Testament und Erbschein

1. Das Wichtigste in Kürze

Ein Testament muss entweder komplett handschriftlich oder notariell erstellt werden. Gibt es kein Testament, regelt die gesetzliche Erbfolge, was mit dem Vermögen einer verstorbenen Person passiert.

Um auf das Erbe der verstorbenen Person zugreifen zu können, benötigen die Erben zum Teil als amtlichen Nachweis einen Erbschein. Dieser wird gegen Gebühr vom Nachlassgericht ausgestellt.

2. Testament

Das Testament ist eine Form der letztwilligen Verfügung eines Menschen. Hierin kann der Erblasser festlegen, wie nach dem Tod mit seinem Vermögen verfahren werden soll.

Wer ein Testament errichtet, muss grundsätzlich volljährig und voll geschäftsfähig sein. Auch Minderjährige können ab dem 16. Geburtstag ein Testament errichten, jedoch nur in Form des sog. öffentlichen Testaments.

2.1. Testamentsformen

Es gibt zwei Formen von Testamenten:

  • Öffentliches (notarielles) Testament
    Der Erblasser teilt dem Notar seinen letzten Willen mit. Dieser wird vom Notar niedergeschrieben, nochmals vorgelesen und vom Erblasser genehmigt und unterschrieben.
    Diese notarielle Testamentserrichtung ist kostenpflichtig. Die Höhe orientiert sich am Gerichts- und Notarkostengesetz (Anlage 1 Teil 2 Nr. 21200, Anlage 2 Tabelle B GNotKG) und ist vom Vermögen des Erblassers abhängig, z.B. beträgt die Gebühr bei 100.000 € Vermögen für ein einfaches (kein gemeinschaftliches) Testament 273 €. Hinzu kommen 12,50 € bzw. 15,50 € für das Zentrale Testamentsregister und 75 € für die Hinterlegung beim Nachlassgericht.
  • Eigenhändiges Testament
    Dieses muss eigenhändig geschrieben werden und kann nur von Volljährigen errichtet werden. Wird es mit dem Computer oder der Schreibmaschine erstellt, ist es ungültig. Es muss klar erkennbar sein, wer das Testament an welchem Ort und zu welcher Zeit erstellt hat. Neben dem Vornamen und Familiennamen erfordert dies die Angabe von Ort und Datum. Der Verfasser muss das Dokument mit seinem vollständigen Namen eigenhändig unterschreiben. Eigenhändige Testamente können ebenfalls für 75 € beim Nachlassgericht hinterlegt werden. Das Nachlassgericht registriert das Testament im Zentralen Testamentsregister, wofür auch in diesem Fall Kosten in Höhe von 12,50 € bzw. 15,50 € anfallen.

2.2. Gültigkeit von Testamenten

Ein eigenhändiges Testament kann jederzeit widerrufen, geändert oder vernichtet und neu angefertigt werden. Es gilt immer die zeitlich spätere Fassung.

Ein öffentliches Testament gilt als widerrufen, wenn es dem Erblasser zurückgegeben wird. Dieser kann die Rückgabe jederzeit verlangen. Das Testament darf nur ihm persönlich zurückgegeben werden.

2.2.1. Zentrales Testamentsregister

Das Zentrale Testamentsregister wird von der Bundesnotarkammer geführt und verzeichnet sämtliche erbfolgerelevanten Urkunden, die von einem Notar errichtet wurden, oder bei Gericht verwahrt werden. Das Register wird in jedem Sterbefall abgefragt. Die Registrierung kostet einmalig 12,50 € bzw. 15,50 €. Näheres unter www.testamentsregister.de.

2.3. Erbfolge ohne Testament

Wenn jemand stirbt, ohne ein Testament verfasst zu haben, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, d.h. erbberechtigt sind dann:

  • Der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner sowie
  • Erben der ersten Ordnung, das sind die Abkömmlinge, also eheliche und uneheliche, leibliche und adoptierte Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder usw.

