Psychosomatische Grundversorgung

1. Das Wichtigste in Kürze

Bei der psychosomatischen Grundversorgung geht es darum, zu erkennen, dass bei einer komplexen Krankheit auch psychische Faktoren eine ursächliche Rolle spielen können. Durch die zusätzliche Erfassung von z.B. psychosozialen Hintergründen, können diese idealerweise bereits im frühen Stadium der Behandlung erkannt und bei einer ganzheitlichen Therapie berücksichtigt werden. Die Behandlung kann z.B. von hausärztlichen oder internistischen Praxen abgedeckt werden, aber nur, wenn der behandelnde Arzt eine entsprechende Zusatzqualifikation hat.

2. Formen und Einsatzgebiete

Eingesetzt werden Behandlungen der psychosomatischen Grundversorgung vor allem bei akuten seelischen Krisen oder auch im Verlauf chronischer Krankheiten oder Behinderungen.

Möglich sind 2 Formen:

  • Verbale Interventionen, also Gespräche
    oder
  • Anwendungen übender und suggestiver Interventionen.

2.1. Verbale Interventionen

Die verbalen Interventionen orientieren sich an der jeweiligen Krankheit und versuchen, mit einer systematischen Gesprächsführung Einsichten in psychosomatische Zusammenhänge zu vermitteln. Ziel ist, die Krankheitsbewältigung der betroffenen Person zu fördern und dabei ggf. auch enge Bezugspersonen einzubeziehen.

Durchgeführt werden nur Einzelgespräche. Sie dürfen nicht mit übenden oder suggestiven Interventionen in derselben Sitzung kombiniert werden. Parallel ist keine Psychotherapie möglich.

2.2. Übende und suggestive Interventionen

Zu den übenden und suggestiven Interventionen zählen:

  • Autogenes Training
  • Jacobsonsche Relaxationstherapie
  • Hypnose (nur als Einzelbehandlung)

Sie dürfen nicht parallel zu einer tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie angewendet werden.

Autogenes Training und Jacobsonsche Entspannungstherapie können auch als Gruppenbehandlung mit 2–10 Betroffenen durchgeführt werden. Einzel- und Gruppenbehandlungen sind kombinierbar.

3. Verwandte Links

Psychotherapie

Psychoonkologie

Alternative Heil- und Pflegemethoden

 

Rechtsgrundlagen: Psychotherapie-Richtlinie auf der Basis von § 92 Abs. 6a SGB V

Letzte Bearbeitung: 13.09.2022

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