Die Hilfen in anderen Lebenslagen zählen zur Sozialhilfe. Dazu zählen im Einzelnen:
Bezieher von Hilfen in anderen Lebenslagen dürfen die Einkommengrenze nach §§ 85 ff. SGB XII nicht überschreiten. Näheres unter Sozialhilfe > Einkommen und Vermögen.
Individuelle Auskünfte erteilt das zuständige Sozialamt.
Sozialhilfe > Einmalige Leistungen
Gesetzesquellen: §§ 70 ff. SGB XII