Die Aufgaben eines Betreuers werden im Rahmen der rechtlichen Betreuung vom Betreuungsgericht durch sog. Aufgabenbereiche festgelegt. In einer Vorsorgevollmacht sollten diese Bereiche berücksichtigt werden, um alle wichtigen Entscheidungen im Voraus treffen zu können. Auch in einer Betreuungsverfügung können Wünsche an den Betreuer festgehalten werden, Näheres unter Betreuungsverfügung.
Im Folgenden werden die wichtigsten Aufgabenbereiche dargestellt. Diese Aufgabenbereiche sind nicht gesetzlich festgeschrieben, d.h. dass z.B. verschiedene Betreuungsgerichte die Aufgabenbereiche unterschiedlich bezeichnen und dass die Festlegungen/Wünsche auch gelten, wenn in der Vorsorgevollmacht bzw. in der Betreuungsverfügung andere Worte als die Folgenden verwendet werden.
Wenn eine Vorsorgevollmacht umfassend gelten soll, ist wichtig, dass alle diese Aufgabenbereiche abgedeckt sind. Wenn Bereiche fehlen, muss das Betreuungsgericht für diese ggf. einen Betreuer einsetzen, der dann neben dem Bevollmächtigten tätig wird. Näheres unter Rechtliche Betreuung > Verfahren und Ablauf.
Die bevollmächtigte Person braucht für manche Entscheidungen – genauso wie ein rechtlicher Betreuer – die Zustimmung des Betreuungsgerichts, z.B. bei freiheitsentziehenden Maßnahmen wie der Unterbringung in einem geschlossenen Heim. Soll eine bevollmächtigte Person statt eines Betreuers in diesen Bereichen tätig werden, muss das in der Vorsorgevollmacht schriftlich und ausdrücklich geregelt sein. Näheres unter Vorsorgevollmacht.
Es ist ratsam, schriftlich festzuhalten, was in diesen Bereichen gewollt ist, denn dann müssen die bevollmächtigte Person und das Betreuungsgericht sich daran halten.
Im Rahmen der Gesundheitssorge können z.B. folgende Entscheidungen vorsorglich geregelt werden:
Für eine künftige Pflegebedürftigkeit können z.B. folgende Wünsche festgehalten werden:
Ein Arzt darf über die Erkrankung, Behandlung und alles was ihm anvertraut wurde keine Angaben machen, auch nicht gegenüber den nächsten Angehörigen, da er sich ansonsten strafbar macht (§ 203 Abs. 1 StGB).
Die ärztliche Schweigepflicht gilt auch über den Tod des Patienten hinaus. Die Erteilung von Auskünften an Angehörige, Erben oder Dritte sowie die Herausgabe von Krankenunterlagen Verstorbener verstößt gegen die ärztliche Schweigepflicht. Wenn der Bevollmächtigte zuverlässig Auskünfte der Ärzte erhalten soll, ist der Hinweis auf die Entbindung der Schweigepflicht in der Vollmacht notwendig.
Neu: Notvertretungsrecht für Ehegatten
Seit dem 1.1.2023 sind Ärzte im Rahmen des Notvertretungsrechts unter den dort genannten Voraussetzungen für eine Dauer von 6 Monaten gegenüber dem vertretenden Ehegatten von ihrer Schweigepflicht entbunden. Der Ehegatte darf die Krankenunterlagen einsehen und auch die Weitergabe an Dritte bewilligen.
Im Rahmen der Vorsorgevollmacht können Vollmachtgeber Regelungen über ihr Vermögen treffen, z.B.:
Im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis können Vollmachtgeber ihre Wünsche z.B. in Bezug auf die Kündigung und Auflösung des Wohnraums sowie den Verkauf von Hausrat festlegen. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Überlegungen gestellt werden:
Vollmachtgeber können Wünsche darüber äußern, wie sie nach einer Entlassung aus dem Krankenhaus oder nach einer Reha leben möchten. Dazu sollten sie sich überlegen, ob sie in ihrer bisherigen Wohnung bleiben wollen oder z.B. zu Angehörigen oder in ein Pflegeheim ziehen möchten. Dabei ist immer zu bedenken, welche Möglichkeiten auch wirklich umzusetzen sind, z.B. ist der Verbleib in der eigenen Wohnung bei hoher Pflegebedürftigkeit oft nicht möglich.
In diesem Bereich können auch Regelungen über die Heimunterbringung und den Abschluss eines Vertrags über die Überlassung von Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen (ehemals Heimvertrag) getroffen werden.
Unter diesen Bereich fallen alle Regelungen zu Post, Telefon, Internet usw.
In Zeiten elektronischer Kommunikation ist es wichtig, auch den sog. digitalen Nachlass zu regeln, Näheres unter Digitale Vorsorge. Abos und Verträge verlieren mit dem Tod nicht automatisch ihre Gültigkeit. Es muss eine Kündigung durch den Bevollmächtigten erfolgen. Auch Banking Dienste (z.B. PayPal) oder soziale Netzwerke erfordern nach dem Tod eine Verwaltung. Digitale Währungen (z.B. Bitcoin) können für immer verloren sein, wenn Sie Ihrem Bevollmächtigten keine Möglichkeit geben Ihr Online-Vermögen zu verwalten. Die Vollmacht sollte in diesem Fall unbedingt über den Tod hinaus ausgestellt werden. Fertigen Sie eine Übersicht über sämtliche Zugangsdaten an und hinterlegen Sie diese an einem sicheren Aufbewahrungsort (z.B. Tresor oder Bankschließfach). Denken Sie an die regelmäßige Aktualisierung dieser Daten. Geben Sie Ihrem Bevollmächtigten genaue Handlungsanweisungen, wie in Ihrem Sinne verfahren werden soll. Weitere Informationen und eine Formularvorlage finden Sie unter Digitale Vorsorge.
Im Zusammenhang mit der Vertretung gegenüber Behörden und Ämtern können sich Vollmachtgeber z.B. folgende Fragen stellen und Regelungen dazu treffen:
Dieser Aufgabenbereich umfasst insbesondere folgende Fragen:
Hat der Vollmachtgeber minderjährige Kinder oder Kinder mit Behinderungen, sollte er eine Sorgerechtsverfügung oder eine Sorgerechtsvollmacht erstellen. Informationen dazu bietet der Bundesverband Deutscher Bestatter unter www.bestatter.de > Wissen > Vorsorge > Sorgerechtsverfügung.