Patientenrechte

1. Das Wichtigste in Kürze

Patientenrechte sollen zu mehr Transparenz bei medizinischen Behandlungen beitragen. Sie unterstützen und befähigen Patienten bei einem Austausch auf Augenhöhe mit Ärzten, anderen Leistungserbringern/Institutionen und Krankenkassen. Die Patientenrechte regeln z.B.: Behandlungsverträge, Informations- und Aufklärungspflichten bei einer Behandlung sowie die Einwilligung hierzu, Patientenakte und Einsichtsrecht, Individuelle Gesundheitsleistungen und Behandlungsfehler.

2. Behandlungsvertrag

Der Behandlungsvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Behandelnden, z.B. Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut, Hebamme, Ergotherapeut, Logopäde oder Physiotherapeut, und dem Patienten über die Durchführung einer medizinischen Behandlung. Er kommt in der Regel durch das schlüssige Verhalten von Behandelndem und Patienten, das auf die Behandlung abzielt, zustande (Einwilligung), z.B. durch Vorzeigen der elektronischen Gesundheitskarte oder besprechen und einwilligen in eine Untersuchung. Eine schriftliche Vereinbarung ist z.B. bei einer individuellen Gesundheitsleistung (IGeL) erforderlich. Voraussetzung für die wirksame Einwilligung in die Behandlung ist eine umfassende ärztliche Aufklärung (siehe unten).

Bei Patienten, die aufgrund ihres Zustands die Tragweite ihrer Entscheidungen nicht absehen können, z.B. Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung, muss ein Bevollmächtigter oder gesetzlicher Betreuer (Betreuung) in die Behandlung einwilligen, bei Minderjährigen in der Regel die Sorgeberechtigten. Nur in dringenden Notfällen ist eine Behandlung ohne Einwilligung möglich.

3. Recht auf Information und Aufklärung

Der Patient muss in einem persönlichen Gespräch rechtzeitig vor der Behandlung in verständlicher Sprache unter anderem zu folgenden Inhalten informiert und aufgeklärt werden:

  • Diagnose
  • Konkret vorgesehene Behandlung, auch in Abgrenzung zu möglichen Alternativen
  • Risiken der Behandlung
  • Verlauf der Erkrankung/Behandlung
  • Kosten der Behandlung, z.B. Eigenanteil, IGeL-Leistungen (wirtschaftliche Aufklärungspflicht)

3.1. Praxistipps

  • Wer mit der vorgeschlagenen Behandlung nicht einverstanden ist, sollte mit dem Behandelnden darüber sprechen. Dieser kann eine gewünschte Behandlung jedoch auch ablehnen. Bestehen Zweifel an der Diagnose oder der vorgeschlagenen Therapie, kann auch eine Zweitmeinung eingeholt werden (siehe unten).
  • Verstößt der Behandelnde gegen die wirtschaftliche Aufklärungspflicht, darf der Patient die Zahlung der Behandlungskosten verweigern.

4. Recht auf ärztliche Zweitmeinung

Bei Zweifeln an einer ärztlichen Diagnose oder der empfohlenen Therapie, kann eine Zweitmeinung eingeholt werden. Der behandelnde Arzt muss den Patienten über sein Recht auf eine Zweitmeinung aufklären. Die Krankenkasse muss die Kosten für eine Zweitmeinung bei bestimmten ärztlichen Eingriffen übernehmen. Die Voraussetzungen hierfür legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) fest.

5. Einsichtsrecht in die Patientenakte

Der Behandelnde ist verpflichtet, eine Patientenakte zu führen und nach Abschluss der Behandlung in der Regel 10 Jahre aufzubewahren. Patienten haben grundsätzlich das Recht, ihre vollständigen Behandlungsunterlagen einzusehen und auf eigene Kosten Kopien anfertigen zu lassen. Nur in begründeten Ausnahmefällen darf die Akteneinsicht abgelehnt werden, z.B. bei Suizidgefahr oder Verletzung von Persönlichkeitsrechten Dritter.

Informationen zur Patientenakte in elektronischer Form unter Elektronische Patientenakte (ePA).

6. Rechte bei Behandlungsfehlern

Der Behandelnde muss für einen Behandlungsfehler, z.B. Diagnose-, Therapie- oder Nachsorgefehler, für Verstöße gegen Hygienevorschriften oder für Aufklärungsfehler haften, wenn er durch die Missachtung allgemein anerkannter fachlicher Standards einen Gesundheitsschaden verursacht hat. Er ist verpflichtet, auf Nachfrage Fehler zuzugeben. Patienten haben bei Behandlungsfehlern Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:

  • Der Behandelnde hat einen Behandlungsfehler begangen, der ihm vorwerfbar ist.
  • Der Patient hat einen materiellen und/oder immateriellen Schaden erlitten, der nachweislich in einem ursächlichen Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schaden entstanden ist.
  • Der Anspruch ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt ab Ende des Jahres, in dem der Behandlungsfehler bekannt wurde.

Hat der Patient durch einen Behandlungsfehler einen materiellen Schaden erlitten, z.B. Verdienstausfall oder Kosten für eine Haushaltshilfe, hat er Anspruch auf Schadensersatz. Hat er einen immateriellen Schaden erlitten, z.B. Ängste, geminderte Berufsaussichten oder Lebenseinschränkungen infolge der körperlichen Schädigung, hat er Anspruch auf Schmerzensgeld.

Die Beweislast bei Behandlungsfehlern liegt grundsätzlich beim Patienten. In bestimmten Fällen, z.B. bei einem groben Behandlungsfehler oder mangelnder Dokumentation, muss der Behandelnde nachweisen, dass sein Verhalten dem Patienten nicht geschadet hat (Umkehr der Beweislast).

Kommt ein Patient durch einen Behandlungsfehler zu Tode, können die Erben den Anspruch geltend machen. Auch nahe Angehörige, die durch den Tod des Patienten einen Schaden erlitten haben, können Schadensersatz beanspruchen.

7. Praxistipps

Die Broschüre "Informiert und selbstbestimmt – Ratgeber für Patientenrechte" vom Bundesministerium für Gesundheit, vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und vom Patientenbeauftragten der Bundesregierung kann unter www.bundesgesundheitsministerium.de > Service > Unsere Publikationen - Alle Publikationen > Suchbegriff "Patientenrechte" > Ratgeber für Patientenrechte kostenlos heruntergeladen werden.

8. Wer hilft weiter?

  • Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Mitglieder über ihre Rechte zu informieren, bei Behandlungsfehlern kostenlos zu beraten und bei Bedarf ein kostenloses Sachverständigengutachten des Medizinischen Dienstes (MD) einzuholen.
  • Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit, Telefon 030 3406066-01, Mo–Do 8–18 Uhr und Fr 8–12 Uhr.
  • Verbraucherzentralen, www.verbraucherzentrale.de
  • Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung
  • Selbsthilfegruppen
  • Fachanwälte für Medizinrecht
  • Beschwerdestellen der Ärzte- bzw. Zahnärztekammern
  • Patientenfürsprecher in Krankenhäusern

9. Verwandte Links

Krankenversicherung

Krankenbehandlung

Elektronische Patientenakte

 

Gesetzesquelle: § 630a ff. BGB

Letzte Bearbeitung: 20.12.2023

{}Patientenrechte{/}{}{/}