Bestattungskosten Sozialhilfe

1. Das Wichtigste in Kürze

In der Regel erstattet das Sozialamt auf Antrag Bestattungskosten, wenn keine Erben vorhanden sind oder wenn die Erben die Kosten nicht tragen können. Es übernimmt aber nur "erforderliche" Kosten, d.h. in der Regel: eine sehr einfache Bestattung.

2. Voraussetzung: Wer hat Anspruch?

Mögliche Voraussetzungen für die Übernahme der Bestattungskosten sind:

  • Kein, oder nicht genügend, Erbe oder Sterbegeld vorhanden
    oder
    Ausschlagung der Erbschaft
    oder
    den zur Vornahme der Bestattung Verpflichteten (z.B. Erben, Angehörigen) sind die Bestattungskosten nicht zumutbar
    und
  • die Personen, die Bestattungskosten bekommen, dürfen die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII nicht überschreiten, Näheres unter Sozialhilfe > Einkommen und Sozialhilfe > Vermögen.

 

Keine Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass die verstorbene Person vor dem Tod Sozialhilfe bezogen hat.

2.1. Zumutbarkeit

Über die Frage der Zumutbarkeit der Kosten entscheidet das Sozialamt nach pflichtgemäßem Ermessen, nach sachlichen Gesichtspunkten und unter Abwägung des öffentlichen Interesses und des Interesses der einzelnen Person. Beurteilt das Sozialamt die Übernahme der Kosten für den/die Erben oder Unterhaltsverpflichteten als nicht zumutbar, so besteht ein Rechtsanspruch auf Übernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt. Näheres unter Rechtsanspruch und Ermessen.

Die "Zumutbarkeit" der Übernahme von Bestattungskosten richtet sich nicht nur nach den finanziellen Verhältnissen. Die Kostenübernahme kann auch unzumutbar sein, wenn z.B. nachweisbar schwere Verfehlungen der verstorbenen Person gegenüber Hinterbliebenen vorliegen, beispielsweise nachgewiesene körperliche Misshandlung. Bestand zwischen der verstorbenen Person und den Unterhaltsverpflichteten kein Kontakt oder keine persönliche Beziehung, dann ist die Übernahme der Bestattungskosten dennoch zumutbar.

3. Welche Kosten werden übernommen?

Sozialrechtlich zählen die Bestattungskosten zur Hilfe in anderen Lebenslagen.

 

Zu den erforderlichen Kosten der Bestattung gehören die Aufwendungen für eine würdige Beerdigung, wie sie ortsüblich ist. Hierzu zählen z.B. die Kosten für:

  • Leichenschau einschließlich Ausstellung einer Todesbescheinigung, ggf. auch die zweite Leichenschau vor einer Einäscherung.
  • Sterbeurkunden.
  • einfacher Sarg mit Einlage und einfachem Blumenschmuck.
  • Vorbereitung der verstorbenen Person
  • Aufbahrung und einfache Dekoration bei der Trauerfeier, Orgelspiel, Trauerredner/Geistlicher.
  • Einäscherung und einfache Urne.
  • Überführung zum Friedhof.
  • Öffnen und Schließen des Grabes
  • Beerdigung auf dem Friedhof mit Sargträger oder Beisetzung der Urne in einem Reihengrab oder kostengünstiger.
    Die Beisetzung in einem vorhandenen Wahlgrab (Familiengrab) wird meist nur übernommen, wenn sie nicht teurer ist als in einem Reihengrab.
    Seebestattung ist möglich, wenn sie nicht teurer ist als eine ortsübliche einfache Bestattung.
  • Kosten für ein Holzkreuz mit Namen, evtl. Grabkissenstein.
  • Erstbepflanzung des Grabs.
  • Friedhofs- und Bestattungsgebühren.

 

Nicht zu den Bestattungskosten gehören die Kosten für eine Trauerfeier im Anschluss an die Beisetzung, Trauerkleidung, Todesanzeigen, Danksagungen und Dauergrabpflege. Bei der Deckung dieser Kosten können z.B. Stiftungen unterstützen.

Eine anonyme Bestattung wird dann durchgeführt, wenn die verstorbene Person diesen Wunsch zu Lebzeiten geäußert, im Idealfall schriftlich festgehalten hat. Ein Zwang zur Wahl einer anonymen Grabstätte, die in der Regel kostengünstiger ist, besteht aber nicht.

Die Bestattungskosten werden nur für eine Beerdigung an dem Ort übernommen, an dem die verstorbene Person sich tatsächlich aufgehalten hat bzw. an dem sie gestorben ist. Überführungskosten werden nur in Ausnahmefällen übernommen, die besonders zu begründen sind, z.B. bei einem Unfall oder wenn eine Beerdigung nach den religiösen Bräuchen der verstorbenen Person in Deutschland nicht möglich ist.

