Merkzeichen TBl

1. Das Wichtigste in Kürze

Das Merkzeichen TBl im Schwerbehindertenausweis erhalten taubblinde Menschen.

2. Voraussetzungen

Das Merkzeichen TBl wird vom Versorgungsamt erteilt, wenn wegen einer Störung der Hörfunktion ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein GdB von 100 anerkannt ist.

3. Vergünstigungen

  • Menschen mit dem Merkzeichen TBl sind vom Rundfunkbeitrag befreit, Näheres unter Rundfunkbeitrag Befreiung Ermäßigung.
  • Steuerpflichtige mit Merkzeichen TBl können bei der Steuer seit dem Veranlagungszeitraum 2021 unter bestimmten Voraussetzungen einen Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 € absetzen. Näheres unter Pauschbetrag bei Behinderung.
  • Weitere länderspezifische Ausgleiche siehe unten.

Das Merkzeichen umfasst nicht automatisch die Nachteilsausgleiche für blinde und gehörlose Menschen. Deshalb werden die Merkzeichen Bl (blind) und Merkzeichen Gl (gehörlos) bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen zusätzlich zum Merkzeichen "TBl" in den Schwerbehindertenausweis eingetragen.

3.1. Bayern

Taubblinde Menschen erhalten das doppelte Landesblindengeld: 1.432 € monatlich (§ 2 BayBlindG).

3.2. Berlin

Bei Blindheit und gleichzeitiger Gehörlosigkeit: 1.189 € monatlich (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LPflGG).

3.3. Hessen

Bei GdB über 70 wegen einer Hörstörung und GdB 100 wegen einer Sehstörung wird Taubblindengeld in Höhe von 1.447,84 € gezahlt.

3.4. Nordrhein-Westfalen

Es gibt in NRW keine ausdrücklich für Taubblinde benannte Leistung, aber aus der Summe von Blindengeld und Gehörlosengeld ergeben sich folgende Leistungen:

  • blind und bis 17 Jahre alt: 421,61 € + 77 € = 498,61 €
  • blind und 18–59 Jahre alt: 841,77 € + 77 € = 918,77  €
  • blind und ab 60 Jahre alt: 473 € + 77 € = 550 €
  • hochgradig sehbehindert und mindestens 16 Jahre alt: 77 € + 77 € = 154 €

3.5. Sachsen

Bei Blindheit und gleichzeitiger Gehörlosigkeit: 850 € monatlich (§ 2 Abs. 4 LBlindG).

3.6. Schleswig-Holstein

Taubblinde Menschen erhalten 400 € monatlich (§ 1 Abs. 3 LBlGG).

3.7. Thüringen

(§ 2 ThürBliGG)

Taubblinde Menschen erhalten 644 € monatlich.

Taubblinde Menschen, die in einer stationären Einrichtung leben (z.B. Pflegeheim), oder im Gefängnis, in Sicherungsverwahrung oder wegen eines Gerichtsurteils in einer Klinik oder Anstalt untergebracht sind, erhalten 215,24 €.

Taubblinde Menschen vor dem 27. Geburtstag, die bereits vor dem 1.1.2008 Blindengeld erhalten oder beantragt haben und die in einer stationären Einrichtung leben, erhalten 322 €.

4. Praxistipp

Einen Überblick über alle Merkzeichen und allgemeine Informationen finden Sie unter Merkzeichen.

Mit Klick auf Merkzeichen-Tabelle erhalten Sie einen Überblick über die Nachteilsausgleiche, die mit den jeweiligen Merkzeichen verbunden sind.

5. Wer hilft weiter?

Versorgungsamt

6. Verwandte Links

Gehörlosengeld

Blindenhilfe Landesblindengeld

Merkzeichen

Grad der Behinderung

Nachteilsausgleiche bei Behinderung

Behinderung > Steuervorteile

Leistungen für Menschen mit Behinderungen

 

Rechtsgrundlagen: § 3 Abs. 1 Nr. 8 SchwbAwV

Letzte Bearbeitung: 21.12.2023

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