Rheuma > Schwerbehinderung

1. Das Wichtigste in Kürze

Rheumatische Beschwerdeformen können zu bleibenden Behinderungen eines Patienten führen. Das Versorgungsamt kann auf Antrag einen Grad der Behinderung (GdB) feststellen. Dieser richtet sich nach den Funktionseinschränkungen. Bei anerkannter (Schwer-)Behinderung können verschiedene Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden.

2. Allgemeines

Unterstützung und Hilfen für Menschen mit Behinderungen sind hauptsächlich im SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen geregelt. Nachfolgend Links zu den allgemeinen Regelungen:

3. Versorgungsmedizinische Grundsätze

Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des GdB bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS).

Die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" können in der „Versorgungsmedizin-Verordnung“ beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "K710" gefunden werden.

Die unten genannten GdB/GdS-Sätze sind Anhaltswerte. Gibt es mehrere Funktionsstörungen, werden die einzelnen Werte nicht zusammengezählt, sondern die verschiedenen Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet und daraus ein Gesamtgrad festgelegt, der den Behinderungen gerecht werden soll. Als schwerbehindert gilt, wem vom Versorgungsamt ein GdB von mindestens 50 zugesprochen wurde.

4. Begutachtung bei Rheuma

Der GdB/GdS für angeborene und erworbene Schäden an den Haltungs- und Bewegungsorganen wird entscheidend bestimmt durch die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen (Bewegungsbehinderung, Minderbelastbarkeit) und die Mitbeteiligung anderer Organsysteme. Die üblicherweise auftretenden Beschwerden sind dabei mitberücksichtigt.

Außergewöhnliche Schmerzen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. Schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Gelenke können schwerwiegender als eine Versteifung sein.

Bei den entzündlich-rheumatischen Erkrankungen sind unter Beachtung der Krankheitsentwicklung neben der strukturellen und funktionellen Einbuße die Aktivität mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und die Beteiligung weiterer Organe zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für Kollagenosen und Vaskulitiden.

5. Anhaltswerte bei Rheuma

Entzündlich-rheumatische Krankheiten der Gelenke und/oder der Wirbelsäule (z.B. Bechterew-Krankheit)

GdB/GdS

… ohne wesentliche Funktionseinschränkung mit leichten Beschwerden

10

… mit geringen Auswirkungen (leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität)

20 – 40

… mit mittelgradigen Auswirkungen (dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität)

50 – 70

… mit schweren Auswirkungen (irreversible Funktionseinbußen, hochgradige Progredienz)

80 – 100

Auswirkungen über 6 Monate mit anhaltender aggressiver Therapie sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.

6. Kollagenosen und Vaskulitiden

Die Beurteilung des GdB/GdS bei Kollagenosen und Vaskulitiden richtet sich nach Art und Ausmaß der jeweiligen Organbeteiligung sowie den Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, wobei auch eine Analogie zu den Muskelkrankheiten in Betracht kommen kann. Für die Dauer einer über 6 Monate anhaltenden aggressiven Therapie soll ein GdB/GdS von 50 nicht unterschritten werden.

7. Hilfen und Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen

Hat ein Rheuma-Patient eine anerkannte (Schwer-)Behinderung, können für ihn z.B. folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche infrage kommen:

8. Verwandte Links

Rheuma

Rheuma > Beruf

Rheuma > Finanzielle Hilfen

Rheuma > Pflege

Rheuma > Symptome und Behandlung

Chronische Schmerzen

Chronische Schmerzen > Schwerbehinderung

Leistungen für Menschen mit Behinderungen

Grad der Behinderung

Behinderung

Versorgungsamt

Letzte Bearbeitung: 04.07.2022

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