4. Welche Unterlagen sind zur Antragstellung erforderlich?

Das Antragsformular für die Übernahme der Bestattungskosten ist beim Sozialamt erhältlich. Der Antrag enthält meist auch Angaben zu den Unterlagen und Nachweisen, die dem Antrag beigefügt werden müssen, z.B.

  • Sterbebescheinigung oder Sterbeurkunde
  • Falls die verstorbene Person Rente bezogen hat: Kopie des letzten Rentenbescheids
  • Aufstellung/Nachweis des Nachlasses (z.B. Bargeld, Lebens- und/oder Sterbegeldversicherungen, Zeitwert eines Kraftfahrzeuges, Testament usw.)
  • Einkommensnachweise
  • Lückenlose Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Falls vorhanden: Rechnung des Bestattungsunternehmens

Bei Fragen zur Beantragung von Bestattungsgeld können sich Antragstellende an die zuständige Behörde oder an einen Sozialverband wenden. Ein Antragsformular kann ggf. beim Sozialamt online kostenlos heruntergeladen werden, beispielsweise unter www.lkt-nrw.de > Service > Formulare > Vordrucke für die Grundsicherung nach dem SGB XII > Antragsformular Übernahme Bestattungskosten.

5. Praxistipps

  • Welche Kosten konkret das zuständige Sozialamt übernimmt, ist in jedem Fall vor der Beauftragung des Bestattungsdienstes beim Sozialamt zu erfragen.
    Allerdings ist im Gegensetz zu vielen anderen Sozialhilfeleistungen der Antrag auf Kostenübernahme auch noch nach der Bestattung möglich. Die vorherige Kontaktaufnahme mit dem Sozialamt ist aber in jedem Fall zu empfehlen.
  • Theoretisch können die Sozialämter die Kostenzusage vorher erteilen und dann direkt mit dem Bestattungsunternehmen abrechnen. In der Praxis ist das aber aus Zeitgründen oft nicht möglich.
  • Beim Bestattungsunternehmen immer den kompletten "Endpreis" erfragen. Bestattungsunternehmen sind verpflichtet, die Kosten transparent auszuweisen. Bei unseriösen Billigangeboten können im Nachhinein Zusatzkosten anfallen.
  • Je nachdem, wie eine angenommene Erbschaft ausfällt, verrechnet das Sozialamt dann die Beerdigungskosten mit den Erben. Es bleiben nach Bekanntwerden des Erbfalls 6 Wochen Zeit, sich zu überlegen, ob das Erbe ausgeschlagen oder angenommen wird. Die Frist verlängert sich auf 6 Monate, wenn die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland hatte oder die Erben sich zum Zeitpunkt des Fristbeginns im Ausland aufgehalten haben.
  • Die Verbraucherinitiative Aeternitas hat den Ratgeber "Sozialbestattung" erstellt. Diesen können Sie unter www.aeternitas.de > Publikationen > Downloads herunterladen.

6. Ordnungsbehördliche Bestattung

Eine ordnungsbehördliche Bestattung, auch "Bestattung von Amts wegen" oder "Zwangsbestattung" genannt, findet statt, wenn

  • keine Angehörigen der verstorbenen Person vorhanden oder auffindbar sind oder
  • Angehörige sich weigern, eine Bestattung in Auftrag zu geben.

Die Kosten für eine einfache Bestattung werden zunächst vom Ordnungsamt getragen. Das Ordnungsamt kann die Kosten nach der Bestattung von den Angehörigen oder Erben zurückfordern, falls diese ermittelt werden können.

Nähere Informationen bietet das Bundesportal vom Bundesministerium des Inneren und für Heimat unter https://verwaltung.bund.de > Suchbegriff: "Ordnungsbehördliche Bestattung".

7. Wer hilft weiter?

  • Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt. Wenn die verstorbene Person Sozialhilfe bezogen hat, ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, der bis zum Tod Sozialhilfe leistete; in anderen Fällen ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt (§ 98 Abs. 3 SGB XII).
  • Auch die Bestattungsunternehmen sind im Allgemeinen gut über finanzielle Fragen und insbesondere über die stark abweichenden örtlichen Bedingungen informiert.
  • Die zuständige Ansprechstelle sowie weitere Hinweise zu den Bestattungskosten der Sozialhilfe finden Sie beim Bundesportal Verwaltung digital unter https://verwaltung.bund.de > Suchbegriff: "Übernahme der Bestattungskosten beantragen".

8. Verwandte Links

Sterbegeld Unfallversicherung

Nach dem Tod > Organisatorisches

Nach dem Tod > Abschied nehmen

Bestattungsformen und Bestattungsinstitute

 

Rechtsgrundlagen: § 74 SGB XII, § 98 Abs. 3 SGB XII, §§ 85 ff. SGB XII

Letzte Bearbeitung: 05.07.2024

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