Erwerbsminderungsrente

1. Das Wichtigste in Kürze

Die Erwerbsminderungsrente (umgangssprachlich oft noch wie früher Erwerbsunfähigkeitsrente oder EU-Rente genannt) soll dabei helfen, den Lebensunterhalt zu sichern. Wer weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann, erhält die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Wer mindestens 3 Stunden, aber nicht mehr als 6 Stunden, arbeiten kann, bekommt eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Eine Berufsunfähigkeit genügt in den meisten Fällen nicht für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Vielmehr muss die Fähigkeit, irgendeine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben, eingeschränkt sein. Die Erwerbsminderungsrente ist in der Regel befristet, kann jedoch verlängert werden. Erwerbsminderungsrente muss beantragt werden.

2. Voraussetzungen und Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung

2.1. Reha vor Rente

Wenn die Regelaltersgrenze für die reguläre Rente noch nicht erreicht und die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist, prüft der Rentenversicherungsträger, ob die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Reha oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Reha) wiederhergestellt werden kann. Sind bereits alle Reha-Maßnahmen ausgeschöpft oder geben keine Aussicht auf Besserung, prüft die Rentenversicherung, ob die medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Erhalt einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderungsrente erfüllt sind.

2.2. Medizinische Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung

Für eine Erwerbsminderungsrente muss die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein. Es wird unterschieden zwischen teilweise und voll erwerbsgemindert:

  • Teilweise erwerbsgemindert ist, wer aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit eine berufliche Tätigkeit von mindestens 3 aber weniger als 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann.
  • Voll erwerbsgemindert ist, wer aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit eine berufliche Tätigkeit von weniger als 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann.

Näheres unter Erwerbsminderung.

Eine "nicht absehbare Zeit" liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass die Leistungseinschränkungen noch mindestens 6 Monate lang vorliegen werden. Es kommt dabei auf einen Blick in die Zukunft an, nicht darauf, wie lange die Leistungseinschränkungen bisher schon bestanden haben.

Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wird anhand ärztlicher Unterlagen geprüft, ggf. wird ein weiteres Gutachten angefordert.

2.3. Erwerbsminderung ist mehr als Berufsunfähigkeit

Wichtig ist dabei, dass es um irgendeine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geht. Berufsunfähigkeit allein führt nur im Ausnahmefall, siehe unten im Abschnitt zum Berufsschutz, zu einer Rente wegen Erwerbsminderung. Als Maßstab, wie lange noch eine Erwerbstätigkeit möglich ist, wird geschaut, für wie viele Stunden am Tag noch körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten möglich sind.

2.4. Arbeitsmarktrente

Es kann auch eine sog. Arbeitsmarktrente gewährt werden. Die Arbeitsmarktrente ist eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die wegen verschlossenem Arbeitsmarkt gewährt wird, obwohl ein Mensch über 3 und unter 6 Stunden in Teilzeit arbeiten könnte. Die Arbeitsmarktrente ist nicht direkt im Gesetz geregelt, sondern die Rechtsprechung der Sozialgerichte hat sie entwickelt.

Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 1967 gilt der Arbeitsmarkt als praktisch verschlossen, wenn weder der Rentenversicherungsträger noch das zuständige Arbeitsamt (heute die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter) innerhalb eines Jahres seit Stellung des Rentenantrags einen für die betroffene Person in Betracht kommenden Arbeitsplatz anbieten kann.

Grundsätzlich ist die Arbeitsmarktlage zwar nicht zu berücksichtigen, wenn ein Mensch mehr als 6 Stunden erwerbstätig sein, aber wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen keine Arbeit finden kann. Eine Erwerbsminderungsrente gibt es dann nicht. Ausnahmsweise kann aber in bestimmten Fällen dennoch eine Rente gewährt werden:

  • Bei schweren spezifischen Leistungseinschränkungen
  • Bei einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen
  • Bei mehreren zusammentreffenden, auf den ersten Blick gewöhnlichen Leistungseinschränkungen, die sich insgesamt so ungewöhnlich auswirken wie ungewöhnliche Leistungseinschränkungen

Diese Leistungseinschränkungen heißen qualitative Einschränkungen (= Einschränkungen im Bezug auf die Art der noch möglichen Tätigkeit).

