Aufgabenbereiche

Das Wichtigste in Kürze

Aufgabenbereiche sind die Gebiete, in denen ein rechtlicher Betreuer oder eine bevollmächtigte Person Entscheidungen treffen darf. Manche Entscheidungen dürfen Betreuer nur treffen, wenn das Betreuungsgericht diese Aufgabenbereiche ausdrücklich angeordnet hat. Manche Aufgabenbereiche müssen in einer Vollmacht ausdrücklich genannt sein, damit sie dafür gilt. Und einige Entscheidungen dürfen Betreuer bzw. Bevollmächtigte nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts treffen.

Wer eine Vollmacht für alle denkbaren Aufgabenbereiche erstellt, verhindert, dass rechtliche Betreuung nötig wird. Typische Aufgabenbereiche sind z.B. Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Wohnangelegenheiten und Behördenangelegenheiten.

Was sind Aufgabenbereiche?

Aufgabenbereiche sind die Tätigkeitsbereiche eines rechtlichen Betreuers oder einer bevollmächtigten Person. Es gibt keine gesetzlichen Regeln dazu, welche Aufgabenbereiche es gibt und was genau sie umfassen. Die Bezeichnungen werden deswegen individuell festgelegt. Es gibt aber einige übliche Begriffe, die sich eingebürgert haben.

Aufgabenbereiche bei rechtlicher Betreuung

Rechtliche Betreuer dürfen nur in den Bereichen tätig werden, die das Betreuungsgericht festgelegt hat. Für welche Aufgabenbereiche das Gericht einen Betreuer bestellt, hängt davon ab, in welchen Bereichen die zu betreuende Person sich aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr selbst um die eigenen Angelegenheiten kümmern kann. Ein Betreuer darf nur für die Bereiche bestellt werden, in denen eine Betreuung notwendig ist.

Einige Entscheidungen darf ein rechtlicher Betreuer nur treffen, wenn das Betreuungsgericht sie ausdrücklich als Aufgabenbereich angeordnet hat, weil diese die Grundrechte der betreuten Person besonders betreffen, z.B. die Post entgegennehmen und öffnen oder in freiheitsentziehende Maßnahmen einwilligen.

Außerdem müssen Betreuer zum Teil erst die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen, um eine bestimmte Entscheidung treffen zu dürfen, z.B. wenn ein Erbe ausgeschlagen werden soll, wenn ein Kredit aufgenommen werden soll, wenn über freiheitsentziehende Maßnahmen entschieden werden soll oder wenn über eine Behandlung entschieden werden muss, die mit einem hohen gesundheitlichen Risiko einhergeht.

Näheres unter Rechtliche Betreuung > Verfahren und Ablauf.

Aufgabenbereiche bei einer Vollmacht

Wer eine Vorsorgevollmacht erstellt, kann frei entscheiden, für welche Aufgabenbereiche sie gelten soll. Nur für wenige Entscheidungen brauchen auch Bevollmächtigte die Genehmigung des Betreuungsgerichts:

  • Einwilligung oder Ablehnung medizinischer Maßnahmen bei hohem Todes- oder Gesundheitsrisiko
  • Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen
  • Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung

Diese Aufgabenbereiche müssen außerdem ausdrücklich in der Vollmacht genannt werden und dabei muss die gesetzliche Schriftform eingehalten sein. Ansonsten gilt die Vollmacht nicht für diese Bereiche. Näheres unter Vorsorgevollmacht.

Praxistipp: Generalvollmacht

Wenn Sie mit einer Vorsorgevollmacht verhindern wollen, dass eine rechtliche Betreuung nötig wird, muss Ihre Vollmacht alle denkbaren Aufgabenbereiche umfassen (= Generalvollmacht). Das ist am einfachsten, wenn Sie eine Formulierung wählen, die alle Bereiche umfasst, ohne dass Sie dafür mühsam eine vollständige Liste erstellen müssen.