 

Gibt es keine Erben erster Ordnung, wird ein nachrangiger Erbe nach folgender Reihenfolge ermittelt:

  1. Erben der zweiten Ordnung: die Eltern und deren Abkömmlinge, also die Geschwister und deren Kinder.
  2. Erben der dritten Ordnung: die Großeltern und deren Abkömmlinge, also Onkel, Tanten, Cousin, Cousine.
  3. Erben der vierten Ordnung: die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge, also Großonkel und Großtanten.
  4. Gibt es weder Verwandte noch einen Ehepartner, wird der Staat der gesetzliche Erbe. Der Staat hat nicht das Recht, das Erbe auszuschlagen.

Innerhalb einer Ordnung erben immer nur die am nächsten Verwandten. Nur wenn ein nah verwandter Erbe nicht mehr lebt oder das Erbe ausgeschlagen hat, erben entferntere Verwandte dessen Anteil.

Beispiel: Das Enkelkind erbt von der Großmutter nur, wenn dessen Mutter oder Vater verstorben ist, oder das Erbe ausgeschlagen hat.

Entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht den Wünschen des Erblassers, sollte er diese in einem Testament festhalten.

2.3.1. Erbfolge bei einer Erwachsenenadoption

Bei der Erwachsenenadoption gibt es Besonderheiten:

  • Nur unter besonderen Voraussetzungen, z.B. bei der Adoption des erwachsenen Kindes eines Ehegatten, gilt das normale Erbrecht.
  • Ansonsten entsteht dabei nur ein Erbrecht im Verhältnis zu den adoptierenden Eltern, nicht aber zu deren Verwandten, und das Erbrecht gegenüber den leiblichen Eltern und anderen Verwandten bleibt bestehen.

2.4. Pflichtteil

Die Fürsorgepflicht eines Menschen erlischt nicht automatisch mit dessen Tod. Aus diesem Grund hat das Gesetz bestimmt, dass nahe Angehörige in der Regel auch dann einen Anspruch auf einen Teil des Erbes, den sog. Pflichtteil haben, wenn der Erblasser ihnen im Testament zu wenig oder gar nichts zugesteht.

Pflichtteilsberechtigt sind:

  • Ehegatten, solange die Ehe nicht als gescheitert gilt oder geschieden wurde, und eingetragene Lebenspartner
  • Kinder (ehelich, nichtehelich, adoptiert)
  • Enkel, Urenkel usw. (= Abkömmlinge), wenn sie nach der Erbfolge anstelle eines Kindes gesetzliche Erben geworden wären
  • Eltern des Erblassers, wenn dieser keine Abkömmlinge, also keine Kinder, Enkel, Urenkel usw. (mehr) hat

Den Pflichtteil kann der Erblasser dazu berechtigten Angehörigen nur ausnahmsweise entziehen, z.B. unter Umständen, wenn der Pflichtteilsberechtigte zu mindestens einem Jahr Haft ohne Bewährung verurteilt ist oder böswillig keinen Unterhalt gezahlt hat.

Die Höhe des Pflichtteils beträgt grundsätzlich die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Wie viel Prozent davon jeder Erbe erhält, ist abhängig davon, wie viele und welche Pflichtteilsberechtigte es gibt.

2.5. Beispiele

  • Frau M. ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Ihre Eltern sind bereits verstorben. Auch ihr Bruder ist schon tot, hat jedoch zwei Töchter. Wenn Frau M. kein Testament macht, erben bei ihrem Tod ihre Nichten je zur Hälfte.
  • Herr B. hat einen Sohn und eine Tochter, die bereits verstorben ist. Die Tochter hat jedoch 3 Kinder hinterlassen. Ohne Testament von Herrn B. erben der Sohn die Hälfte und die drei Enkelkinder je ein Sechstel des Vermögens.
  • Herr K. erstellt ein Testament und setzt seine Ehefrau als Alleinerbin ein. Sie haben jedoch noch einen gemeinsamen Sohn. Dessen gesetzlicher Erbteil beträgt die Hälfte des Erbteils, sodass ihm im Falle des Todes von Herrn K. ein Pflichtteil in Höhe von ein Viertel des Nachlasses seines Vaters zusteht.

