Merkzeichen aG

1. Das Wichtigste in Kürze

Das Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis erhalten Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, d.h.: Die Fortbewegung, außer mit dem Auto, ist auf Dauer nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung möglich und der GdB beträgt mindestens 80. Das betrifft besonders Menschen, die auch für kurze Strecken zur Fortbewegung einen Rollstuhl brauchen.

2. Voraussetzungen

Voraussetzung für das Merkzeichen aG ist eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die mindestens einem Grad der Behinderung (Gdb) von 80 entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn der Mensch mit Behinderung sich außerhalb seines Autos nur unter großer Anstrengung oder mit Unterstützung durch eine andere Person fortbewegen kann.

Die Fortbewegung kann z.B. schwerst eingeschränkt sein durch:

  • bewegungsbezogene Störungen, z.B. bei Menschen mit doppelter Oberschenkelamputation
  • neuromuskuläre oder mentale Störungen, z.B. bei Parkinson oder Multipler Sklerose
  • Störungen des kardiovaskulären oder des Atmungssystems, z.B. bei arteriellen Verschlusskrankheiten oder besonders schwerer COPD.

Meistens betrifft das Menschen, die auch für kurze Strecken auf einen Rollstuhl angewiesen sind.

3. Vergünstigungen

Das Merkzeichen aG ist ausschlaggebend für

Einen Überblick über alle Merkzeichen und allgemeine Informationen finden Sie unter Merkzeichen.

Die Merkzeichen-Tabelle gibt einen Überblick über die Nachteilsausgleiche, die mit den jeweiligen Merkzeichen verbunden sind.

4. Praxistipp

Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt, Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, können Sie mit dem Merkzeichen aG in vielen Fällen nachweisen, dass Sie eine größere und teurere Wohnung benötigen, als andere Menschen im Leistungsbezug. Denn die Fortbewegung im Rollstuhl ist in engen Wohnräumen oft nicht möglich. Außerdem sind barrierefreie Wohnräume meist teurer als normale Wohnungen. Die Jobcenter und Sozialämter müssen dann höhere Mietkosten übernehmen.

5. Wer hilft weiter?

Versorgungsamt

6. Verwandte Links

Merkzeichen

Merkzeichen G

Grad der Behinderung

Nachteilsausgleiche bei Behinderung

Schwerbehindertenausweis

Bundesteilhabegesetz

Leistungen für Menschen mit Behinderungen

 

Rechtsgrundlagen: § 229 Abs. 3 SGB IX

Letzte Bearbeitung: 16.01.2023

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