Beispiel: „Diese Vollmacht gilt für alle Angelegenheiten.“

Allerdings müssen Sie die Vorsorgevollmacht dann mit einem Zusatz versehen, damit sie auch für die Bereiche gilt, die laut Gesetz ausdrücklich genannt sein müssen, wenn die Vollmacht für sie gelten soll (siehe oben). Es ist ratsam, dass Sie dafür so nah wie möglich an den gesetzlichen Formulierungen bleiben (§ 1820 Abs. 2 BGB), damit es zu keinen Missverständnissen kommen kann. Hier ein Formulierungsvorschlag, den Sie in Ihre Vorsorgevollmacht einkopieren können:

„Diese Vollmacht umfasst ausdrücklich folgende Maßnahmen:

  • die Einwilligung sowie ihren Widerruf oder die Nichteinwilligung in Maßnahmen nach § 1829 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 BGB (= medizinische Maßnahmen bei einem hohen Todes- oder Gesundheitsrisiko),
  • die Unterbringung nach § 1831 BGB (= freiheitsentziehende Unterbringung) und die Einwilligung in Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4 BGB (= freiheitsentziehende Maßnahmen),
  • die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 BGB (= Zwangsbehandlung) und die Verbringung nach § 1832 Absatz 4 BGB (= Zwangseinweisung).

Alle Verweise auf das BGB beziehen sich auf den Stand am 1.1.2023.“

Zum 1.1.2023 hat es eine Betreuungsrechtsreform gegeben, Näheres unter Rechtliche Betreuung. Wenn Sie schon eine Vorsorgevollmacht haben, müssen Sie diese aber nicht deswegen ändern. Es reicht aus, wenn Ihre Vorsorgevollmacht auf die Gesetze mit Stand vor der Reform verweist. Inhaltlich hat sich nämlich durch die Reform bei den Aufgabenbereichen, die ausdrücklich genannt werden müssen, nichts geändert. Sie stehen jetzt nur in anderen Paragraphen. Das Betreuungsgericht erkennt, wenn Ihre Vorsorgevollmacht sich auf die früheren Paragraphen bezieht.

Wichtige Aufgabenbereiche

Gesundheitssorge und Pflege

Zum Aufgabenbereich Gesundheitssorge können z.B. folgende Entscheidungen zählen:

  • Entscheidung über ärztliche Untersuchungen, Eingriffe und Heilbehandlungen
    Dazu gehören z.B. die Arztwahl, die Einwilligung in eine Therapie oder auch deren Ablehnung.
  • Therapeutische Entscheidungen in der letzten Lebensphase
  • Einwilligung in eine Obduktion zur Befundklärung
    Dafür kann eine Vollmacht erteilt werden, obwohl es erst die Zeit nach dem Tod betrifft. Näheres unter Vorsorgevollmacht > Sonderformen (transmortale Vorsorgevollmacht). Diese Entscheidung kann aber nicht zu den Aufgabenbereichen eines Betreuers gehören, weil die Betreuung immer mit dem Tod endet.

Bevollmächtigte dürfen (genauso wie ein rechtlicher Betreuer) viele Entscheidungen im Bereich der Gesundheitssorge nicht allein treffen, sondern müssen vorher die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen, Näheres unter Vorsorgevollmacht.

Zum Aufgabenbereich Pflege gehören z.B. Entscheidungen darüber, welche pflegerischen Maßnahmen durchgeführt werden sollen und welche nicht, wer die Pflege übernehmen soll, wann ein ambulanter Pflegedienst tätig werden soll und ob und wann ein Umzug in ein Pflegeheim stattfinden soll.

