Aufgabenbereiche

1. Das Wichtigste in Kürze

Die Aufgaben eines Betreuers werden im Rahmen der rechtlichen Betreuung vom Betreuungsgericht durch sog. Aufgabenbereiche festgelegt. In einer Vorsorgevollmacht sollten diese Bereiche berücksichtigt werden, um alle wichtigen Entscheidungen im Voraus treffen zu können. Auch in einer Betreuungsverfügung können Wünsche an den Betreuer festgehalten werden, Näheres unter Betreuungsverfügung.

Im Folgenden werden die wichtigsten Aufgabenbereiche dargestellt. Diese Aufgabenbereiche sind nicht gesetzlich festgeschrieben, d.h. dass z.B. verschiedene Betreuungsgerichte die Aufgabenbereiche unterschiedlich bezeichnen und dass die Festlegungen/Wünsche auch gelten, wenn in der Vorsorgevollmacht bzw. in der Betreuungsverfügung andere Worte als die Folgenden verwendet werden.

Wenn eine Vorsorgevollmacht umfassend gelten soll, ist wichtig, dass alle diese Aufgabenbereiche abgedeckt sind. Wenn Bereiche fehlen, muss das Betreuungsgericht für diese ggf. einen Betreuer einsetzen, der dann neben dem Bevollmächtigten tätig wird. Näheres unter Rechtliche Betreuung > Verfahren und Ablauf.

2. Aufgabenbereiche mit Zustimmung des Betreuungsgerichts

Die bevollmächtigte Person braucht für manche Entscheidungen – genauso wie ein rechtlicher Betreuer – die Zustimmung des Betreuungsgerichts, z.B. bei freiheitsentziehenden Maßnahmen wie der Unterbringung in einem geschlossenen Heim. Soll eine bevollmächtigte Person statt eines Betreuers in diesen Bereichen tätig werden, muss das in der Vorsorgevollmacht schriftlich und ausdrücklich geregelt sein. Näheres unter Vorsorgevollmacht.

Es ist ratsam, schriftlich festzuhalten, was in diesen Bereichen gewollt ist, denn dann müssen die bevollmächtigte Person und das Betreuungsgericht sich daran halten.

3. Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit

3.1. Gesundheitssorge

Im Rahmen der Gesundheitssorge können z.B. folgende Entscheidungen vorsorglich geregelt werden:

  • Entscheidung über ärztliche Untersuchungen, Eingriffe und Heilbehandlungen
    Dazu gehören z.B. die Arztwahl, die Einwilligung in eine Therapie oder auch deren Ablehnung. Um sicher zu gehen, dass den eigenen Wünschen entsprechend gehandelt wird, reicht es im Zweifel nicht aus, eine bevollmächtigte Person die Entscheidung treffen zu lassen. Auch wenn diese Person den eigenen Wünschen entsprechend entscheidet, gilt: Wenn das Betreuungsgericht zustimmen muss, kann dieses auch anders entscheiden. Die Behandlungswünsche sollten darum zusätzlich in einer Patientenverfügung geregelt werden. Daran ist auch das Betreuungsgericht gebunden.
  • Therapeutische Entscheidungen in der letzten Lebensphase
    Dies sind besonders schwere Entscheidungen, da immer eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustands und der nahende Tod mit einbezogen werden müssen. Umso wichtiger sind klare Wünsche, z.B. zu künstlicher Ernährung, Beatmung oder medikamentöser Behandlung.
    Hier ist dringend zu empfehlen, für diese Entscheidungen eine Patientenverfügung zu verfassen.
  • Einwilligung in eine Obduktion zur Befundklärung
    Dies kann geregelt werden, obwohl es erst die Zeit nach dem Tod betrifft. Näheres unter Vorsorgevollmacht > Sonderformen (transmortale Vorsorgevollmacht).

