Ein Testament muss entweder handschriftlich oder zusammen mit einem Notar erstellt werden. Mit dem Computer erstellte Testamente sind ungültig. Gibt es kein Testament, regelt die gesetzliche Erbfolge, was mit dem Vermögen eines Verstorbenen passiert.
Um auf das Erbe des Verstorbenen zugreifen zu können, benötigen die Erben als amtlichen Nachweis einen Erbschein. Dieser wird gegen Gebühr vom Nachlassgericht ausgestellt.
Das Testament ist eine Form der letztwilligen Verfügung eines Menschen. Hierin kann der Erblasser festlegen, wie nach dem Tod mit seinem Vermögen verfahren werden soll.
Wer ein Testament errichtet, muss grundsätzlich volljährig und voll geschäftsfähig sein. Auch Minderjährige können ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ein Testament errichten, jedoch nur in Form des sog. öffentlichen Testaments.
Es gibt zwei Formen von Testamenten:
Ein Testament kann jederzeit widerrufen, geändert oder vernichtet und neu angefertigt werden. Es gilt immer die zeitlich spätere Fassung.
Seit 2012 gibt es in Deutschland das Zentrale Testamentsregister. Es wird von der Bundesnotarkammer geführt und verzeichnet sämtliche erbfolgerelevanten Urkunden, die von einem Notar errichtet wurden oder bei Gericht verwahrt werden. Das Register wird in jedem Sterbefall angefragt. Die Registrierung kostet einmalig 15 oder 18 €. Näheres unter www.testamentsregister.de.
Wenn jemand stirbt, ohne ein Testament verfasst zu haben, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, d.h. erbberechtigt sind dann:
Gibt es keine Erben erster Ordnung, wird ein nachrangiger Erbe nach folgender Reihenfolge ermittelt:
Unter mehreren Erben derselben Ordnung wird das Erbe zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Diese gesetzliche Erbfolge entspricht oft nicht den Vorstellungen des Erblassers und kann zu Streitigkeiten unter den Angehörigen führen. Streitigkeiten kann der Erblasser durch eine klare testamentarische Regelung vermeiden.
Die Höhe des Pflichtteils beträgt grundsätzlich die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils.
Mit dem Pflichtteil erhalten der Ehegatte, der eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner und die Abkömmlinge des Erblassers auch dann einen Teil des Nachlasses, wenn sie durch ein Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden. Eltern sind nur pflichtteilberechtigt, wenn sie nach der gesetzlichen Erbfolge erben würden.
Ein Erbschein ist für die Erben in vielen Fällen die Voraussetzung, um Rechtsgeschäfte mit Dritten über das vererbte Vermögen abzuwickeln. Der Erbschein dient der Beweiserleichterung und der Sicherheit im Rechtsverkehr.
Der Erbschein beinhaltet:
Der Erbschein muss beim Nachlassgericht (Amtsgericht) beantragt werden, an dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
Erforderliche Unterlagen bei gesetzlichen Erben:
Besteht ein notarieller Erbvertrag oder ein notarielles (= öffentliches) Testament, ist in der Regel kein Erbschein notwendig.
Beantragen können einen Erbschein z.B.:
Die Kosten für einen Erbschein richten sich nach der Höhe des Erbes.
Im GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) ist festgelegt, wie hoch die Gerichtsgebühren bei welchem Geschäftswert (= Höhe des Erbes) sind (§ 34, 40 GNotKG). Detaillierte Angaben stehen in Anlage 1: https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/anlage_1.html . Die Kosten des Erbscheins setzen sich aus zwei Gebühren zusammen, Nr. 12210 und Nr. 23300.
Weitere Gebühren können anfallen, wenn der Erbschein über einen Notar beantragt wird oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden muss.
Wird die Unrichtigkeit eines Erbscheins festgestellt, kann dieser vom Nachlassgericht wieder eingezogen oder für kraftlos erklärt werden.
Beim Abfassen eines Testaments der Notar oder ein Rechtsanwalt (vorzugsweise Fachanwalt für Erbrecht), beim Erbschein das Nachlassgericht.
Nach dem Tod > Organisatorisches
Gesetzesquellen Erbschein: §§ 2353 ff. BGB