Es ist ratsam, vorsorglich z.B. folgende Wünsche schriftlich festzuhalten, damit der Betreuer oder die bevollmächtigte Person später darüber Bescheid weiß:

  • Welche pflegerischen Maßnahmen sollen durchgeführt werden, welche nicht?
  • Welche Vorlieben hat der Verfasser der Vollmacht/Verfügung, z.B. was Düfte, Cremes, Pflegeprodukte (Shampoo, Seife), Licht, Musik anbelangt? Die unmittelbare Körperpflege und das Krankenzimmer sind das, worauf sich das Leben zuletzt oft reduziert. Darauf kann vorsorgend Einfluss genommen werden.
  • Wer soll die Pflege übernehmen?
    Gibt es bestimmte Pflegepersonen oder -dienste, die sich der Vollmachtgeber wünscht oder die ausgeschlossen werden sollen?

Solche Angaben gehören nicht in eine Vorsorgevollmacht. Eine Vollmacht ist eine Urkunde, die Dritten vorgelegt wird um nachzuweisen, dass die bevollmächtigte Person vertretungsberechtigt ist. Die Wünsche zur Pflege gehen diese Dritten meist nichts an. Am besten sollte dafür ein eigenes Dokument erstellt werden, z.B. mit der Überschrift „Persönliche Pflegewünsche“, „Pflegeverfügung“ oder „Wünsche für die Pflege“.

Praxistipps: Gesundheitssorge

Patientenverfügung:

Mit einer guten Patientenverfügung können Sie verhindern, dass das Betreuungsgericht wegen riskanter medizinischer Maßnahmen eingeschaltet werden muss. Wenn ihre Patientenverfügung eindeutig zu verstehen ist, müssen sich die Ärzte daran halten. Nur wenn Ihr Betreuer oder Bevollmächtigter die Patientenverfügung anders versteht, muss er trotz Patientenverfügung das Betreuungsgericht einschalten. Für eine Entscheidung über Zwangsmaßnahmen und freiheitsentziehende Maßnahmen ist aber auch mit Patientenverfügung eine Entscheidung des Betreuungsgerichts nötig, Näheres unter rechtliche Betreuung.

Schweigepflichtentbindung:

Die ärztliche Schweigepflicht gilt nicht gegenüber rechtlichen Betreuern mit dem Aufgabenbereich Gesundheitssorge. Wenn Sie aber eine Person für die Gesundheitsvorsorge bevollmächtigen wollen, ist zusätzlich zur Vorsorgevollmacht eine Entbindung von der Schweigepflicht für die behandelnden Ärzte, Therapeuten usw. nötig. Eine schriftliche Schweigepflichtentbindung kann auf demselben Papier wie die Vollmacht erklärt werden, damit die bevollmächtigte Person sie bei Bedarf sofort zur Hand hat.

Notvertretungsrecht für Ehegatten:
Wenn Sie verheiratet sind, kann Ihr Ehepartner Sie im Notfall über das Ehegattennotvertretungsrecht bis zu 6 Monate lang bei der Gesundheitssorge vertreten. Die ärztliche Schweigepflicht entfällt insoweit, also darf Ihr Ehegatte die Krankenunterlagen einsehen und deren Weitergabe an Dritte bewilligen.

Vermögenssorge

Zur Vermögenssorge zählen z.B. folgende Bereiche:

  • Alltägliche finanzielle Angelegenheiten wie Miet- oder Heimkostenzahlungen, Einholung von Forderungen, Regelung von Schulden, Begleichen laufender Rechnungen
  • Grundstücks- und Immobiliengeschäfte, Erbausschlagungen, Kredite:
    Soll der Bevollmächtigte auch Handlungen im Zusammenhang mit Grundstücken und Immobilien, Erbausschlagungen oder Krediten vornehmen, sollte die Vorsorgevollmacht in jedem Fall notariell beurkundet werden, weil sie sonst für einige Handlungen, z.B. Grundbucheintragungen, ungültig ist und doch eine rechtliche Betreuung nötig wird.
  • Verwaltung des sonstigen Vermögens, z.B. von Aktien, Münzen, Antiquitäten, Kunstgegenständen, Fahrzeugen
  • Bankgeschäfte:
    Banken verlangen in der Regel spezielle Bankvollmachten auf ihren eigenen Vordrucken.
  • Kfz-Abmeldung, Versicherungen, Abos, laufende Verträge:
    Hilfreich sind hier Listen mit allen wichtigen Informationen sowie der Hinweis, wo sich die Unterlagen befinden.

