Bestattungskosten Sozialhilfe

1. Das Wichtigste in Kürze

In der Regel erstattet das Sozialamt auf Antrag Bestattungskosten, wenn keine Erben vorhanden sind oder wenn die Erben die Kosten nicht tragen können. Es übernimmt aber nur "erforderliche" Kosten, d.h. in der Regel: eine sehr einfache Bestattung.

2. Voraussetzung: Wer hat Anspruch?

Mögliche Voraussetzungen für die Übernahme der Bestattungskosten:

  • Es ist kein oder nicht genügend Erbe oder Sterbegeld vorhanden
    oder
    die Erbschaft wurde ausgeschlagen
    oder
    den zur Bestattung verpflichteten Personen (z.B. Erben, Angehörigen) ist es finanziell nicht zumutbar, die Bestattungskosten zu tragen
    und
  • die antragstellenden Personen dürfen die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII nicht überschreiten, Näheres unter Sozialhilfe > Einkommen und Sozialhilfe > Vermögen.

 

Keine Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass die verstorbene Person vor dem Tod Sozialhilfe bezogen hat.

2.1. Zumutbarkeit

Ob die Übernahme der Bestattungskosten zumutbar ist, entscheidet das Sozialamt nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei handelt es sich um eine Entscheidung, die auf sachlichen Kriterien basiert. Wenn das Sozialamt zu dem Ergebnis kommt, dass es den Erben oder der unterhaltspflichtigen Person nicht zumutbar ist, so besteht ein Rechtsanspruch auf Übernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt. Näheres unter Rechtsanspruch und Ermessen.

Die "Zumutbarkeit" der Übernahme von Bestattungskosten richtet sich nicht nur nach den finanziellen Verhältnissen. Auch persönliche Umstände können eine Rolle spielen:

  • Unzumutbar kann die Kostenübernahme sein, wenn z.B. nachweisbar schwere Verfehlungen der verstorbenen Person gegenüber Hinterbliebenen vorliegen, beispielsweise nachgewiesene körperliche Misshandlung.
  • Kein Kontakt oder keine persönliche Beziehung zur verstorbenen Person allein reicht nicht aus, um die Kostenübernahme als unzumutbar einzustufen. In solchen Fällen kann das Sozialamt trotzdem eine Zahlung verlangen.

3. Welche Kosten werden übernommen?

Sozialrechtlich zählen die Bestattungskosten zur Hilfe in anderen Lebenslagen.

 

Zu den erforderlichen Kosten der Bestattung gehören die Aufwendungen für eine würdige Beerdigung, wie sie ortsüblich ist. Hierzu zählen z.B. die Kosten für:

  • Leichenschau einschließlich Ausstellung einer Todesbescheinigung, ggf. auch die zweite Leichenschau vor einer Einäscherung.
  • Sterbeurkunden.
  • einfacher Sarg mit Einlage und einfachem Blumenschmuck.
  • Vorbereitung der verstorbenen Person
  • Aufbahrung und einfache Dekoration bei der Trauerfeier, Orgelspiel, Trauerredner/Geistlicher.
  • Einäscherung und einfache Urne.
  • Überführung zum Friedhof.
  • Öffnen und Schließen des Grabes
  • Beerdigung auf dem Friedhof mit Sargträger oder Beisetzung der Urne in einem Reihengrab oder kostengünstiger.
    Die Beisetzung in einem vorhandenen Wahlgrab (Familiengrab) wird meist nur übernommen, wenn sie nicht teurer ist als in einem Reihengrab.
    Seebestattung ist möglich, wenn sie nicht teurer ist als eine ortsübliche einfache Bestattung.
  • Kosten für ein Holzkreuz mit Namen, evtl. Grabkissenstein.
  • Erstbepflanzung des Grabs.
  • Friedhofs- und Bestattungsgebühren.

 

Nicht zu den Bestattungskosten gehören die Kosten für eine Trauerfeier im Anschluss an die Beisetzung, Trauerkleidung, Todesanzeigen, Danksagungen und Dauergrabpflege. Bei der Deckung dieser Kosten können z.B. Stiftungen unterstützen.

Eine anonyme Bestattung wird dann durchgeführt, wenn die verstorbene Person diesen Wunsch zu Lebzeiten geäußert, im Idealfall schriftlich festgehalten hat. Ein besteht kein Zwang zur Wahl einer anonymen Grabstätte, auch wenn diese in der Regel kostengünstiger ist.

