Die Hilfen in anderen Lebenslagen zählen zur Sozialhilfe. Dazu zählen im Einzelnen:
Die Hilfe in sonstigen Lebenslagen ist eine Auffangregelung für atypische Fälle, für die Hilfen nirgendwo anders geregelt sind. Der Einsatz öffentlicher Mittel muss gerechtfertigt sein. Die Behörde trifft eine Ermessensentscheidung, bei der sie alle relevanten Umstände abwägen muss.
Bezieher von Hilfen in anderen Lebenslagen dürfen die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII nicht überschreiten und Vermögen wird nach den Grundsätzen der Sozialhilfe angerechnet. Näheres unter Sozialhilfe > Einkommen und Sozialhilfe > Vermögen.
Individuelle Auskünfte erteilt das zuständige Sozialamt.
Sozialhilfe und Bürgergeld > Einmalige Leistungen
Rechtsgrundlagen: §§ 70 ff. SGB XII