In der Regel erstattet das Sozialamt auf Antrag Bestattungskosten, wenn keine Erben vorhanden sind oder wenn die Erben die Kosten nicht tragen können. Es übernimmt aber nur "erforderliche" Kosten, d.h. in der Regel: eine sehr einfache Bestattung.
Mögliche Voraussetzungen für die Übernahme der Bestattungskosten sind:
Keine Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass der Verstorbene vor dem Tod Sozialhilfe bezogen hat.
Über die Frage der Zumutbarkeit der Kosten entscheidet das Sozialamt nach pflichtgemäßem Ermessen, nach sachlichen Gesichtspunkten und unter Abwägung des öffentlichen Interesses und des Interesses der einzelnen Person. Beurteilt das Sozialamt die Übernahme der Kosten für den/die Erben oder Unterhaltsverpflichteten als nicht zumutbar, so besteht ein Rechtsanspruch auf Übernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt. Näheres unter Rechtsanspruch und Ermessen.
Die "Zumutbarkeit" der Übernahme von Bestattungskosten richtet sich nicht nur nach den finanziellen Verhältnissen. Die Kostenübernahme kann auch unzumutbar sein, wenn z.B. nachweisbar schwere Verfehlungen des Verstorbenen gegenüber dem Hinterbliebenen vorliegen, beispielsweise nachgewiesene körperliche Misshandlung. Bestand zwischen dem Verstorbenen und den Unterhaltsverpflichteten kein Kontakt oder keine persönliche Beziehung, dann ist die Übernahme der Bestattungskosten dennoch zumutbar.
Sozialrechtlich zählen die Bestattungskosten zur Hilfe in anderen Lebenslagen.
Zu den erforderlichen Kosten der Bestattung gehören die Aufwendungen für eine würdige Beerdigung, wie sie ortsüblich ist. Hierzu zählen z.B. die Kosten für:
Nicht zu den Bestattungskosten gehören die Kosten für eine Trauerfeier im Anschluss an die Beisetzung, Trauerkleidung, Todesanzeigen, Danksagungen und Dauergrabpflege. Bei der Deckung dieser Kosten können z.B. Stiftungen unterstützen.
Eine anonyme Bestattung wird dann durchgeführt, wenn der Verstorbene diesen Wunsch zu Lebzeiten geäußert, im Idealfall schriftlich festgehalten hat. Ein Zwang zur Wahl einer anonymen Grabstätte, die in der Regel kostengünstiger ist, besteht aber nicht.
Die Bestattungskosten werden nur für eine Beerdigung an dem Ort übernommen, an dem der Verstorbene sich tatsächlich aufgehalten hat bzw. an dem er gestorben ist. Überführungskosten werden nur in Ausnahmefällen übernommen, die besonders zu begründen sind, z.B. bei einem Unfall oder wenn eine Beerdigung nach den religiösen Bräuchen des Verstorbenen in Deutschland nicht möglich ist.
Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt. Wenn der Verstorbene Sozialhilfeempfänger war, ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, der bis zum Tod Sozialhilfe leistete; in anderen Fällen ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt (§ 98 Abs. 3 SGB XII).
Auch die Bestattungsunternehmen sind im Allgemeinen gut über finanzielle Fragen und insbesondere über die stark abweichenden örtlichen Bedingungen informiert.
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Bestattungsformen und Bestattungsinstitute
Gesetzesquelle: § 74 SGB XII