Wenn Unternehmer/Selbstständige eine Vorsorgevollmacht erteilen wollen, ist eine vorherige rechtliche Beratung oft sinnvoll. Für manche Geschäfte im Zusammenhang mit ihrem Unternehmen/ihrer Selbständigkeit ist eine notarielle Beurkundung notwendig, z.B. für die Gründung einer GmbH.

Bevollmächtigte brauchen für sog. einseitige Rechtsgeschäfte immer eine Vollmachtsurkunde, also eine schriftliche Vollmacht (§ 174 BGB). Einseitige Rechtsgeschäfte sind z.B. eine Kündigung, ein Rücktritt oder ein Widerruf von einem Vertrag.

Wohn- und Mietangelegenheiten

Ein weiterer wichtiger Aufgabenbereich sind Wohn- und Mietangelegenheiten. Betreuer und Bevollmächtigte mit diesem Aufgabenbereich entscheiden z.B. darüber, wann eine Wohnung aufgelöst werden muss, wenn ein Umzug in ein Altenheim oder Pflegeheim nötig wird. Sie können Mietverträge schließen und kündigen.

Rechtliche Betreuer brauchen für die Kündigung eines Mietvertrags die vorherige Zustimmung des Betreuungsgerichts. Bevollmächtigte können ein Mietverhältnis ohne Zustimmung des Betreuungsgerichts kündigen. Sie brauchen dafür aber immer eine Vollmachtsurkunde, also eine schriftliche Vollmacht.

Aufenthaltsbestimmung

Ein möglicher Aufgabenbereich ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Dabei darf die bevollmächtigte Person oder der Betreuer z.B. bestimmen, ob die Person trotz der gesundheitlichen Einschränkungen in der bisherigen Wohnung bleiben soll, oder z.B. zu Angehörigen oder in ein Pflegeheim ziehen soll.

Es ist sinnvoll, die eigenen Wünsche dazu schriftlich festzuhalten, damit sie später der bevollmächtigten Person oder dem Betreuer bekannt sind und berücksichtigt werden können. Dabei sollte mitbedacht werden, dass professionelle Pflege sehr teuer ist. Die Leistungen der Pflegeversicherung decken immer nur einen Teilbedarf ab. Ergänzende Leistungen vom Sozialamt sind aber möglich, wenn es keine andere Finanzierungsmöglichkeit gibt, Näheres unter Sozialhilfe > Hilfe zur häuslichen Pflege und Hilfe zur Pflege. Vor allem vor dem Rentenalter wird die Hilfe zur Pflege meist als Teil der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen erbracht.

Post- und Fernmeldeverkehr

Nur, wenn das Betreuungsgericht es ausdrücklich als Aufgabenbereich angeordnet hat, darf der Betreuer die Post für die betreute Person empfangen und öffnen. Auch über Telefonate und elektronische Kommunikation (z.B. E-Mail, Messenger und SMS) darf ein Betreuer nur entscheiden, wenn das Betreuungsgericht diesen Aufgabenbereich ausdrücklich angeordnet hat.

In einer Vollmacht müssen diese Bereiche hingegen nicht ausdrücklich genannt werden. Hier reicht eine allgemeine Formulierung, z.B. „gilt für alle Angelegenheiten“.

