze

Landespflegegeld gibt es in verschiedenen Bundesländern, aber hinter dem gleichen Namen stehen verschiedene Leistungen. Das Landespflegegeld in Berlin, Brandenburg, Bremen und Rheinland-Pfalz bekommen Menschen mit Behinderungen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird dieses Landespflegegeld mit dem Pflegegeld der Pflegeversicherung verrechnet. Das Landespflegegeld Bayern bekommen alle Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 2, unabhängig von deren Einkommen oder Vermögen.

2. Bayern

(BayLPflGG)

Das Landespflegegeld Bayern wurde in Bayern zur zusätzlichen Unterstützung von Pflegebedürftigen eingeführt.

Landespflegegeld Bayern erhalten

  • Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2
  • mit Hauptwohnsitz in Bayern zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Das umfasst sowohl Pflegebedürftige im Pflegeheim als auch in häuslicher Pflege.

Das Landespflegegeld Bayern beträgt 1.000 € pro Jahr.

Der Antrag muss spätestens zum 31.12. eines jeden Jahres beim Bayerischen Landesamt für Pflege eingereicht werden. Auch ein Online-Antrag ist möglich. Dem Antrag muss eine Kopie des Bescheids über die Feststellung des Pflegegrads sowie eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses beigelegt werden. Nähere Informationen zur Antragstellung sowie Zugang zum Online-Antrag und den Formularen unter www.lfp.bayern.de > Aufgaben > Landespflegegeld.

Dort gibt es auch weitere Informationen zum Landespflegegeld Bayern. Oder via E-Mail an landespflegegeld@lfp.bayern.de.

2.1. Praxistipp

Wenn Sie einmal das Landespflegegeld Bayern beantragt haben, erhalten Sie sie dies auch in den Folgejahren, ohne erneut ein Antrag zu stellen. Dies gilt aber nur, solange die Voraussetzungen, also mindestens Pflegegrad 2, erfüllt sind. Fallen diese Voraussetzungen weg, muss dies unverzüglich beim Landespflegeamt mitgeteilt werden.

3. Berlin

(LPflGG)

Landespflegegeld Berlin erhalten folgende Personen in der angegebenen Höhe:

  • Blinde Menschen jeden Alters und ihnen gleichgestellte Personen.
    Höhe: 673,42 € monatlich.
    Näheres unter Blindenhilfe Landesblindengeld.
  • Blinde Menschen, die gleichzeitig gehörlos sind.
    Höhe: 1.189 € monatlich.
    Näheres unter Merkzeichen TBl.
  • Hochgradig sehbehinderte Menschen.
    Höhe: 168,35 € monatlich.
  • Hochgradig sehbehinderte Menschen, die gleichzeitig gehörlos sind.
    Höhe: 336,71 € monatlich.
  • Gehörlose Menschen.
    Höhe: 168,35 € monatlich.
    Näheres unter Gehörlosengeld.

Informationen zum Antragsverfahren (erforderliche Unterlagen, Kontaktdaten, Antragsformular usw.) im Service-Portal Berlin unter https://service.berlin.de > Suche nach "Landespflegegeldgesetz".

3.1. Anrechnung und Kürzung von Landespflegegeld in Berlin

Ab Pflegegrad 2 werden Leistungen der Pflegekasse teilweise auf das Landespflegegeld angerechnet. Erhalten Pflegebedürftige Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege werden

  • bei Pflegegrad 2 152,72 € (46 % des Pflegegelds bei Pflegegrad 2),
  • bei Pflegegrad 3, 4 und 5 189,09 € (33 % des Pflegegelds bei Pflegegrad 3) angerechnet.

Den Pflegebedürftigen bleiben jedoch immer 50 % des jeweils gewährten Betrages.

3.2. Beispiel

Ein gehörloser Mensch hat Pflegegrad 2. Er erhält Landespflegegeld (Berlin) in Höhe von 168,35 €. Zusätzlich erhält er von der Pflegekasse Pflegegeld in Höhe von 332 €. Vom Landespflegegeld werden normalerweise 46 % des Pflegegeldes der Pflegekasse abgezogen, also 46 % von 332 € = 152,72 €. Dann blieben noch 15,63 € vom Landespflegegeld übrig. Das Landespflegegeld wird aber immer mindestens zur Hälfte gezahlt (168,35 €:2=84,18 €). Deshalb erhält die Person Landespflegegeld in Höhe von 84,18 €.

Das Landespflegegeld kann mit Leistungen der Hilfe zur Pflege verrechnet werden.

