Bestattungskosten Sozialhilfe
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1. Das Wichtigste in Kürze
In der Regel erstattet das Sozialamt auf Antrag Bestattungskosten, wenn keine Erben vorhanden sind oder wenn die Erben die Kosten nicht tragen können. Es übernimmt aber nur "erforderliche" Kosten, d.h. in der Regel: eine sehr einfache Bestattung.
2. Voraussetzung
Mögliche Voraussetzungen für die Übernahme der Bestattungskosten sind:
- Kein Erbe vorhanden
oder
Ausschlagung der Erbschaft
oder
den zur Vornahme der Bestattung Verpflichteten (z.B. Erben, Angehörige) sind die Bestattungskosten nicht zumutbar
und - die Personen, die Bestattungskosten bekommen, dürfen die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII nicht überschreiten, Näheres unter Einsatz von Einkommen und Vermögen.
2.1. Zumutbarkeit
Über die Frage der Zumutbarkeit der Kosten entscheidet das Sozialamt nach pflichtgemäßem Ermessen. Beurteilt das Sozialamt die Übernahme der Kosten für den/die Erben oder Unterhaltsverpflichteten als nicht zumutbar, so besteht ein Rechtsanspruch auf Übernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt.
3. Umfang
Sozialrechtlich zählen die Bestattungskosten zur Hilfe in anderen Lebenslagen.
Zu den erforderlichen Kosten der Bestattung gehören die Aufwendungen für eine würdige Beerdigung, wie sie ortsüblich ist. Hierzu zählen z.B. die Kosten für:
- Leichenschau einschließlich Ausstellung einer Todesbescheinigung.
- Sterbeurkunden.
- Sarg mit Einlage und einfachem Blumenschmuck.
- Aufbahrung und einfache Dekoration bei der Trauerfeier.
- Überführung zum Friedhof.
- Beerdigung auf dem Friedhof mit Sargträger.
- Erstbepflanzung des Grabs.
Nicht zu den Bestattungskosten gehören die Kosten für eine Trauerfeier im Anschluss an die Beisetzung, Trauerkleidung, Todesanzeigen und Danksagungen.
Die Bestattungskosten werden nur für eine Beerdigung an dem Ort übernommen, an dem der Verstorbene sich tatsächlich aufgehalten hat bzw. an dem er gestorben ist. Überführungskosten werden nur in Ausnahmefällen übernommen, die besonders zu begründen sind, z.B. bei einem Unfall oder wenn eine Beerdigung nach den religiösen Bräuchen des Verstorbenen in Deutschland nicht möglich ist.
4. Praxistipps
- In Deutschland gelten von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Bestattungsfristen. Falls die Bestattung aus finanziellen Gründen nicht rechtzeitig zu bewältigen ist, besteht Anspruch auf eine Vorleistung durch das Sozialamt.
- Welche Kosten konkret das zuständige Sozialamt übernimmt, ist jedoch in jedem Fall vorab bei diesem zu erfragen, und der Antrag muss rechtzeitig gestellt werden.
- Beim Bestatter immer den kompletten "Endpreis" erfragen. Bestatter sind verpflichtet, die Kosten transparent auszuweisen. Bei unseriösen Billigangeboten können im Nachhinein Zusatzkosten anfallen.
- Je nachdem, wie eine angenommene Erbschaft ausfällt, verrechnet das Sozialamt dann die Beerdigungskosten mit dem Erben. Es bleiben 6 Wochen Zeit, sich zu überlegen, ob das Erbe ausgeschlagen oder angenommen wird.
- Die Verbraucherinitiative Aeternitas hat eine Broschüre "Sozialbestattung heute" erstellt. Diese können Sie unter
www.aeternitas.de > Publikationen herunterladen.
5. Wer hilft weiter?
Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt. Auch die Bestattungsunternehmen sind im Allgemeinen gut über finanzielle Fragen informiert.
6. Verwandte Links
Rituale und pflegerische Maßnahmen nach dem Tod
Organisatorisches nach dem Tod
Gesetzesquelle(n)
(§ 74 SGB XII)
Letzte Aktualisierung am 01.02.2012 Redakteur/in: Sabine Bayer
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