Patientenvorsorge

1. Das Wichtigste in Kürze

Die Patientenvorsorge gibt Menschen jeden Alters die Möglichkeit, sich mit ihren Wünschen und Bedürfnissen im Zusammenhang mit medizinischen Maßnahmen und weiteren wichtigen Lebensbereichen auseinanderzusetzen. Vor allem für den Fall, dass in Notsituationen oder langwierigen Krankheitsprozessen keine entsprechenden Äußerungen mehr möglich sind, ist es wichtig, im Vorfeld seine Wünsche aufzuschreiben.
Dafür gibt es 3 verschiedene schriftliche Erklärungen:

  • Patientenverfügung
  • Betreuungsverfügung
  • Vorsorgevollmacht

2. Grundsätzliches

Für Zeiten, in denen durch Unfall oder Erkrankung die körperlichen, geistigen und/oder psychischen Fähigkeiten verloren gehen und die eigenen Angelegenheiten nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang geregelt werden können, können im Vorfeld persönliche Wünsche und Vorstellungen schriftlich niedergelegt werden, um einer Fremdbestimmung durch andere Personen vorzubeugen.

Die Nutzung der Vorsorgemöglichkeiten bedeutet ein (vorbereitetes) selbstbestimmtes Leben auch in Zeiten, in denen ein eigenverantwortliches Überlegen, Entscheiden und Handeln nicht mehr möglich ist. Der Vorsorgende stellt sicher, dass u.a. in den Bereichen Gesundheitsfürsorge und -vorsorge, Finanzen und Vermögen, Aufenthaltsort und Vertretung bei Ämtern und Behörden seinen Wünschen entsprechend gehandelt wird, wenn diese für Ärzte, Bevollmächtigte und Betreuer erfüllbar sind.

Vor dem 18. Geburtstag haben die Eltern das Sorgerecht und können in Notfällen und schweren Krankheitssituationen für ihr Kind Entscheidungen treffen. Deshalb ist eine Patientenvorsorge erst ab Volljährigkeit möglich.

2.1. Praxistipps

  • Wichtig ist, rechtzeitig vorzusorgen. Sonst kann es passieren, dass z.B. bei beginnender Demenz die entsprechenden Verfügungen nicht als gültig anerkannt werden.
  • Patientenvorsorge betrifft Menschen jeden Alters: Unfälle können schnell zu der Situation führen, dass ein Mensch nicht mehr für sich entscheiden kann. Denken Sie auch an Ihre digitale Vorsorge.
  • Selbst nahe Angehörige sind nicht "automatisch" die Vertreter bei rechtsverbindlichen Erklärungen oder Entscheidungen wie Bankgeschäften, Versicherungen oder Immobiliengeschäften. Sie dürfen den Patienten nur vertreten, wenn sie dafür bevollmächtigt oder als gerichtlich bestellte Betreuer eingesetzt sind.
  • Notvertretungsrecht für Ehegatten: Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts hat es ermöglicht durch das sog. Notvertretungsrecht plötzlich entstehende Versorgungslücken zu schließen: Befindet sich eine Person in einer gesundheitlichen Notsituation und ist nicht in der Lage Entscheidungen über die Gesundheitssorge zu treffen, so kann diese vom nicht getrenntlebenden Ehepartner für eine Dauer von 6 Monaten vertreten werden. Dies ist also vor allem dann relevant, wenn keine Patientenvorsorge getroffen wurde.

3. Vorsorgemöglichkeiten

  • Patientenverfügung
    Festlegung von Vorstellungen und Wünschen zur medizinischen Behandlung und die letzte Lebensphase betreffend, für den Fall, dass sich der Verfasser selbst nicht mehr äußern kann. Das kann, wenn gewünscht, auch den Hinweis auf eine Organspende einschließen.
  • Vorsorgevollmacht
    Für den Fall, dass Unterstützung benötigt wird, um die täglichen Angelegenheiten zu besorgen, kann beim Vorhandensein einer Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht angefertigt werden. Die bevollmächtigte Person kann stellvertretend entscheiden und wird in der Regel nicht vom Betreuungsgericht überwacht. Bevollmächtigte können für einzelne oder alle Bereiche des Lebens festgelegt werden, Näheres unter Aufgabenkreise und Vorsorgevollmacht.
  • Betreuungsverfügung
    Gibt es keine Vertrauensperson, der eine Vorsorgevollmacht zugetraut wird, kann in der Betreuungsverfügung eine Person vorgeschlagen werden, die als gesetzlicher Betreuer eingesetzt werden soll. Es können auch Bestimmungen getroffen werden, wer auf keinen Fall als Betreuer herangezogen werden soll. Weitere Informationen unter Rechtliche Betreuung.

Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben über das Aussehen der jeweiligen Vorsorgeformen, sie müssen nur schriftlich festgehalten werden. Kostenfreie Vordrucke, die individuell abgewandelt werden können, gibt es hier als PDF-Datei zum kostenlosen Download:
Vordruck Patientenverfügung, Vordruck Vorsorgevollmacht, Vordruck Betreuungsverfügung.

3.1. Testament

Ein Testament wird immer erst nach dem Tod wirksam, deshalb ist es nicht Bestandteil der Patientenvorsorge.