Wer Landesblindengeld bekommt und länger als 1 Monat in einer stationären Einrichtung lebt, bekommt nur noch im Aufnahmemonat Landespflegegeld. Ab dem 1. des Folgemonats gibt es bei

  • Blindheit und Taubblindheit: 594,50 €.
  • hochgradiger Sehbehinderung und Gehörlosigkeit: 84,18 €

4. Brandenburg

(LPflGG)

Landespflegegeld Brandenburg erhalten folgende Personen in der angegebenen Höhe:

  • Personen mit Verlust beider Beine im Oberschenkelbereich oder Verlust beider Hände oder Lähmungen oder gleichartigen Behinderungen (in der Regel bei Merkzeichen aG), die keinen Anspruch auf Pflegeleistungen (SGB XI) haben und bei denen ein Betreuungsbedarf besteht, um die körperliche Mobilität und die hauswirtschaftliche Versorgung zu sichern.
    Höhe: 192,40 € monatlich.
  • Blinde Menschen und ihnen gleichgestelle Personen.
    Höhe: 345,80 € (Erwachsene, vor dem 18. Geburtstag die Hälfte = 172,90 €) monatlich.
    Näheres unter Blindenhilfe Landesblindengeld.
  • Gehörlose Menschen, die keinen Anspruch auf Pflegeleistungen haben.
    Höhe: 106,60 € monatlich.
    Näheres unter Gehörlosengeld.

Informationen zu Voraussetzungen und Antrag unter https://msgiv.brandenburg.de > Themen > Soziales > Soziale Leistungen. Der Antrag ist beim Sozialamt zu stellen, das
für den Wohnort des Menschen mit Behinderung zuständig ist.

4.1. Anrechnung und Kürzung von Landespflegegeld in Brandenburg

Wenn blinde Menschen zuhause gepflegt werden und Leistungen der Pflegeversicherung (Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung) erhalten, werden diese zu 50 % auf das Landespflegegeld angerechnet. Der entsprechende Betrag wird auch bei privaten Pflegeversicherungsleistungen oder Beihilfe vom Landespflegegeld abgezogen.

  • Bei Pflegegrad 2 und Pflegegeld der Pflegeversicherung beträgt das Landespflegegeld 179,80 €.
  • Bei Pflegegrad 3 und Pflegegeld der Pflegeversicherung beträgt das Landespflegegeld 59,30 €.
  • Bei Pflegegrad 4 und 5 wird kein Landespflegegeld gezahlt, da das Pflegegeld der Pflegeversicherung höher als das Landespflegegeld ist.
  • Auch bei Pflegesachleistung wird kein Landespflegegeld gezahlt, weil diese höher als das Landespflegegeld ist.
  • Bei Kombinationsleistung kommt es auf die prozentuale Aufteilung an.

Bei Anspruchsberechtigten des Landespflegegelds, die eine teilstationäre Einrichtung besuchen, wird das Pflegegeld gekürzt. Bei 5 Ganztagesbetreuungen pro Woche sind dies in der Regel 20 % des gewährten Betrages.

Wer in einer vollstationären Einrichtungen lebt, verurteilt ist und im Gefängnis sitzt oder von einem anderen Kostenträger Entschädigungen für die Behinderung bekommt, hat keinen Anspruch auf Landespflegegeld.

5. Bremen

(LPflGG)

Landespflegegeld Bremen erhalten blinde Menschen (Näheres unter Blindenhilfe Landesblindengeld) und Menschen mit Schwerstbehinderung. Als schwerstbehindert gelten:

  1. Menschen mit Behinderungen der oberen Extremitäten, die dem Fehlen beider Hände gleichkommen (Ohnhänder) mit einer weiteren wesentlichen Behinderung
  2. Personen mit Verlust beider Arme im Bereich der Oberarme
  3. Personen mit Verlust dreier Gliedmaßen
  4. Personen mit Lähmungen oder sonstigen Bewegungsbehinderungen, wenn die Behinderungen dem Verlust dreier Gliedmaßen gleichkommen
  5. querschnittsgelähmte Menschen mit Blasen- und Mastdarmlähmungen,
  6. hirngeschädigte Menschen mit schweren psychischen und psychischen Störungen und Gebrauchsbehinderung mehrerer Gliedmaßen
  7. andere Personen, deren dauerndes Krankenlagen erfordernder Leidenszustand oder deren Pflegebedürftigkeit so außergewöhnlich ist, dass ihre Behinderung der Behinderung in den Nummern 1 bis 6 genannten Personen vergleichbar ist

Das Landespflegegeld Bremen beträgt

  • für Erwachsene 494,99 monatlich.
  • für Kinder ab dem 1. Geburtstag 247,50 monatlich.

