Die Hilfen in anderen Lebenslagen gehören zur Sozialhilfe. Sie unterstützen Menschen in besonderen Situationen wie Krankheit oder Behinderung, die nicht durch andere Leistungen abgedeckt sind.
Zu den Hilfen zählen im Einzelnen:
Die Hilfe in sonstigen Lebenslagen ist eine Auffangregelung für atypische Fälle, für die Hilfen nirgendwo anders geregelt sind. Voraussetzung dafür ist, dass der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt ist. Dabei muss das Sozialamt abwägen:
Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt ist, muss das Sozialamt eine Ermessensentscheidung darüber treffen, ob, in welcher Höhe und in welcher Form es die Hilfe zahlt. Dabei muss es alle relevanten Umstände abwägen.
Bezieher von Hilfen in anderen Lebenslagen dürfen die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII nicht überschreiten und Vermögen wird nach den Grundsätzen der Sozialhilfe angerechnet. Näheres unter Sozialhilfe > Einkommen und Sozialhilfe > Vermögen.
Individuelle Auskünfte erteilt das zuständige Sozialamt.
Sozialhilfe und Bürgergeld > Einmalige Leistungen
Rechtsgrundlagen: §§ 70 ff. SGB XII