3.2. Pflegebedürftigkeit

Für eine künftige Pflegebedürftigkeit können z.B. folgende Wünsche festgehalten werden:

  • Welche pflegerischen Maßnahmen sollen durchgeführt werden, welche nicht?
  • Welche Vorlieben hat der Verfasser der Vollmacht/Verfügung, z.B. was Düfte, Cremes, Pflegeprodukte (Shampoo, Seife), Licht, Musik anbelangt? Die unmittelbare Körperpflege und das Krankenzimmer sind das, worauf sich das Leben zuletzt oft reduziert. Darauf kann vorsorgend Einfluss genommen werden.
  • Wer soll die Pflege übernehmen?
    Gibt es bestimmte Pflegepersonen oder -dienste, die sich der Vollmachtgeber wünscht oder die ausgeschlossen werden sollen?

3.3. Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht

Ein Arzt darf über die Erkrankung, Behandlung und alles was ihm anvertraut wurde keine Angaben machen, auch nicht gegenüber den nächsten Angehörigen, da er sich ansonsten strafbar macht (§ 203 Abs. 1 StGB).

Die ärztliche Schweigepflicht gilt auch über den Tod des Patienten hinaus. Die Erteilung von Auskünften an Angehörige, Erben oder Dritte sowie die Herausgabe von Krankenunterlagen Verstorbener verstößt gegen die ärztliche Schweigepflicht. Wenn der Bevollmächtigte zuverlässig Auskünfte der Ärzte erhalten soll, ist der Hinweis auf die Entbindung der Schweigepflicht in der Vollmacht notwendig.

Neu: Notvertretungsrecht für Ehegatten
Seit dem 1.1.2023 sind Ärzte im Rahmen des Notvertretungsrechts unter den dort genannten Voraussetzungen für eine Dauer von 6 Monaten gegenüber dem vertretenden Ehegatten von ihrer Schweigepflicht entbunden. Der Ehegatte darf die Krankenunterlagen einsehen und auch die Weitergabe an Dritte bewilligen.

4. Vermögenssorge

Im Rahmen der Vorsorgevollmacht können Vollmachtgeber Regelungen über ihr Vermögen treffen, z.B.:

  • Alltägliche finanzielle Angelegenheiten
    wie Miet- oder Heimkostenzahlungen, Einholung von Forderungen, Regelung von Schulden, Begleichung laufender Rechnungen.
  • Grundstücks- und Immobiliengeschäfte, Erbausschlagungen
    Soll der Bevollmächtigte auch Handlungen im Zusammenhang mit Grundstücken und Immobilien vornehmen, sollte die Vorsorgevollmacht in jedem Fall notariell beurkundet werden.
  • Sonstiges Vermögen und Wertsachen
    In der Vorsorgevollmacht können Regelungen und Wünsche bezüglich bestimmter Vermögenswerte, z.B. Aktien, Münzen, Antiquitäten, festgehalten werden.
  • Banken verlangen in der Regel spezielle Bankvollmachten auf ihren eigenen Vordrucken.
  • Kfz-Abmeldung, Versicherungen, Abos, laufende Verträge
    Hilfreich sind hier Listen mit allen wichtigen Informationen sowie der Hinweis, wo sich die Unterlagen befinden.

5. Wohnungs- und Mietangelegenheiten

Im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis können Vollmachtgeber ihre Wünsche z.B. in Bezug auf die Kündigung und Auflösung des Wohnraums sowie den Verkauf von Hausrat festlegen. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Überlegungen gestellt werden:

  • Wie lange soll die Wohnung des Vollmachtgebers gehalten werden, wenn nicht absehbar ist, ob und wann er sie wieder beziehen kann?
  • Gibt es Familienerbstücke oder andere Dinge von ideellem Wert, über deren Weitergabe/Verbleib der Vollmachtgeber im Voraus entscheiden möchte?
  • Hat der Vollmachtgeber Haustiere, über deren Pflege Regelungen getroffen werden müssen, für den Fall dass der Vollmachtgeber sich nicht mehr selbst um sie kümmern kann?

6. Aufenthaltsbestimmung

Vollmachtgeber können Wünsche darüber äußern, wie sie nach einer Entlassung aus dem Krankenhaus oder nach einer Reha leben möchten. Dazu sollten sie sich überlegen, ob sie in ihrer bisherigen Wohnung bleiben wollen oder z.B. zu Angehörigen oder in ein Pflegeheim ziehen möchten. Dabei ist immer zu bedenken, welche Möglichkeiten auch wirklich umzusetzen sind, z.B. ist der Verbleib in der eigenen Wohnung bei hoher Pflegebedürftigkeit oft nicht möglich.