Praxistipp: Digitaler Nachlass und digitale Vorsorge

Abos und Verträge verlieren mit Ihrem Tod nicht automatisch ihre Gültigkeit. Damit Ihre Erben nicht weiterzahlen müssen, können Sie jemanden für die Kündigung bevollmächtigen. Auch Banking Dienste (z.B. PayPal) oder soziale Netzwerke erfordern nach dem Tod eine Verwaltung. Digitale Währungen (z.B. Bitcoin) können für immer verloren sein, wenn Sie Ihrem Bevollmächtigten keine Möglichkeit geben, Ihr Online-Vermögen zu verwalten.

Schreiben Sie sicherheitshalber in Ihre Vollmacht, dass diese auch nach Ihrem Tod gelten soll, damit keine Zweifel daran aufkommen können.

Fertigen Sie eine Übersicht über sämtliche Zugangsdaten an und hinterlegen Sie diese an einem sicheren Aufbewahrungsort (z.B. Tresor oder Bankschließfach). Denken Sie an die regelmäßige Aktualisierung dieser Daten. Geben Sie Ihrem Bevollmächtigten genaue Handlungsanweisungen, wie in Ihrem Sinne verfahren werden soll. Weitere Informationen und eine Formularvorlage finden Sie unter Digitaler Nachlass und digitale Vorsorge.

Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten

Unter die Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten fällt die Vertretung gegenüber Ämtern, Sozialversicherungsträgern, und anderen öffentlichen Stellen z.B. Agentur für Arbeit, Jobcenter, Versorgungsamt, Amt für Wohnungswesen, Sozialamt, Beihilfestellen, Medizinischer Dienst (MD), Krankenkasse, Pflegekasse, Unfallversicherungsträger und Rentenversicherungsträger.

Private Versicherungen fallen nicht darunter. Eine Vollmacht für Rechts- Antrags- und Behördenangelegenheiten reicht also nicht aus, wenn die Vollmacht auch für eine Vertretung gegenüber privaten Versicherungen gelten soll. Hier kann ergänzend formuliert werden: „Diese Vollmacht gilt auch zur Vertretung gegenüber privaten Versicherungen“.

Beauftragen von Anwälten und Vertretung vor Gerichten

Ein weiterer Aufgabenbereich ist das Beauftragen von Rechtsanwälten und die Vertretung vor Gerichten. Wenn bestimmte Rechtsanwälte bevorzugt oder ausgeschlossen werden sollen, ist es sinnvoll, eine Liste zu erstellen, auf die der Betreuer oder Bevollmächtigte bei Bedarf zugreifen kann.

Praxistipp: Sorgerechtsverfügung und Sorgerechtsvollmacht

Wenn Sie minderjährige Kinder haben, können Sie eine Sorgerechtsverfügung und/oder eine Sorgerechtsvollmacht erstellen:

  • Sorgerechtsverfügung: Darin können Sie als sorgeberechtigte Eltern ausschließlich regeln, wer die Vormundschaft für Ihre Kinder bekommen oder nicht bekommen soll, wenn Sie sterben und keine überlebende sorgeberechtigte Person mehr vorhanden ist. Diese Verfügung muss in der Regel beachtet werden, aber z.B. nicht, wenn es dem Kindeswohl schaden würde.
  • Sorgerechtsvollmacht: Darin können Sie als sorgeberechtigte Eltern unter anderem regeln, wer Sie zu Lebzeiten vertreten darf, wenn Sie Ihr Sorgerecht kurzfristig nicht mehr selbst ausüben können.
  • Keine Vorsorgemöglichkeit gibt es für den Fall, dass Sie als Elternteil geschäftsunfähig werden, das Sorgerecht für längere Zeit nicht mehr ausüben können oder Ihnen das Sorgerecht vom Familiengericht entzogen wird. Dann bekommt entweder automatisch der andere Elternteil (ggf. vorübergehend) das alleinige Sorgerecht, oder das Familiengericht trifft eine Entscheidung, wer das Sorgerecht oder die Vormundschaft erhält.

Rechtliche Betreuung

Patientenvorsorge

Vorsorgevollmacht

Letzte Bearbeitung: 11.08.2026

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