Menschen, die in einer Einrichtung leben und bei denen die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln getragen werden, erhalten die Hälfte dieser Beträge.

Weitere Informationen, das Antragsformular und die zuständigen Stellen stehen unter www.service.bremen.de > Dienstleistungen > Suche nach "Landespflegegeld" > Landespflegegeld für blinde und schwerstbehinderte Menschen.

5.1. Anrechnung und Kürzung von Landespflegegeld in Bremen

Neben dem Landespflegegeld Bremen kann auch Hilfe zur Pflege oder Blindenhilfe beantragt werden. Das Landespflegegeld wird dann ganz oder teilweise angerechnet, d.h.: Die Sozialhilfe verringert sich. Pflegeleistungen werden voll auf das Landespflegegeld Bremen angerechnet.

6. Rheinland-Pfalz

(LPflGG)

Erwachsene mit Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 erhalten in Rheinland-Pfalz monatlich 384 € Landespflegegeld.

Kinder ab dem 1. bis zum 18. Geburtstag erhalten 192 €.

Das Landespflegegeld Rheinland-Pfalz gibt es nicht für

  • Menschen, die länger als 4 Wochen in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen sind.
  • Menschen mit Sehbehinderung, wenn die Behinderung allein aus der Sehbehinderung resultiert. Sie haben Anspruch auf Landesblindengeld. Näheres unter Blindenhilfe.

6.1. Anrechnung und Kürzung von Landespflegegeld in Rheinland-Pfalz

Bei häuslicher Pflege (Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung) werden Leistungen in Höhe des Pflegegelds angerechnet. In der Regel wird dann nur bei Pflegegrad 2 Landespflegegeld in Höhe von 52 € gezahlt (384 € Landes-PG - 332 € PG), weil bei höherem Pflegegrad das Pflegegeld der Pflegeversicherung höher ist als das Landespflegegeld.

Bei Menschen mit Behinderungen, die Landesblindengeld bekommen, wird dieses zu 40 % angerechnet, d.h.: Erwachsene bekommen 410 € Landesblindengeld plus 220 € Landespflegegeld, Kinder ab dem 1. Geburtstag die Hälfte.

Besuchen Menschen mit Behinderung zeitweise eine Einrichtung ("teilstationäre Betreuung"), Kita oder Schule, wird das Landespflegegeld je nach Dauer des Aufenthalts um bis zu 25 % gekürzt.

6.2. Information und Antrag

Detaillierte Informationen, Ansprechstellen und Antrag unter www.bus.rlp.de: Im Suchfeld Wo? den Wohnort eingegeben und im Suchfeld Was? "Landespflegegeld".

7. Anrechnung auf andere Leistungen

Landespflegegeld ist nicht steuerpflichtig. Bei Menschen, die Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II, Hartz IV) oder Sozialhilfe (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt) beziehen, wird es nicht auf das Einkommen oder Vermögen angerechnet. Näheres zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen unter Sozialhilfe > Einkommen, Sozialhilfe > Vermögen und Bürgergeld > Einkommen und Vermögen.

7.1. Abgrenzung zu anderen Leistungen

Das Landespflegegeld ist eine andere Leistung als das Pflegegeld der Pflegekasse. Suchen Betroffene nach Informationen zum Landespflegegeld, erhalten sie oft Hinweise zum Landesblindengeld, Landespflegegeld für Blinde oder Blindenhilfe. Gesetzlich sind die Leistungen der Pflegeversicherung im Sozialgesetzbuch (SGB XI), das Landespflegegeld im Landespflegegeldgesetz (LPflGG) oder im Landesblindengeldgesetz (LBIGG) geregelt. Das Landespflegegeld kann zusätzlich zu den Leistungen der Pflegeversicherung beantragt werden, wird jedoch mit diesen Leistungen verrechnet und ggf. gekürzt. In den einzelnen Bundesländern gelten unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen.

8. Wer hilft weiter?

9. Verwandte Links

Häusliche Pflege Pflegeversicherung

Hilfe zur Pflege

Nachteilsausgleiche bei Behinderung

Pflegegeld

Ratgeber Pflege

Pflegeleistungen

Tages- und Nachtpflege

Vollstationäre Pflege

Letzte Bearbeitung: 12.01.2024

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