In diesem Bereich können auch Regelungen über die Heimunterbringung und den Abschluss eines Vertrags über die Überlassung von Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen (ehemals Heimvertrag) getroffen werden.

7. Post- und Fernmeldeverkehr

Unter diesen Bereich fallen alle Regelungen zu Post, Telefon, Internet usw.

  • Wer darf die Post empfangen und öffnen?
  • Wer darf das (Mobil-)Telefon abmelden bzw. wer hat die Zugangsdaten, um Änderungen online durchzuführen?
  • Wer hat die Passwörter für Internetzugänge, z.B. für Webseiten, soziale Netzwerke, Blogs, Shops, abonnierte Programme?
  • Wie sind PayTV-Verträge oder der Rundfunkbeitrag geregelt?

7.1. Praxistipp

In Zeiten elektronischer Kommunikation ist es wichtig, auch den sog. digitalen Nachlass zu regeln, Näheres unter Digitale Vorsorge. Abos und Verträge verlieren mit dem Tod nicht automatisch ihre Gültigkeit. Es muss eine Kündigung durch den Bevollmächtigten erfolgen. Auch Banking Dienste (z.B. PayPal) oder soziale Netzwerke erfordern nach dem Tod eine Verwaltung. Digitale Währungen (z.B. Bitcoin) können für immer verloren sein, wenn Sie Ihrem Bevollmächtigten keine Möglichkeit geben Ihr Online-Vermögen zu verwalten. Die Vollmacht sollte in diesem Fall unbedingt über den Tod hinaus ausgestellt werden. Fertigen Sie eine Übersicht über sämtliche Zugangsdaten an und hinterlegen Sie diese an einem sicheren Aufbewahrungsort (z.B. Tresor oder Bankschließfach). Denken Sie an die regelmäßige Aktualisierung dieser Daten. Geben Sie Ihrem Bevollmächtigten genaue Handlungsanweisungen, wie in Ihrem Sinne verfahren werden soll. Weitere Informationen und eine Formularvorlage finden Sie unter Digitale Vorsorge.

8. Behörden- und Ämtervertretung

Im Zusammenhang mit der Vertretung gegenüber Behörden und Ämtern können sich Vollmachtgeber z.B. folgende Fragen stellen und Regelungen dazu treffen:

  • Wer wahrt die Interessen des Patienten gegenüber Ämtern, Behörden und Versicherungen, z.B. Kranken- und Pflegekasse, Renten- und/oder Unfallversicherungen?
  • Wer soll über private Versicherungen verfügen, die oft speziell für den Unfall-, Krankheits- oder Invaliditätsfall abgeschlossen wurden?
  • Wer soll den Patienten gegenüber Ämtern vertreten, von denen er Hilfen bezieht, oder mit denen infolge der Erkrankung Kontakt notwendig wird, z.B. Agentur für Arbeit, Jobcenter, Versorgungsamt, Amt für Wohnungswesen, Sozialamt, Beihilfestellen, Medizinischer Dienst (MD)?

9. Beauftragung von Rechtsanwälten und Vertretung vor Gerichten

Dieser Aufgabenbereich umfasst insbesondere folgende Fragen:

  • Wer vertritt den Vollmachtgeber bei Rechtsstreitigkeiten oder beauftragt Rechtsanwälte?
  • Welcher Rechtsanwalt soll beauftragt werden?

10. Praxistipp

Hat der Vollmachtgeber minderjährige Kinder oder Kinder mit Behinderungen, sollte er eine Sorgerechtsverfügung oder eine Sorgerechtsvollmacht erstellen. Informationen dazu bietet der Bundesverband Deutscher Bestatter unter www.bestatter.de > Wissen > Vorsorge > Sorgerechtsverfügung.

11. Verwandte Links

Rechtliche Betreuung

Patientenvorsorge

Vorsorgevollmacht

Letzte Bearbeitung: 04.04.2023

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