Rentenversicherung

1. Das Wichtigste in Kürze

Die gesetzliche Rentenversicherung ist hauptsächlich für die Altersrenten und andere Rentenformen zuständig. Im Gesundheitswesen tritt sie auch als wichtiger Reha-Träger auf, wenn aufgrund einer Krankheit die Erwerbsfähigkeit gefährdet oder gemindert ist.

Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch Nr. 6 (SGB VI). Versicherungspflichtig sind nahezu alle Arbeitnehmenden. Der Beitrag beträgt 18,6 % vom Gehalt, Arbeitnehmende und Arbeitgeber teilen sich den Beitrag.

2. Reha vor Rente

"Reha(bilitation) geht vor Rente", dieser Grundsatz (§ 9 SGB VI) gilt vor Erreichen der Altersgrenze, d.h.: Die Rentenversicherungsträger leisten vorrangig Rehabilitation. Rentenzahlungen werden erst bei nicht erfolgreicher Reha oder zu einem späteren Zeitpunkt erbracht.

3. Versicherungspflicht

Versicherungspflichtig sind z.B. folgende Personenkreise (§§ 1 f. SGB VI):

  1. Gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung oberhalb der sog. Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 538 € monatlich (§ 8 SGB IV) Beschäftigte. Es gilt immer die Geringfügigkeitsgrenze (= Minijob-Grenze) vom 1.1. für das ganze Jahr.
    Der Arbeitgeber muss auch unterhalb der 538 €-Grenze Beiträge an den Rentenversicherungsträger abführen (Pauschalbetrag: 15 % des Arbeitsentgelts bei Minijobs im gewerblichen Bereich und 5 % bei Minijobs in Privathaushalten).
    Arbeitnehmende müssen als Geringverdienende Beiträge abführen, um dadurch den Rentenversicherungsbeitrag auf volle 18,6 % aufzustocken.
    Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld bleibt die Versicherungspflicht bestehen.
  2. Beschäftigte, die in Werkstätten für behinderte Menschen oder vergleichbaren Arbeitsfeldern tätig sind.
  3. Menschen mit Behinderungen, die in sonstigen Betreuungseinrichtungen (z.B. Wohnstätten für Menschen mit Behinderungen, Psychiatrischen Krankenhäusern) leben und dort in gewisser Regelmäßigkeit (durchschnittlich 15 Wochenstunden) Leistungen erbringen, die mindestens einem Fünftel der Leistung eines voll Erwerbsfähigen entsprechen.
  4. Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen.
  5. Auszubildende mit Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Vergütung.
  6. Auszubildende mit Ausbildungsvertrag an einer außerbetrieblichen Einrichtung.
  7. Teilnehmer an dualen Studiengängen.
  8. Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder ähnlicher Gemeinschaften.
  9. Selbstständig Tätige (§ 2 SGB VI) wie
    • Lehrkräfte und Erzieher ohne eigene Angestellte
    • Pflegepersonen der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege ohne eigene Angestellte
    • Hebammen
    • Künstler und Publizisten ohne eigene Angestellte (nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz)
    • Hausgewerbetreibende
    • Handwerker, die in der Handwerksrolle eingetragen sind
    • Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmenden beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeiten (Informationen dazu bietet die Deutsche Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de >Suchbegriff: Selbstständige mit einem Auftraggeber

4. Beitrag

Der Beitrag zur Rentenversicherung beträgt 18,6 % vom Gehalt. Bei hohen Gehältern wird der Beitrag maximal von der sog. Beitragsbemessungsgrenze berechnet.

Die Beitragsbemessungsgrenze für Arbeiter und Angestellte liegt bei 7.550/7.450 € (West/Ost) brutto monatlich. Wer also z.B. 7.800 € verdient, bleibt rentenversicherungspflichtig, der Rentenbeitrag wird aber nur von 7.550/7.450 € (West/Ost) berechnet.

Der Beitrag wird je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen.

Der Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt 24,7 % (9,3 % Arbeitnehmer-, 15,4 % Arbeitgeberanteil).

5. Freiwillige Rentenversicherung

Wer keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlt, kann sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern.

Voraussetzungen sind u.a. ein Mindestalter von 16 Jahren und dass noch keine Altersrente bezogen wird. Dies gilt z.B. für Selbstständige, Freiberufler oder nicht erwerbstätige Erwachsene. Die freiwillige Versicherung muss beantragt werden. Die Beiträge können selbst festgelegt und jederzeit verändert werden. Der Beitragssatz ist gleich wie bei Pflichtversicherten, ebenso die Beitragsbemessungsgrenze. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist so hoch wie die Geringfügigkeitsgrenze (= Minijob-Grenze), die am 1.1. des jeweiligen Jahres gilt. Sie beträgt 2024 monatlich 538 € (§ 167 SGB VI).

6. Praxistipps

  • In der Regel sind Renten zu beantragen.
  • Die Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder -minderung (Erwerbsminderungsrente) wird automatisch und ohne Antrag in die Regelaltersrente umgewandelt.
  • Der Anspruch auf Grundrente (seit 1.1.2021) wird automatisch geprüft und die Rente wird ggf. automatisch ausbezahlt.

7. Wer hilft weiter?

  • Zuständig für die gesetzliche Rentenversicherung ist die "Deutsche Rentenversicherung". Näheres unter Rentenversicherungsträger.
    Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung, ehrenamtliche Versichertenberater sowie Versichertenälteste finden Sie unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Beratung & Kontakt > Beratung suchen & buchen.
  • Auskunft geben die Versicherungsämter der Stadtverwaltungen und Landkreise.
  • Rentenberater sind gerichtlich zugelassene und unabhängige Vertreter der Interessen ihrer Mandanten. Sie helfen bei der Durchsetzung von Renten, Widerspruchsverfahren vor den (Landes-)Sozialgerichten, Kontenklärungen und Rentenanträgen.
    Kosten: Rentenberater sind an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gebunden.
    Adressen von Rentenberatern vermittelt der Bundesverband der Rentenberater e.V., Kaiserdamm 97, 14057 Berlin, Telefon 030 627255-02, Telefax 030 627255-03, www.rentenberater.de.
  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet eine Info-Hotline für Fragen zur Rente, Telefon 030 221911-001, Mo-Do 8-20 Uhr.

8. Leistungen der Rentenversicherung

Die vorwiegenden Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind unter den nachfolgenden Stichworten zu finden:

Altersrente für langjährig Versicherte

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Arbeitsteilzeit

Anschlussrehabilitation - Anschlussheilbehandlung

Ausland Rentenversicherung

Berufliche Reha > Leistungen

Entwöhnungsbehandlung

Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation

Erwerbsminderungsrente

Erziehungsrente

Grundrente

Gründungszuschuss

Haushaltshilfe

Kinderheilbehandlungen

Kraftfahrzeughilfe

Medizinische Rehabilitation

Onkologische Nachsorgeleistungen

Rehabilitation

Reha-Sport und Funktionstraining

Reisekosten

Regelaltersrente

Rentnerkrankenversicherung

Übergangsgeld

Waisenrente

Witwen/Witwer-Rente Rentenversicherung

 

Rechtsgrundlagen: SGB VI

Letzte Bearbeitung: 19.01.2024

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