Sozialhilfe > Vermögen

1. Das Wichtigste in Kürze

Leistungen der Sozialhilfe gibt es nur, wenn wenig Vermögen vorhanden ist und das vorhandene Einkommen nicht reicht. Das Sozialamt prüft also die Vermögens- und Einkommensverhältnisse und klärt auch, ob Eltern, Partner, Kinder oder andere, mit denen eine sog. Haushaltsgemeinschaft besteht, die hilfesuchende Person unterstützen können. Allerdings wird Vermögen und Einkommen verschieden hoch angerechnet, je nach Sozialhilfeleistung und persönlicher Situation der hilfesuchenden Person.

Nachfolgend die Details zur Anrechnung von Vermögen und zum Schonvermögen, das Hilfesuchende behalten dürfen.

Näheres zur Anrechnung von Einkommen unter Sozialhilfe > Einkommen.

2. Allgemeine Voraussetzungen der Sozialhilfe

Leistungen der Sozialhilfe werden nur gewährt, wenn dem Sozialhilfesuchenden die Aufbringung der Mittel aus eigenem Vermögen und Einkommen nicht zuzumuten ist.

Es prüft auch, ob Dritte mit der hilfesuchenden Person zusammen wirtschaften und zu vermuten ist, dass sie von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält. Deren Einkommen und Vermögen wird unabhängig davon, ob sie unterhaltspflichtig sind oder nicht, auf die Sozialhilfe angerechnet. Näheres unter Haushaltsgemeinschaft.

Das Sozialamt kann unter Umständen auch Unterhaltspflichtige zu Zahlungen heranziehen, Kinder und Eltern von Volljährigen aber erst ab einem Jahreseinkommen ab 100.000 €, auch bei hohem Vermögen. Näheres unter Unterhaltspflicht > Sozialhilfe und Bürgergeld.

3. Was zählt zum Vermögen

Zum Vermögen zählt das gesamte verwertbare Vermögen der hilfesuchenden Person, z.B.:

  • Ersparnisse, Wertpapiere
  • Schmuck, Kunstgegenstände
  • Lebensversicherung
    Ausnahme: Alterssicherung, die staatlich gefördert ist.
  • Ausbildungsversicherung
  • Nicht vom Hilfebedürftigen bewohnte Häuser, Wohnungen und Grundstücke
  • Erbschaften: Sie gehören seit 1.1.2023 immer zum Vermögen und nicht zum Einkommen, auch wenn während des Bezugs von Sozialhilfe geerbt wurde.

4. Was darf behalten werden: Schonvermögen

Nicht zum Vermögen zählt das sog. "Schonvermögen":

  • Vermögen, das die hilfesuchende Person aus öffentlichen Mitteln erhalten hat, um eine Lebensgrundlage aufzubauen oder zu sichern oder einen Hausstand zu gründen.
  • Zusätzliche Altersvorsorge, die staatlich gefördert wurde, z.B. Riester-Rente.
  • Gelder, die nachweislich bald zum Bau am Hausgrundstück oder der Wohnung genutzt werden und Pflegebedürftigen oder Menschen mit Behinderungen dienen sollen.
  • Angemessener Hausrat, z.B. Möbel, Haushaltsgegenstände.
  • Gegenstände zur Berufsausübung, z.B. Pkw bei Handelsvertretern, Arbeitsgeräte, Fachliteratur, Schutzkleidung.
  • Familien- und Erbstücke, wenn der Verkauf eine besondere Härte für die hilfesuchende Person oder deren Familie bedeuten würde.
  • Gegenstände für kulturelle oder wissenschaftliche Bedürfnisse, z.B. Musikinstrumente, Stereoanlage, Handbibliothek, Schallplatten, Briefmarkensammlung, wenn ihr Besitz kein Luxus ist.
  • Ein nach Größe und Verkehrswert angemessenes und selbst genutztes Hausgrundstück oder eine solche selbst genutzte Eigentumswohnung.
  • Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte: Seit 1.1.2023 maximal 10.000 € (vorher 5.000 €)
    • für jede erwachsene sozialhilfe-berechtigte Person,
    • für jede alleinstehende minderjährige Person und
    • für jede volljährige Person, deren Einkommen und Vermögen bei der Beantragung von Sozialhilfe berücksichtigt wird.
  • Zusätzlich zu den 10.000 € je max. 500 € für jede von der hilfesuchenden Person unterhaltene Person, also vor allem für Kinder.
  • Vermögen, dessen Einsatz für die hilfesuchende Person und ihre Angehörigen eine besondere Härte wäre.
  • Ein angemessenes Kraftfahrzeug gehört seit 1.1.2023 (zeitgleich mit der Einführung des Bürgergelds) zum Schonvermögen.

5. Praxistipp

Das Sozialamt kann bis zu 10 Jahre rückwirkend Geschenke (Barbeträge oder sonstige Geldwerte), welche die hilfesuchende Person anderen gemacht hat, zurückfordern (§ 528 BGB).

Geschenke können nicht zurückgefordert werden, wenn

  • die beschenkte Person nicht mehr über das Geschenk verfügt, auch nicht über einen Wert, der mit der Schenkung bezahlt wurde.
  • es sich um angemessene Anstandsschenkungen handelte, z.B. zur Geburt oder zur Hochzeit (§ 534 BGB).
  • Vor allem wenn der Betrag für die laufende Lebensführung oder eine gewisse Erhöhung des Lebensstandards, z.B. Urlaub, eingesetzt wurde, muss er in der Regel nicht zurück gezahlt werden.

 

Die beschenkte Person darf sich mit der Schenkung aber nicht von Schulden befreit haben, sonst muss sie das Geld zurückzahlen.

6. Wer hilft weiter?

Für individuelle Berechnungen und Auskünfte ist das Sozialamt zuständig.

7. Verwandte Links

Sozialhilfe

Sozialhilfe > Einkommen

Hilfe zum Lebensunterhalt

Hilfe in anderen Lebenslagen

Haushaltsgemeinschaft

 

Rechtsgrundlagen: §§ 90 f. SGB XII

Letzte Bearbeitung: 30.11.2023

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