Midijob

1. Das Wichtigste in Kürze

Midijobs liegen vom Einkommen zwischen Minijobs und normalen Arbeitsverhältnissen. Wer seit 1.1.2024 zwischen 538,01 und 2.000 € verdient, befindet sich im sog. Übergangsbereich (früher Gleitzone) und zahlt weniger Beiträge zur Sozialversicherung, während der Arbeitgeber mehr zahlt. Die Beitragsberechnung erfolgt über ein System mit zwei Formeln. Die Leistungen der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung können bei Midijobs in vollem Umfang beansprucht werden und die geringeren Beiträge zur Rentenversicherung bedeuten keine Abstriche für das Rentenkonto. Mit dem Einkommen steigt auch der Anteil, für den Midi-Jobbende Beiträge zahlen müssen. Arbeitgeber müssen Midijobs regulär anmelden, nicht über die Minijob-Zentrale. Regeln zum Arbeitnehmerschutz, z.B. Mindestlohn, Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, gelten uneingeschränkt.

Mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen mit insgesamt höchstens 2.000 € Bruttoeinkommen sind Midijobs. Daneben sind noch sozialversicherungsfreie Minijobs oder kurzfristige Beschäftigungen möglich.

2. Übergangsbereich von 538,01 bis 2.000 €

In den sog. Übergangsbereich fallen alle Arbeitnehmenden, die zwischen 538,01 und 2.000 € verdienen. Auch im Midijob besteht Versicherungspflicht für alle Sozialversicherungen, aber:

  • Ein Teil des Arbeitsentgelts ist beitragsfrei. Je niedriger das Arbeitsentgelt, desto höher der beitragsfreie Anteil.
  • Wer in einem Midijob arbeitet, zahlt weniger als die sonst übliche Hälfte der Beiträge.
  • Der Betrieb zahlt mehr als die Hälfte.
  • Je niedriger das Arbeitsentgelt, desto niedriger der Anteil der Person mit Midijob und desto höher der Anteil des Betriebs an den Sozialversicherungsbeiträgen.

Mit zunehmendem Einkommen steigt der Anteil der im Midijob beschäftigten Person an, bis schließlich bei 2.000 € die üblichen hälftigen Beitragssätze erreicht werden und das gesamte Arbeitsentgelt sozialversicherungspflichtig wird.

3. Beitragsberechnung im Übergangsbereich

Die Beitragshöhe bei Midijobs wird in 3 Schritten errechnet:

  1. Zuerst wird der sog. Gesamtbeitrag ausgerechnet, also was die im Midijob beschäftigte Person und der Betrieb insgesamt für die Sozialversicherung zahlen müssen.
  2. Dann wird der Arbeitnehmeranteil ausgerechnet, also das, was die im Miijob beschäftigte Person für die Sozialversicherung zahlen muss.
  3. Zuletzt wird der Arbeitgeberanteil ausgerechnet, also das, was der Betrieb für die Sozialversicherung zahlen muss:
    Arbeitgeberanteil = Gesamtbeitrag minus Arbeitnehmeranteil.

3.1. Berechnung des Gesamtbeitrags

Der Gesamtbeitrag wird in 2 Schritten errechnet:

  1. Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme für den Gesamtbeitrag:
    Das ist nur ein Teil des Arbeitseinkommens, der Rest ist bei Midijobs beitragsfrei.
  2. Berechnung des Gesamtbeitrags:
    Beitragspflichtige Einnahme mal Beitragssatz (= der Prozentsatz, der an die Sozialversicherung als Beitrag gezahlt werden muss)

Das sind zur Zeit die Beitragssätze für die Sozialversicherung:

  • Krankenversicherung:
    • Allgemeiner Beitragssatz: 14,6 %
    • Zusatzbeitrag: Unterschiedlich je nach Krankenkasse (dort erfragen), derzeit durchschnittlich 1,7 %
  • Pflegeversicherung: Zwischen 2,4 % und 4 %, abhängig vor allem vom Alter und der Kinderzahl, Näheres unter Pflegeversicherung
  • Allgemeine Rentenversicherung: 18,6 %
  • Arbeitslosenversicherung: 2,6 %

3.2. Berechnung des Arbeitnehmeranteils

Der Arbeitnehmeranteil wird auch in 2 Schritten errechnet:

  1. Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme für den Arbeitnehmeranteil:
    Das ist ein noch kleinerer Anteil des Arbeitseinkommens, aus dem die im Minijob beschäftigte Person ihre Beiträge zahlen muss.
  2. Berechnung des Arbeitnehmeranteils:
    Beitragspflichtige Einnahme mal Beitragssatz

Die Beitragssätze für den Arbeitnehmeranteil sind derzeit:

  • Krankenversicherung:
    • Allgemeiner Beitragssatz: 7,3 %
    • Zusatzbeitrag: Unterschiedlich je nach Krankenkasse (dort erfragen), derzeit durchschnittlich 0,85 %
  • Pflegeversicherung: Kinderzahlabhängiger Beitragssatz abzüglich 1,7 % (in Sachsen abzüglich 1,2 %)
  • Allgemeine Rentenversicherung: 9,3 %
  • Arbeitslosenversicherung: 1,3 %

3.3. Formeln für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme

Im Gesetz stehen zwei Formeln, mit denen die beitragspflichtige Einnahme berechnet wird (§ 20 Abs. 2a SGB IV):

  • Die 1. Formel dient der Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme für den Gesamtbeitrag.
  • Die 2. Formel dient der Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme für den Arbeitnehmeranteil.

Es sind zwei verschiedene Formeln, weil der Gesamtbeitrag aus einem viel größeren Teil des Arbeitseinkommens errechnet wird als der Arbeitnehmeranteil.

In den Formeln stecken verschiedene Platzhalter für bestimmte Zahlen:

  • AE = Arbeitseinkommen
  • BE = Beitragspflichtige Einnahme
  • G = Geringfügigkeitsgrenze, derzeit 538 €
  • F = Eine Zahl namens "Faktor F", die jedes Jahr vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) neu bekannt gegeben wird unter www.bmas.de > Suchbegriff: Bekanntmachung Faktor F, derzeit 0,6846
    Der Faktor F wird so errechnet:
    28 % geteilt durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz

Die Formeln stehen hier: www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__20.html. Sie werden einfacher, wenn die Geringfügigkeitsgrenze (G) und der Faktor F schon eingesetzt sind und alles gerechnet wurde, wofür nur diese zwei Zahlen gebraucht werden. Sie sehen dann so aus:

  • Formel für die beitragspflichtige Einnahme für den Gesamtbeitrag:
    BE = 1,1160637482 x AE - 232,1274965800
  • Formel für die beitragspflichtige Einnahme für den Arbeitnehmeranteil:
    BE = 1,3679890560 x AE - 735,9781121751

4. Berechnungsbeispiel reduzierte Sozialversicherungsbeiträge im Midijob

Dieses Berechnungsbeispiel gilt für einen Midijob im Jahr 2024.

Berechnungsbeispiel: 30-jähriges Elternteil mit 1 Kind, beschäftigt in Midijob, Bayern

Monatliches Arbeitsentgelt

1.000 €

Beitragspflichtige Einnahme für den Gesamtbeitrag

= 1,1160637482 x 1.000 - 232,1274965800

883,94 €

Beitragspflichtige Einnahme für den Arbeitnehmeranteil

= 1,3679890560 x 1.000 - 735,9781121751

632,01 €

Beitragssatz der Sozialversicherung: gesamt

Krankenversicherung: 14,6 % + 1,7 %
Pflegeversicherung: 3,4%
Allgemeine Rentenversicherung: 18,6 %
Arbeitslosenversicherung: 2,6 %

40,9 %

Beitragssatz der Sozialversicherung: Arbeitnehmeranteil

Krankenversicherung: 7,3 % + 0,85 %
Pflegeversicherung: 1,7 %
Allgemeine Rentenversicherung: 9,3 %
Arbeitslosenversicherung: 1,3 %

20,45 %

Gesamtbeitrag:

40,9 % von 883,94 €

361,53 €

Arbeitnehmeranteil:

20,45 % von 632,01 €

129,25 €

Arbeitgeberanteil:

361,53 € - 129,25 €

232,28 €

5. Midijob-Regelung bei mehreren Beschäftigungen

Bei mehreren Beschäftigungen gilt:

  • Mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen fallen unter die Midijob-Regelung, wenn das Bruttoeinkommen insgesamt höchstens 2.000 € beträgt.
  • Liegt das Bruttoeinkommen aus mehreren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen zusammen über 2.000 € gelten für alle Beschäftigungen die normalen Regeln für die Sozialversicherungspflicht.
  • Ein Midijob als Haupttätigkeit kann ergänzt werden durch einen oder mehrere versicherungsfreie Minijobs und/oder eine oder mehrere versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungen. Näheres unter Minijobs Geringfügige Beschäftigung.
  • Mehrere Jobs, die einzeln betrachtet die Regeln für einen Minijob und/oder eine kurzfristige Beschäftigung einhalten würden, aber zusammen nicht, sind alle Midijobs, wenn das Arbeitseinkommen zusammengerechnet höchstens 2.000 € beträgt.

Fallbeispiele:

  • Frau Melnik hat 2 sozialversicherungspflichtige Jobs, bei denen sie jeweils 900 € verdient, insgesamt also 1.800 € und daneben 2 Jobs, bei denen sie jeweils 250 € verdient, insgesamt also 500 €. Die ersten 2 Jobs überschreiten zusammen nicht die Grenze von 2.000 € und sind somit Midijobs. Die zweiten 2 Jobs überschreiten zusammen nicht die Minijob-Grenze von 538 €, so dass sie als versicherungsfreie Minijobs neben den 2 Midijobs möglich sind.
  • Herr Müller hat einen Job, bei dem er 1.000 € verdient. Daneben hat er noch 2 weitere Jobs, bei denen er jeweils 510 € verdient. In allen 3 Jobs verdient er also insgesamt 2.020 €. Die 2 Jobs für 510 € sind keine Minijobs, weil er mit ihnen zusammengerechnet 1.020 € verdient und dadurch die Grenze von 538 € überschreitet. Alle 3 Jobs sind keine Midijobs, weil sie zusammen die Grenze von 2.000 € überschreiten. Alle diese Jobs sind also normale sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten, für die Herr Müller die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss.
  • Frau Meier verdient regelmäßig 1.900 € in ihrer Haupttätigkeit. Daneben arbeitet sie für insgesamt 2 Monate in einer kurzfristigen Beschäftigung für monatlich 2.100 €. Die Haupttätigkeit ist ein Midijob, weil die Grenze von 2.000 € nicht überschritten ist. Die kurzfristige Beschäftigung ist versicherungsfrei, weil sie nicht länger als 3 Monate dauert und wird deshalb nicht mit der Haupttätigkeit zusammengerechnet.

6. Anrechnung von Midijobs auf die Rente

Die Entgeltpunkte für die Beitragszeiten werden nach dem tatsächlichen vollen Arbeitsentgelt des Midijobs berechnet. Dadurch haben Beschäftigte mit Midijob keine Nachteile aufgrund der reduzierten Rentenversicherungsbeiträge und erwerben automatisch die ihrem Verdienst entsprechenden Rentenansprüche.

7. Allgemeine Regelungen

Im Midijob gelten die normalen Regelungen zum Arbeitnehmerschutz z.B.:

  • Arbeitszeitberenzung auf in der Regel max. 8 Stunden pro Tag
  • Mindestlohn 12,41 € pro Stunde
  • Urlaubsanspruch (bei 5-Tage-Woche mindestens 20 Tage im Jahr)
  • Kündigungsfristen laut Gesetz bzw. Arbeitsvertrag
  • Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld
  • Anspruch auf Arbeitslosengeld nach 12 Monaten Tätigkeit im Midijob

Bei Midijobs wird die Lohnsteuer individuell berechnet. Es gibt keine pauschale Besteuerung wie beim Minijob.

8. Praxistipps

9. Wer hilft weiter?

Die Rentenversicherung berät kostenlos unter der Telefonnummer 0800 10004800, Mo–Do 07.30–19.30 Uhr, Fr 7.30–15.30 Uhr.

Beratung bieten außerdem die Krankenkassen.

10. Verwandte Links

Minijobs Geringfügige Beschäftigung

Leistungen der Rentenversicherung

Rente > Hinzuverdienst

 

Rechtsgrundlagen: § 20 Abs. 2 und 2a SGB IV

Letzte Bearbeitung: 12.01.2024

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