4. Geltungsdauer und Missbrauch

Grundsätzlich kann der Ersteller alle Formen der Patientenvorsorge jederzeit widerrufen oder abändern. Dies muss den entsprechenden Personen bzw. dem Betreuungsgericht mitgeteilt werden. Sollen Bestimmungen über den Tod hinaus getroffen werden, sollte dies explizit in die Vorsorgevollmacht mit aufgenommen werden.
Macht die bevollmächtigte Person absprachewidrig oder vorzeitig von einer Vollmacht Gebrauch, kann die Vollmacht sofort widerrufen und eventuell Schadensersatz verlangt werden. Gibt es konkrete Anhaltspunkte, dass ein Bevollmächtigter/Betreuer die Angelegenheiten nicht den Wünschen entsprechend besorgt, kann das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer einsetzen und die Betreuung/Bevollmächtigung ggf. beenden.

5. Krankheitssituationen

Wer sich Gedanken über eine Patientenvorsorge macht und welche Dinge er darin regeln will, braucht ein Vorstellungsvermögen davon, wie Krankheitssituationen aussehen können, in denen eine Vollmacht oder Verfügung in Kraft tritt. Nachfolgend einige Beispiele:

  • Schwerer Unfall
    Ein Unfallopfer erleidet z.B. ein Schädel-Hirn-Trauma und liegt wochenlang im Koma. Wie lange will er von Geräten am Leben erhalten werden?
  • Schlaganfall
    Bei einem Schlaganfall werden Teile des Gehirns zeitweise nicht durchblutet. Je länger dies dauert und je mehr Gehirnregionen betroffen sind, desto einschneidender können die Folgen sein, z.B. Halbseitenlähmung, Sprachverlust oder schwerste Pflegebedürftigkeit. Der Patient erkennt z.B. nicht mehr alle Menschen und es ist unklar, wie weit sein Urteilsvermögen und seine Wahrnehmung noch funktionieren. Er muss pflegerisch versorgt werden. Wer soll und kann die Versorgung übernehmen?
    Weitere Informationen auch unter Schlaganfall > Allgemeines.
  • Demenz aufgrund Alzheimer-Krankheit
    Demenz bedeutet den allmählichen Verlust geistiger Fähigkeiten, vor allem des Gedächtnisses, des Denkens und der Orientierung. Dies kann z.B. zu Persönlichkeitsveränderungen oder der Notwendigkeit von pflegerischer Betreuung führen. Wer betreut den Patienten dann? Wie soll in seinem Sinn entschieden werden – gemessen an dem, was ihm zu gesunden Zeiten wichtig war?
    Weitere Informationen auch unter Demenz > Symptome Verlauf Diagnose.
  • Psychische Erkrankung
    Eine psychotische Störung z.B. kann dazu führen, dass ein Betroffener plötzlich ein vollkommen verändertes Verhalten zeigt, das von völliger Handlungsunfähigkeit bis zu überzogener Aktivität reicht. Dies kann phasenweise stattfinden und auch eine zeitweise Unterbringung in entsprechenden Spezialkliniken notwendig machen. Wer soll sich in dieser Zeit um die persönlichen Angelegenheiten (z.B. Wohnung, Rechnungen) des Patienten kümmern?
    Weitere Informationen auch unter Psychosen > Allgemeines.

6. Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer

Die Kenndaten einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung (z.B. Name und Adresse des Erklärenden und des Bevollmächtigten bzw. des vorgeschlagenen Betreuers) können beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Das Zentrale Vorsorgeregister hilft den Gerichten beim Auffinden von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. Die Betreuungsgerichte können vor Anordnung einer Betreuung klären, welche Vorsorgedokumente vorhanden sind. Beim Vorsorgeregister werden keine Inhalte hinterlegt.

6.1. Praxistipp

Der Hinweis auf das Bestehen einer Patientenverfügung kann beim Vorsorgeregister nur ergänzend zu einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung registriert werden.

Informationen zum Zentralen Vorsorgeregister unter www.vorsorgeregister.de. Anschrift und Kontakt: Bundesnotarkammer, Zentrales Vorsorgeregister, Postfach 080151, 10001 Berlin, Telefon: 0800 3550500, E-Mail: info@vorsorgeregister.de.

Die Daten der Vorsorgevollmacht können online oder per Post übermittelt werden. Je nach Art der Übermittlung und Zahlungsweise kostet die Registrierung 20,50 € bis 26 €. Je zusätzlicher Vertrauensperson kommen noch Kosten in Höhe von 3,50 € (bei Online-Registrierung) bzw. 4 € (bei Registrierung per Post) dazu.

7. Wer hilft weiter?

Informationen geben Amts- und Betreuungsgerichte, Rechtsanwälte und Notare sowie das Patientenschutztelefon der Deutschen Stiftung Patientenschutz unter Telefon 0231 7380730 oder 030 28444840 oder 089 2020810.

8. Praxistipp Ratgeber

Einen Ratgeber mit ausführlichen Informationen und Vordrucken zu Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht können Sie hier als PDF kostenlos herunterladen: Ratgeber Patientenvorsorge.

9. Verwandte Links

Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht

Betreuungsverfügung

Notvertretungsrecht

Testament

Digitale Vorsorge

Palliativversorgung

Palliativphase

Letzte Bearbeitung: 04.04.2023

{}Patientenvorsorge{/}{}Patientenvorsorge{/}{}Patientenverfügung{/}{}Betreuungsvollmacht{/}{}Vorsorgevollmacht{/}{}kostenlose Vorlage{/}{}PaVo{/}