3. Erbschein

Ein Erbschein ist für die Erben in vielen Fällen die Voraussetzung, um Rechtsgeschäfte mit Dritten über das vererbte Vermögen abzuwickeln. Der Erbschein dient der Beweiserleichterung und der Sicherheit im Rechtsverkehr.

Der Erbschein beinhaltet:

  • Daten des Erblassers
  • Daten des Erben
  • Umfang des Erbrechts
  • Verfügungsbeschränkungen (Testamentsvollstreckung)
  • bei Testamentsvollstreckung den Testamentsvollstrecker

3.1. Antrag

Der Erbschein muss beim Nachlassgericht (Amtsgericht) beantragt werden, an dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

Erforderliche Unterlagen bei gesetzlichen Erben:

  • Personalausweis
  • Sterbeurkunde
  • Familienstammbuch oder andere Personenstandsurkunden, welche die Verwandtschaft zum Verstorbenen belegen
  • Angaben, ob und welche Personen vorhanden sind, durch die der Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen bzw. sein Erbteil gemindert werden würde
  • Angaben, ob es ein Testament gibt
  • Angaben, ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht geführt wird
  • Angaben, welcher eheliche Güterstand mit dem Verstorbenen bestanden hat

Besteht ein notarieller Erbvertrag oder ein notarielles (= öffentliches) Testament, ist in der Regel kein Erbschein notwendig.

3.1.1. Antragsteller

Beantragen können einen Erbschein z.B.:

  • Alle Erben
  • Testamentsvollstrecker
  • Nachlassverwalter

3.1.2. Kosten

Die Kosten für einen Erbschein richten sich nach der Höhe des Erbes.

Im GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) ist festgelegt, wie hoch die Gerichtsgebühren bei welchem Geschäftswert (= Höhe des Erbes) sind (§ 34, 40 GNotKG). Detaillierte Angaben stehen in Anlage 1: https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/anlage_1.html . Die Kosten des Erbscheins setzen sich aus zwei Gebühren zusammen, Nr. 12210 und Nr. 23300.

Weitere Gebühren können anfallen, wenn der Erbschein über einen Notar beantragt wird oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden muss.

3.2. Unrichtigkeit

Wird die Unrichtigkeit eines Erbscheins festgestellt, kann dieser vom Nachlassgericht wieder eingezogen oder für kraftlos erklärt werden.

4. Praxistipps

  • Die Broschüre "Erben und Vererben" kann auf der Internetseite des Justizministeriums kostenlos heruntergeladen werden: www.bmj.de > Suchbegriff "Erben und Vererben".
  • Ein Testament ist nicht zu verwechseln mit einem "Patiententestament". Bei diesem Begriff ist in der Regel die Patientenverfügung gemeint, die festlegt, wie ein Mensch medizinisch behandelt werden möchte, wenn er selbst wegen Krankheit und/oder Behinderung nicht mehr darüber entscheiden kann.
  • Im Testament können auch Bestimmungen zum digitalen Nachlass getroffen werden. Näheres unter Digitaler Nachlass und digitale Vorsorge.

5. Wer hilft weiter?

Beim Abfassen eines Testaments der Notar oder ein Rechtsanwalt (vorzugsweise Fachanwalt für Erbrecht), beim Erbschein das Nachlassgericht.

6. Verwandte Links

Ratgeber Patientenverfügung

Nach dem Tod > Organisatorisches

Patientenvorsorge

Digitaler Nachlass und digitale Vorsorge

 

Rechtsgrundlagen: § 2247 BGB - §§ 2353 ff. BGB

Letzte Bearbeitung: 30.01.2024

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