Schulpflicht bei kranken Kindern

1. Das Wichtigste in Kürze

Kinder, die aufgrund einer Erkrankung die Schule für längere Zeit nicht besuchen können, unterliegen in der Regel trotzdem der Schulpflicht. Sie bekommen in dieser Zeit nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen Unterricht. Er findet entweder in der Klinik oder zu Hause statt. Ziel ist, dass die Schüler den Anschluss an den Wissensstand ihrer Mitschüler nicht verlieren und nach Überwindung der Krankheit die Wiedereingliederung in den Schulalltag erleichtert wird.

2. Bedürfnisse des Kindes

Für die kranken Kinder und Jugendlichen bedeutet der Unterricht eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und die weitere Förderung ihrer altersgerechten Entwicklung. Wichtig ist abzuwägen, ob der Unterricht den Gesundheitszustand eher belastet oder dazu beiträgt, dem Kind das Gefühl einer gewissen Normalität zu vermitteln. Dies hilft auch, etwaige Ängste, dass sich die schulischen Leistungen verschlechtern könnten, zu mindern.

Bei kranken Schülern müssen sich die Lehrkräfte an die individuelle Situation des Kindes anpassen. Es benötigt meist besondere Unterstützung und eine intensive medizinische Begleitung. Unterrichtet wird immer gemäß dem für die Jahrgangsstufe und Schulform geltenden Lehrplan und den Richtlinien der Heimatschule.

3. Voraussetzungen

  • Das Kind kann voraussichtlich länger als 6 Wochen am Unterricht der Heimatschule nicht teilnehmen.
  • Das Kind versäumt wegen einer lang andauernden Krankheit wiederholt den Unterricht.
  • Der Gesundheitszustand des Kindes erlaubt die Teilnahme am Unterricht.

4. Formen des Unterrichts

Kranke Schüler können Krankenhaus- oder Hausunterricht erhalten oder in eine Schule für Kranke gehen. Die einzelnen Formen des Unterrichts richten sich nach länderspezifischen Regelungen.

Zudem gibt es teilweise die Möglichkeit eines Unterrichts über das sog. virtuelle Klassenzimmer. Über PC mit Internetverbindung kann dann eine Videokonferenz zwischen Lehrer und Schüler stattfinden oder der Unterricht der Regelklasse gefilmt und übertragen werden.

4.1. Krankenhausunterricht

Der Unterricht wird vorrangig in den für die Versetzung relevanten Fächern angeboten. Die schulische Förderung in Form des Krankenhausunterrichts orientiert sich individuell an den Bedürfnissen des kranken Schülers.

Soweit möglich, werden die Kinder in kleine, aufeinander abgestimmte Lerngruppen zusammengefasst. Lehrkräfte werden dem Krankenhaus zugewiesen oder benachbarte Schulen übernehmen die Aufgabe der Unterrichtung. Dabei wird der Unterricht an die Organisation des Krankenhausbetriebs, z.B. bei Behandlungen und Eingriffen, angepasst. Die Lehrkräfte sollen in einem engen Kontakt zur Heimatschule stehen, um sich über die bisherige schulische Entwicklung, die Stärken und Schwächen des Schülers zu informieren und die geplanten Lerninhalte zu erfragen. Unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Regelungen können auch beim Krankenhausunterricht Schulabschlüsse erteilt werden.

4.2. Schule für Kranke

In manchen Krankenhäusern und Kinder- und Jugendpsychiatrien sind Schulen eingerichtet, in denen die kranken Kinder und Jugendlichen unterrichtet werden. Diese Schulen sind berechtigt, Schulabschlüsse zu erteilen.

4.3. Hausunterricht

Die Organisation des Hausunterrichts regelt die Schulaufsichtsbehörde in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt.

Die Erziehungsberechtigten des Kindes müssen einen Antrag auf Hausunterricht stellen. Der Hausunterricht wird in der Regel als Einzelunterricht erteilt, kann aber auch als Gruppenunterricht stattfinden. Die Formulare sind bei der jeweiligen Schule erhältlich, ebenso kann eine individuelle Beratung erfolgen. Unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Regelungen können beim Hausunterricht ebenfalls Schulabschlüsse erteilt werden.

5. Leistungsbewertung

Die Bewertung der Schulleistung erfolgt nach dem jeweiligen Landesrecht.

Die Lehrkraft entscheidet in Verbindung mit dem behandelnden Arzt über die Art, die Anzahl und den Umfang der schriftlichen Arbeiten. Berücksichtigt werden muss dabei der gesundheitliche Zustand des Kindes. Oft besteht für den Schüler auch die Möglichkeit, zeitgleich die Schularbeiten aus der Regelklasse in der Krankenhausschule oder im Hausunterricht mitzuschreiben und von den Regelschul-Lehrern korrigieren zu lassen.

Bei Beendigung des Krankenhaus- oder Hausunterrichts oder des Besuchs einer Schule für Kranke erhält der Schüler

  • einen Nachweis über den Unterricht (z.B. welche Inhalte vermittelt wurden, wie lange und umfangreich unterrichtet wurde),
  • eine Leistungsbewertung (z.B. in Form von Benotungen oder Beurteilungen) sowie
  • eine Stellungnahme zu den Leistungen und dem Lernverhalten unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Schülers durch die Krankheit.

Die Leistungsbewertung ist bindend. Das bedeutet, dass diese die Entscheidung über eine Versetzung in die nächsthöhere Klasse einschließt. Zudem kann im Einzelfall ein Zeugnis ausgestellt werden.

6. Ruhen der Schulpflicht

Ausnahmsweise kann die Schulpflicht wegen einer längerfristigen Krankheit ruhen, z.B. wenn ein Kind oder ein Jugendlicher für lange Zeit im Koma liegt und deshalb kein Unterricht möglich ist. In der Praxis ordnen die zuständigen Behörden das Ruhen der Schulpflicht zum Teil auch dann an, wenn sich das Schulsystem mit der Förderung eines Kindes oder Jugendlichen mit Behinderung überfordert fühlt, was oft nicht rechtmäßig ist. Näheres unter Behinderung > Schule.

7. Wer hilft weiter?

Die Schule für Kranke bzw. die Lehrer für Krankenhaus- oder Hausunterricht beraten und informieren Eltern und Schüler.

Informationen bietet auch das Kultusministerium des jeweiligen Bundeslandes.

8. Verwandte Links

Kinder im Krankenhaus

Kinderheilbehandlungen

Kinderpflege-Krankengeld

Behinderung > Schule

Letzte Bearbeitung: 18.04.2024

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