Das Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis wird erteilt, wenn als Folge der Behinderung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eine ständige Begleitung nötig ist. Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen B sind zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Bei folgenden Personengruppen ist anzunehmen, dass die Voraussetzungen für das Merkzeichen B (Begleitung erforderlich) gegeben sind (Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, Teil D, Nr. 2):
Bei Säuglingen und Kleinkindern gelten für die Beurteilung dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen.
Die notwendige Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen mit dem Merkzeichen B wird
unentgeltlich befördert.
Sie wird teilweise von der Zahlung der Kurtaxe befreit.
Mehraufwendungen, die dem schwerbehinderten Menschen auf einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen, können bis zu 767 € (zusätzlich zum Pauschbetrag, Näheres unter Behinderung > Steuervorteile) als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer angesetzt werden (EStG §§ 33, 33b Abs. 3 Satz 3, BFH-Urteil vom 4.7.2002 (III R 58/98).
Wenn die Begleitperson den Menschen mit Behinderung bei dessen Berufsausübung und auf Dienstreisen begleitet, steht sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Einen Überblick über alle Merkzeichen und allgemeine Informationen finden Sie unter Merkzeichen.
Die Merkzeichentabelle gibt einen Überblick über die Nachteilsausgleiche (z.B. Parkerleichterungen bei Merkzeichen B), die mit den jeweiligen Merkzeichen verbunden sind.
Nachteilsausgleiche bei Behinderung
Rechtsgrundlagen: § 229 Abs. 2 SGB IX, Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, Teil D, Nr. 2