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Abgestufte Erwerbsminderungsrente

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Erwerbsminderungsrente erhält, wer aus gesundheitlichen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt ist. Wer nur noch weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann, erhält die "Volle Erwerbsminderungsrente", wer 3 bis unter 6 Stunden arbeiten kann, eine "Teilweise Erwerbsminderungsrente". Die Rente muss beantragt werden, ist befristet und kann verlängert werden. Zuständig ist die Rentenversicherung.

 

2. Voraussetzungen und Antragzum Inhaltsverzeichnis

Die volle Erwerbsminderungsrente und die teilweise Erwerbsminderungsrente ersetzen seit 1.1.2001 die "Rente wegen Berufsunfähigkeit" und die "Rente wegen Erwerbsunfähigkeit".

 

2.1. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

  • Erfüllung der Wartezeit (= Mindestversicherungszeit) von 5 Jahren
    Die Wartezeit gilt z.B. auch als erfüllt, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Schädigung während des Wehr- oder Zivildienstes eingetreten ist.
    und
  • in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung wurden 3 Jahre Pflichtbeiträge abgeführt.

 

Anspruch auf die abgestufte Erwerbsminderungsrente besteht bis zum 65. Geburtstag. Ab 2012 wird die Altersgrenze schrittweise auf 67 Jahre angehoben.

 

2.2. Medizinische Voraussetzungen

Für eine Erwerbsminderungsrente muss die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein. Es wird unterschieden zwischen teilweise und voll erwerbsgemindert:

  • Teilweise erwerbsgemindert ist,
    wer aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit eine berufliche Tätigkeit von mindestens 3, aber weniger als 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann.
  • Voll erwerbsgemindert ist,
    wer aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit nur eine berufliche Tätigkeit von weniger als 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann.

 

2.3. Berufsschutz

Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren sind und in ihrem oder einem vergleichbaren Beruf nur noch weniger als 6 Stunden arbeiten können, bekommen eine teilweise Erwerbsminderungrente wegen Berufsunfähigkeit, auch wenn sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 6 und mehr Stunden arbeiten könnten (§ 240 SGB VI).

 

2.4. Antrag

Die Abgestufte Erwerbsminderungsrente wird in allen Fällen nur auf Antrag gezahlt.

 

3. Befristung und Höhezum Inhaltsverzeichnis

 

3.1. Befristung

Die Erwerbsminderungsrente ist in der Regel befristet.

  • Die Erwerbsminderungsrente wird für längstens 3 Jahre gewährt. Danach kann sie wiederholt beantragt werden.
  • Unbefristet wird die Rente nur gewährt, wenn keine Verbesserung der Erwerbsminderung mehr absehbar ist; davon ist nach 9 Jahren auszugehen (§ 102 Abs. 2 SGB VI).

 

3.2. Höhe

Die Höhe der teilweisen bzw. der vollen Erwerbsminderungsrente wird individuell errechnet. Sie ist von mehreren Faktoren abhängig, z.B. Beitragszeiten, Beitragshöhe, Rentenartfaktor. Die monatliche Rentenhöhe (brutto) kann beim Rentenversicherungsträger erfragt werden. Die Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente (brutto) kann auch aus der jährlichen Renteninformation entnommen werden, in der Regel sind dabei die Rentenabschläge berücksichtigt.

 

3.3. Praxistipps

  • Dem Rentenantrag sind zweckmäßige ärztliche Unterlagen (z.B. Befundbericht des Hausarztes) sowie alle Versicherungsnachweise beizufügen, damit er möglichst schnell bearbeitet werden kann.
  • Bei Notwendigkeit der Weiterführung der Rente ist ein neuer bzw. ein Verlängerungsantrag nötig. Im Antrag sind die Einschränkungen des Versicherten durch den Arzt möglichst genau zu beschreiben bzw. die Angaben aus dem Erstantrag zu bestätigen, falls keine Verbesserung eingetreten ist.
    Der Versicherte kann dabei mithelfen, indem er sich selbst genau beobachtet bzw. sich von seiner Umgebung beobachten lässt, um festzustellen, worin er im Vergleich zu anderen Gleichaltrigen behindert/eingeschränkt ist. Die meisten Ärzte schätzen es sehr, wenn der Patient diese Aufzeichnungen mit zur Sprechstunde bringt.

 

4. Rentenabschlägezum Inhaltsverzeichnis

Für jeden Bezugsmonat der Erwerbsminderungsrente, der vor dem 63. Geburtstag liegt, gibt es einen Rentenabschlag von je 0,3 %; der Abschlag beträgt aber höchstens 10,8 %. Das heißt: Bei einem Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr beträgt der Abschlag immer 10,8 %, bei einem Rentenbeginn nach dem 63. Lebensjahr gibt es keinen Abschlag. Diese Rentenkürzung ist dauerhaft, d.h. sie fällt mit dem Eintritt in eine Altersrente (Renten) nicht weg und führt nach dem Tod des Versicherten auch zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente.

 

Vorgezogene Monate vor dem 63. Geburtstag

Dauerhafte Kürzung der Rente um

1 Monat

0,3 %

2 Monate

0,6 %

3 Monate

0,9 %

4 Monate

1,2 %

...

...

33 Monate

9,9 %

34 Monate

10,2 %

35 Monate

10,5 %

36 Monate und mehr

10,8 %

 

4.1. Abschlagsfreie Rente ab 2012

Ab 2012 wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Wer die Erwerbsminderungsrente vorher in Anspruch nimmt, hat mit einen Rentenabschlag von 0,3 % pro Monat zu rechnen. Der Rentenabschlag bleibt insgesamt auf 10,8 % begrenzt.

 

5. Erwerbsminderungsrente und Selbstständigkeitzum Inhaltsverzeichnis

Auch selbstständig Erwerbstätige können eine Erwerbsminderungsrente beanspruchen, wenn sie die versicherungsrechtlichen und medizinischen Voraussetzungen erfüllen. Die weitere Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit auf Kosten der Gesundheit ist rentenunschädlich. Das erzielte Einkommen ist dabei allerdings auf die Rente wegen Erwerbsminderung anzurechnen und kann den Rentenzahlbetrag mindern.

 

5.1. Praxistipp

Die Broschüre "Selbständige in der Rentenversicherung" (Schutzgebühr 4,20 €) kann bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Dezernat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, 10704 Berlin, Telefon 030 86524536, externer Linkwww.deutsche-rentenversicherung-bund.de bestellt werden.

 

6. Hinzuverdienstzum Inhaltsverzeichnis

Die volle Erwerbsminderungsrente wird nur dann ungekürzt ausgezahlt, wenn der Hinzuverdienst monatlich 400,- € nicht übersteigt. Bei höherem Hinzuverdienst wird die Rente nur noch in geringerer Höhe oder überhaupt nicht mehr ausgezahlt. Jede Erwerbstätigkeit ist dem Rentenversicherungsträger zu melden.

 

6.1. Praxistipp

Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente kann die Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen beim Rentenversicherungsträger oder z.B. bei einem Rentenberater (Rentenversicherung) durchgeführt werden.

 

7. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die Rentenversicherungsträger, die auch individuelle Rentenberechnungen vornehmen.

 

8. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Renten

Rentenversicherung

Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit

 

Gesetzesquelle(n) 

(§§ 43, 240 SGB VI)

 

Letzte Aktualisierung am 23.03.2010   Redakteur/in: Sandra Kolb

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