Der Rentenversicherungsträger muss in diesen Fällen eine konkrete sog. Vergleichstätigkeit nennen, die noch ausgeführt werden kann, wenn er die Rente wegen Erwerbsminderung ablehnen will. Vergleichstätigkeit kann irgendeine denkbare Beispieltätigkeit sein, die trotz der gesundheitlichen Einschränkungen noch möglich ist. Mit der Ausbildung oder den beruflichen Erfahrungen der versicherten Person braucht sie nichts zu tun haben.

Der Rentenversicherungsträger muss im Zweifel nachweisen, dass es diese Vergleichstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich noch gibt und dass die versicherte Person die dafür nötige Qualifikation hat oder sie innerhalb von 3 Monaten erlangen kann.

2.5. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt, wer

  • vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 5 Jahre in der Rentenversicherung versichert war (= allgemeine Wartezeit) und
  • in den letzten 5 Jahren vor der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge eingezahlt hat.

2.5.1. Praxistipp

Die Deutsche Rentenversicherung informiert über Ausnahmeregelungen im Zusammenhang mit allgemeiner Wartezeit und Zahlung von Pflichtbeiträgen unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Rente > Allgemeine Informationen zur Rente > Rentenarten & Leistungen > Erwerbsminderungsrenten. Hier finden Sie auch Informationen, was genau als Wartezeit angerechnet werden kann, z.B. Zeiten der Kindererziehung, aus einem Minijob, während der Pflege eines Angehörigen oder aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung.

2.5.2. Erwerbsminderungsrente für Menschen mit Behinderungen

Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat auch, wer die 5 Jahre allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, aber 20 Jahre ununterbrochen voll erwerbsgemindert war (z.B. Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen, die seit Geburt bzw. Kindheit an einer Behinderung leiden).

Voll erwerbsgemindert ist auch, wer nicht unter den üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann, sondern

2.5.3. Berufsschutz

Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren sind und in ihrem oder einem vergleichbaren Beruf nur noch weniger als 6 Stunden arbeiten können, bekommen eine teilweise Erwerbsminderungsrente, auch wenn sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 6 und mehr Stunden arbeiten könnten (§ 240 SGB VI).

2.6. Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung

Die Erwerbsminderungsrente muss beantragt werden.

Das Formularpaket für den Antrag kann telefonisch angefordert oder unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Rente > Allgemeine Informationen zur Rente > Rentenarten & Leistungen > Erwerbsminderungsrente heruntergeladen werden. Die Rentenversicherung bietet Beratungstermine an, um ggf. offene Fragen zu beantworten und Hilfe bei der Antragstellung zu geben.

2.7. Rente wegen Arbeitsunfall/ Berufskrankheit

Besteht die Erwerbsminderung aufgrund eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit ist die Unfallversicherung zuständig, Näheres unter Verletztenrente Unfallrente.

3. Dauer der Rente wegen Erwerbsminderung

Die Erwerbsminderungsrente ist in der Regel befristet und wird für längstens 3 Jahre gewährt. Wer die Rente weiterhin braucht, muss einen Verlängerungsantrag stellen.

Eine zeitlich befristete Erwerbsminderungsrente wird frühestens ab dem 7. Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt.

Unbefristet wird die Rente nur gewährt, wenn keine Verbesserung der Erwerbsminderung mehr absehbar ist; davon ist nach 9 Jahren auszugehen (§ 102 Abs. 2 SGB VI). Ist bereits bei Antragstellung eindeutig, dass es sich um eine unbefristete Erwerbsminderungsrente handelt, wird sie ab dem Monat nach dem Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt. Der Rentenantrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Erwerbsminderung eingereicht werden.

Mit Erreichen der Altersgrenze der Regelaltersrente wird die Erwerbsminderungsrente in die Regelaltersrente umgewandelt.

3.1. Praxistipp: Rechtzeitiger Verlängerungsantrag

Sie sollten Ihren Verlängerungsantrag mindestens 4 Monate vor Ablauf der Befristung stellen, damit sie lückenlos Ihre Erwerbsminderungsrente bekommen können.

4. Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente wird individuell errechnet. Sie ist von mehreren Faktoren abhängig, z.B. Beitragszeiten, Beitragshöhe und Rentenartfaktor. Die monatliche Rentenhöhe (brutto) kann beim Rentenversicherungsträger erfragt werden. Die Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente (brutto) kann auch der jährlichen Renteninformation entnommen werden, in der Regel sind dabei die Rentenabschläge berücksichtigt.

4.1. Neuregelungen zur Erhöhung der Erwerbsminderungsrente

Auch wer in jungen Jahren eine Erwerbsminderungsrente braucht, soll eine ausreichend hohe Rente haben. Darum bekommen diese Menschen eine sog. Zurechnungszeit, das heißt sie werden so gestellt, als hätten sie länger gearbeitet.

  • Neuregelung zum 1.7.2014
    Die Zurechnungszeit wurde von 60 auf 62 Jahre angehoben. Dadurch werden Erwerbsgeminderte seit 2014 so gestellt, als hätten sie mit ihrem durchschnittlichen bisherigen Einkommen bis zu diesem Alter weitergearbeitet, was die Erwerbsminderungsrente für alle erhöhte, die seitdem erstmalig einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt hatten, sog. Rentenneuzugänge.
  • Neuregelung zum 1.1.2019
    Die Zurechnungszeit wurde in einem Schritt auf 65 Jahre und 8 Monate angehoben und steigt seitdem Jahr für Jahr um 1 Monat bis 2027 und 2 Monate bis 2031. Das erhöht die Erwerbsminderungsrente für alle, die seitdem erstmalig einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt haben. Dieser Prozess endet, wenn 2031 die reguläre Altersrente von 67 Jahren erreicht ist.
  • Neuregelung zum 1.7.2024
    Menschen, deren Erwerbminderungsrente zwischen 1.1.2001 und 30.6.2014 begonnen hat, erhalten ab 1.7.2024 einen pauschalen Zuschlag von 7,5 % zur Rente. Hat der Bezug der Erwerbsminderungsrente zwischen 1.7.2014 und 31.12.2018 begonnen, beträgt der Zuschlag 4,5 %. Den Zuschlag gibt es sowohl für die Erwerbsminderungsrente als auch für die Altersrente, je nachdem welche Rente die Betroffenen ab dem 1.7.2024 beziehen.

4.2. Rentenabschläge

Erwerbsminderungsrente ohne Abschläge gibt es erst ab einer bestimmten Altersgrenze. Wer schon früher Erwerbsminderungsrente bezieht, muss Abschläge in Höhe von 0,3 % pro Monat vor der Altersgrenze hinnehmen, höchstens aber in Höhe von 10,8 % (§ 77 SGB VI). Diese Rentenkürzung ist dauerhaft, d.h. sie fällt mit dem Eintritt in eine Altersrente (Rente) nicht weg und führt nach dem Tod des Versicherten auch zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente.

Seit 2012 steigt die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente von 63 auf 65 Jahre.

Vorgezogene Monate vor dem 63./65.* Geburtstag

Dauerhafte Kürzung der Rente um

1 Monat

0,3 %

2 Monate

0,6 %

3 Monate

0,9 %

4 Monate

1,2 %

...

...

33 Monate

9,9 %

34 Monate

10,2 %

35 Monate

10,5 %

36 Monate und mehr

10,8 %

4.3. Praxistipps

  • Wenn Ihre volle Erwerbsminderungsrente zu niedrig zum Leben ist, können Sie ergänzend Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen.
  • Ist Ihre teilweise Erwerbsminderungsrente zu niedrig zum Leben, können Sie diese mit Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II, Hartz IV) aufstocken.
  • Wenn Sie dazu in der Lage sind, können Sie bei Erwerbminderungsrente auch Einiges hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Details siehe unten unter Einkommen.

4.4. Grundrente

Wer langjährig gearbeitet, Kinder erzogen und/oder Angehörige gepflegt hat, kann unter Umständen Anspruch auf einen Zuschlag zur eigenen Rente haben. Näheres dazu unter Grundrente.