Die Bestattungskosten werden nur an dem Ort übernommen, an dem die verstorbene Person sich tatsächlich aufgehalten hat bzw. an dem sie gestorben ist. Überführungskosten werden nur in Ausnahmefällen übernommen, die besonders zu begründen sind, z.B. bei einem Unfall oder wenn eine Beerdigung nach den religiösen Bräuchen der verstorbenen Person in Deutschland nicht möglich ist.

4. Welche Unterlagen sind zur Antragstellung erforderlich?

Das Antragsformular für die Übernahme der Bestattungskosten ist beim Sozialamt erhältlich. Der Antrag enthält meist auch Angaben zu den Unterlagen und Nachweisen, die dem Antrag beigefügt werden müssen, z.B.

  • Sterbebescheinigung oder Sterbeurkunde
  • Falls die verstorbene Person Rente bezogen hat: Kopie des letzten Rentenbescheids
  • Aufstellung/Nachweis des Nachlasses (z.B. Bargeld, Lebens- und/oder Sterbegeldversicherungen, Zeitwert eines Kraftfahrzeuges, Testament usw.)
  • Einkommensnachweise
  • Lückenlose Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Falls vorhanden: Rechnung des Bestattungsunternehmens

Das Antragsformular für die Übernahme der Bestattungskosten ist beim zuständigen Sozialamt erhältlich. In vielen Fällen kann es auch online heruntergeladen werden, beispielsweise unter

5. Praxistipps

  • Welche Kosten das Sozialamt übernimmt, ist in jedem Fall vor der Beauftragung des Bestattungsdienstes beim Sozialamt zu erfragen.
    Im Gegensatz zu vielen anderen Sozialhilfeleistungen kann der Antrag auch nach der Bestattung gestellt werden. Die vorherige Kontaktaufnahme mit dem Sozialamt wird dennoch empfohlen.
  • Theoretisch können die Sozialämter die Kostenzusage vorher erteilen und dann direkt mit dem Bestattungsunternehmen abrechnen. In der Praxis ist das aber aus Zeitgründen oft nicht möglich.
  • Beim Bestattungsunternehmen immer den kompletten "Endpreis" erfragen. Bestattungsunternehmen sind verpflichtet, die Kosten transparent auszuweisen. Unseriöse Billigangebote können versteckte Zusatzkosten enthalten.
  • Je nachdem, wie eine angenommene Erbschaft ausfällt, verrechnet das Sozialamt dann die Beerdigungskosten mit den Erben. Es bleiben nach Bekanntwerden des Erbfalls 6 Wochen Zeit, sich zu überlegen, ob das Erbe ausgeschlagen oder angenommen wird. Die Frist verlängert sich auf 6 Monate, wenn die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland hatte oder die Erben sich zum Zeitpunkt des Fristbeginns im Ausland aufgehalten haben.
  • Die Verbraucherinitiative Aeternitas hat den Ratgeber "Sozialbestattung" erstellt. Diesen können Sie unter www.aeternitas.de > Publikationen > Downloads herunterladen.

6. Ordnungsbehördliche Bestattung

Eine ordnungsbehördliche Bestattung, auch "Bestattung von Amts wegen" oder "Zwangsbestattung" genannt, findet statt, wenn

  • keine Angehörigen der verstorbenen Person vorhanden oder auffindbar sind oder
  • Angehörige sich weigern, eine Bestattung in Auftrag zu geben.

Die Kosten für eine einfache Bestattung werden zunächst vom Ordnungsamt getragen. Das Ordnungsamt kann die Kosten nach der Bestattung von den Angehörigen oder Erben zurückfordern, falls diese ermittelt werden können.

Nähere Informationen bietet das Bundesportal vom Bundesministerium des Inneren und für Heimat unter https://verwaltung.bund.de > Suchbegriff: "Ordnungsbehördliche Bestattung".

7. Wer hilft weiter?

  • Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt. Wenn die verstorbene Person Sozialhilfe bezogen hat, ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, der bis zum Tod Sozialhilfe leistete; in anderen Fällen ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt (§ 98 Abs. 3 SGB XII).
  • Auch die Bestattungsunternehmen sind im Allgemeinen gut über finanzielle Fragen und insbesondere über die stark abweichenden örtlichen Bedingungen informiert.

8. Verwandte Links

Sterbegeld Unfallversicherung

Nach dem Tod > Organisatorisches

Nach dem Tod > Abschied nehmen

Bestattungsformen und Bestattungsinstitute

 

Rechtsgrundlagen: § 74 SGB XII, § 98 Abs. 3 SGB XII, §§ 85 ff. SGB XII

Letzte Bearbeitung: 16.07.2025

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