Rente > Kindererziehungszeiten

1. Das Wichtigste in Kürze

Wer ein Kind in dessen ersten 3 Lebensjahren erzieht, bekommt auf Antrag in der Rentenversicherung Beitragszeiten angerechnet. Dadurch erhöht sich die Rente. Die Beitragszeiten können nicht nur leiblichen Eltern, sondern auch Großeltern, Pflege-, Stief- oder Adoptiveltern angerechnet werden, wenn sie das Kind erzogen haben. Grundsätzlich wird die Kindererziehungszeit der Person zugeordnet, die das Kind überwiegend erzogen hat.

Unter Umständen kann die Mindestversicherungszeit für einen Rentenanspruch allein durch Kindererziehungszeiten erworben werden. Neben den Beitragszeiten gibt es Berücksichtigungszeiten, welche die Rente indirekt erhöhen können und für die Erfüllung verschiedener Wartezeiten hilfreich sind.

2. Voraussetzungen für die Anrechnung der Beitragszeiten

Einem Elternteil (auch Pflege-, Stief-, Groß-, Urgroß- oder Adoptiveltern) werden Kindererziehungszeiten angerechnet, wenn

  • er das Kind überwiegend erzogen hat,
  • die Erziehung in Deutschland erfolgt ist bzw. einer solchen gleichsteht und
  • der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist (z.B. Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze).

Einer Erziehung in Deutschland steht eine Erziehung im Ausland gleich, wenn die Eltern weiterhin in die deutsche Arbeitswelt integriert sind, z.B. bei einer zeitlich begrenzten Auslandsbeschäftigung. Um diese Frage zu klären, sollte am besten noch vor dem Auslandsaufenthalt Kontakt mit der Rentenversicherung aufgenommen werden.

3. Besondere Voraussetzungen bei Pflegeeltern und (Ur)großeltern

Für Pflegeeltern und (Ur)großeltern gilt:

  • Sie müssen mit dem Kind zusammengelebt haben und sich um das Kind gekümmert haben.
  • Die leiblichen Eltern dürfen zu dem Kind kein sog. Obhuts- und Pflegeverhältnis gehabt haben.

Ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind kann z.B. angenommen werden, wenn die Eltern sich teilweise noch um ihr Kind kümmern, mit dem Kind zusammenwohnen oder für seinen Unterhalt aufkommen. Es reicht also z.B. nicht aus, wenn eine Großmutter in den Haushalt der Eltern gezogen ist und das Kind tagsüber betreut hat, weil die Eltern berufstätig waren.

Da es keine genaue gesetzliche Regelung dafür gibt, sondern immer eine Einzelfallentscheidung getroffen werden muss, kann es sich lohnen, einen Widerspruch einzulegen, wenn die Kinderbetreuungszeiten nicht berücksichtigt werden. Wer dafür anwaltliche Hilfe braucht, sie sich jedoch nicht leisten kann, kann Beratungshilfe beantragen.

4. Umfang der Beitragszeiten

Die anrechenbare Kindererziehungszeit umfasst bei Geburten

  • ab 1992: 36 Monate (= 3 Rentenpunkte) ab dem Monat nach der Geburt des Kindes.
  • vor 1992: 30 Monate (= 2,5 Rentenpunkte) ab dem Monat nach der Geburt des Kindes.

Die Kindererziehungszeit wird dem Elternteil angerechnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Wenn beide Elternteile das Kind gemeinsam erzogen haben, werden die Berücksichtigungszeiten i.d.R. der Mutter angerechnet. Die Eltern können jedoch eine gemeinsame Erklärung abgeben, dass der Vater die Kindererziehungszeit erhalten soll, auch wenn er das Kind nicht überwiegend erzogen hat. Rückwirkend ist dies nur für 2 Monate möglich.

5. Freiwillige Beiträge

Eine Rente wird gewährt, wenn mindestens 60 Beitragsmonate nachgewiesen werden. Wenn diese nicht allein durch die Kindererziehungszeiten erreicht werden, können Beiträge für fehlende Monate bezahlt werden.

Wer vor 1955 geboren wurde, kann zusätzlich eine Nachzahlung leisten, um eine Rente zu erhalten.

6. Mütterrente und Mütterrente II

Als Mütterrente wird die Verbesserung der Anerkennung der Kindererziehungszeiten bezeichnet. Bis zum 30.6.2014 konnte für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, ein Jahr Kindererziehungszeit berücksichtigt werden. Zum 1.7.2014 wurde dann ein weiteres Jahr angerechnet.

2019 gab es eine weitere Verbesserung, die sog. Mütterrente II. Dadurch wurden die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder von 2 Jahre auf 2,5 Jahre (30 Monate) erhöht.

Für Versicherte, die schon vor dieser Verbesserung Rente erhielten, galt: Die erhöhte Anrechnung erfolgte automatisch.

Wer noch keine Rente erhält, muss zwingend einen Antrag auf Anrechnung der Kindererziehungszeiten stellen, sonst werden sie nicht berücksichtigt.

7. Berücksichtigungszeiten

Neben den Beitragszeiten für die Kindererziehung gibt es auch Berücksichtigungszeiten. Diese beginnen am Tag der Geburt des Kindes und enden an dessen 10. Geburtstag. Die Voraussetzungen sind dieselben wie für die Anrechnung der Beitragszeiten. Wer nicht nur geringfügig selbstständig tätig ist, erhält die Berücksichtigungszeiten nur für Pflichtbeitragszeiten. Zudem erhält nur derjenige die Berücksichtigungszeiten, bei dem die Kindererziehungszeiten angerechnet wurden.

Berücksichtigungszeiten können bei der Erfüllung unterschiedlicher Wartezeiten hilfreich sein und indirekt die Rente erhöhen, indem andere Zeiten günstiger bewertet werden.

8. Praxistipps

9. Wer hilft weiter?

Rentenversicherung

10. Verwandte Links

Rentenversicherungsträger

Rente

Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche

 

Rechtsgrundlagen: §§ 56, 57 SGB VI

Letzte Bearbeitung: 23.05.2022

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