Menschen mit einer Rente wegen Erwerbsminderung erreichen allerdings selten die lange Mindestversicherungszeit von 33–35 Jahren, die für den Bezug einer Grundrente Voraussetzung ist.

5. Erwerbsminderungsrente und Einkommen

5.1. Selbstständigkeit

Auch selbstständig Erwerbstätige können eine Erwerbsminderungsrente beanspruchen, wenn sie die versicherungsrechtlichen und medizinischen Voraussetzungen erfüllen. Auf Kosten der Gesundheit selbstständig tätig zu sein, ist rentenunschädlich. Wenn das Einkommen aber die sog. Hinzuverdienstgrenzen überschreitet, wird es teilweise auf die Rente angerechnet, Näheres unter Rente > Hinzuverdienst.

Der Rentenversicherungsträger überprüft dann allerdings ggf. erneut, ob die Feststellungen zur Erwerbsminderung wirklich zutreffen.

5.2. Hinzuverdienst

Die volle Erwerbsminderungsrente wird ungekürzt ausgezahlt, wenn die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 18.558,75 € (2024) nicht überschritten wird. Von einem höheren Hinzuverdienst werden 40 % auf die Rente angerechnet. Jede Erwerbstätigkeit muss dem Rentenversicherungsträger gemeldet werden. Näheres unter Rente > Hinzuverdienst.

Zu beachten ist, dass eine Arbeit von 3 oder mehr Stunden täglich den Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente gefährdet.

Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente gibt es eine Hinzuverdienstgrenze von mindestens 37.117,50 €. Individuell kann die Hinzuverdienstgrenze aber auch höher liegen. Die individuelle Hinzuverdienstgrenze wird beim Rentenversicherungsträger oder z.B. bei einem Rentenberater (Rentenversicherung) berechnet.

5.3. Arbeitserprobung

Seit 1.1.2024 können Bezieher einer Erwerbsminderungsrente durch die sog. Arbeitserprobung testen, ob sie wieder (mehr) arbeiten können. Während eines Zeitraums von in der Regel 6 Monaten können sie eine bestehende Arbeit ausweiten oder eine neue Arbeit aufnehmen, ohne dadurch ihren Rentenanspruch zu gefährden. Ausführliche Informationen bietet die Deutsche Rentenversicherung in der Broschüre "Arbeitserprobung: Aus der Erwerbsminderungsrente zurück in den Beruf" unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Über uns & Presse > Broschüren > Alle Broschüren zum Thema "Rente".

6. Praxistipps

  • Wenn Sie voll erwerbsgemindert sind und eine außergewöhnliche erhebliche Gehbehinderung (Merkzeichen G oder Merkzeichen aG) haben, können Sie ggf. einen Mehrbedarfszuschlag von 17 % des Regelsatzes der Sozialhilfe erhalten (§ 30 Abs. 1 SGB XII). Er wird Ihnen bei Bedarf im Rahmen der aufstockenden Grundsicherung bei Erwerbsminderung gewährt.
    Wenn Ihre Rente wegen Erwerbsminderung so hoch ist, dass Sie eigentlich keine Grundsicherung mehr bekommen würden, kann es sein, dass sie allein durch diesen Zuschlag doch Anspruch auf Grundsicherung haben.
  • Vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Bausparbeträge von Menschen mit voller Erwerbsminderung und deren nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartnern können unter Umständen vorzeitig ausgezahlt werden, ohne dass Prämienansprüche verfallen (§ 2 Abs. 3 WoPG 1996).
  • Weitere Informationen und kostenlose Broschüren zur Erwerbsminderungsrente bietet die Deutsche Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Rente > Allgemeine Informationen zur Rente > Rentenarten & Leistungen > Erwerbsminderungsrenten.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Menschen mit voller Erwerbsminderung einen Freibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG).

7. Wer hilft weiter?

  • Der zuständige Rentenversicherungsträger
  • Beratungsstellen vor Ort, die von den Rentenversicherungsträgern vermittelt werden können

8. Verwandte Links

Rente

Erwerbsminderung

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Rentenversicherung

Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit

Rente > Kindererziehungszeiten

Teilzeitarbeit

 

Rechtsgrundlagen: §§ 43, 240 SGB VI

Letzte Bearbeitung: 04.03.2024

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