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Bestattungskosten Sozialhilfe

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

In der Regel erstattet das Sozialamt auf Antrag Bestattungskosten, wenn keine Erben vorhanden sind oder wenn die Erben die Kosten nicht tragen können. Es übernimmt aber nur "erforderliche" Kosten, d.h. in der Regel: eine sehr einfache Bestattung.

 

2. Voraussetzungzum Inhaltsverzeichnis

Mögliche Voraussetzungen für die Übernahme der Bestattungskosten sind:

  • Kein Erbe vorhanden
    oder
    Ausschlagung der Erbschaft
    oder
    den zur Vornahme der Bestattung Verpflichteten (z.B. Erben, Angehörige) sind die Bestattungskosten nicht zumutbar
    und
  • die Personen, die Bestattungskosten bekommen, dürfen die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII nicht überschreiten, Näheres unter Einsatz von Einkommen und Vermögen.

 

2.1. Zumutbarkeit

Über die Frage der Zumutbarkeit der Kosten entscheidet das Sozialamt nach pflichtgemäßem Ermessen. Beurteilt das Sozialamt die Übernahme der Kosten für den/die Erben oder Unterhaltsverpflichteten als nicht zumutbar, so besteht ein Rechtsanspruch auf Übernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt.

 

3. Umfangzum Inhaltsverzeichnis

Sozialrechtlich zählen die Bestattungskosten zur Hilfe in anderen Lebenslagen.

Zu den erforderlichen Kosten der Bestattung gehören die Aufwendungen für eine würdige Beerdigung, wie sie ortsüblich ist. Hierzu zählen z.B. die Kosten für:

  • Leichenschau einschließlich Ausstellung einer Todesbescheinigung.
  • Sterbeurkunden.
  • Sarg mit Einlage und einfachem Blumenschmuck.
  • Aufbahrung und einfache Dekoration bei der Trauerfeier.
  • Überführung zum Friedhof.
  • Beerdigung auf dem Friedhof mit Sargträger.
  • Erstbepflanzung des Grabs.

 

Nicht zu den Bestattungskosten gehören die Kosten für eine Trauerfeier im Anschluss an die Beisetzung, Trauerkleidung, Todesanzeigen und Danksagungen.

 

Die Bestattungskosten werden nur für eine Beerdigung an dem Ort übernommen, an dem der Verstorbene sich tatsächlich aufgehalten hat bzw. an dem er gestorben ist. Überführungskosten werden nur in Ausnahmefällen übernommen, die besonders zu begründen sind, z.B. bei einem Unfall oder wenn eine Beerdigung nach den religiösen Bräuchen des Verstorbenen in Deutschland nicht möglich ist.

 

4. Praxistippszum Inhaltsverzeichnis

  • In Deutschland gelten von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Bestattungsfristen. Falls die Bestattung aus finanziellen Gründen nicht rechtzeitig zu bewältigen ist, besteht Anspruch auf eine Vorleistung durch das Sozialamt.
  • Welche Kosten konkret das zuständige Sozialamt übernimmt, ist jedoch in jedem Fall vorab bei diesem zu erfragen, und der Antrag muss rechtzeitig gestellt werden.
  • Beim Bestatter immer den kompletten "Endpreis" erfragen. Bestatter sind verpflichtet, die Kosten transparent auszuweisen. Bei unseriösen Billigangeboten können im Nachhinein Zusatzkosten anfallen.
  • Je nachdem, wie eine angenommene Erbschaft ausfällt, verrechnet das Sozialamt dann die Beerdigungskosten mit dem Erben. Es bleiben 6 Wochen Zeit, sich zu überlegen, ob das Erbe ausgeschlagen oder angenommen wird.
  • Die Verbraucherinitiative Aeternitas hat eine Broschüre "Sozialbestattung heute" erstellt. Diese können Sie unter externer Linkwww.aeternitas.de > Publikationen herunterladen.

 

5. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt. Auch die Bestattungsunternehmen sind im Allgemeinen gut über finanzielle Fragen informiert.

 

6. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Sterbegeld Unfallversicherung

Todeszeichen

Rituale und pflegerische Maßnahmen nach dem Tod

Organisatorisches nach dem Tod

Aufbahrung

Bestattungsformen

 

Gesetzesquelle(n) 

(§ 74 SGB XII)

 

Letzte Aktualisierung am 01.02.2012   Redakteur/in: Sabine Bayer

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